Arbeitspapier, Stand 13. Oktober 2026

Direktleitung und Netzbeitrag

Eine Direktleitung wirkt auf das Netz wie mehr Eigenverbrauch: Auf den Direktstrom fallen kein Netzentgelt und keine Umlagen an. In sechs fiktiven Beispielen zahlen die Abnehmer mit Leitung und Speicher am Park 236.000 bis 654.000 Euro im Jahr weniger als ohne beides, wenn der Speicher die Hälfte für eine vereinbarte Grenze vorhält.

Was das für Leitung, Speicher und Netz heißt

In vier Beispielen reicht diese Ersparnis allein, um Leitung und Speicher am Park zu bezahlen. Mit den Markterlösen, die der nicht vorgehaltene Teil des Speichers neben dem Direktstrom erzielen kann, reicht sie in fünf. Gerechnet ist mit einem Grünstromspeicher, der nur Strom des Parks lädt; nach den verfügbaren Simulationen und Indizes erlöst er am Markt weniger als ein Speicher, der auch aus dem Netz lädt. Deutlich sinkt die Höchstlast am Netz erst mit einem Speicher, der dafür vorgehalten wird; planen kann der Netzbetreiber damit, wenn die Grenze vereinbart ist. Dauerhaftes Vorhalten kostet den Speicher an entgangenen Markterlösen ein Vielfaches dessen, was es dem Netz an Ausbau erspart; es muss nach Prognose organisiert sein. Was die Abnehmer weniger zahlen, tragen überwiegend die übrigen Netznutzer und Stromverbraucher.

fiktiv Beispiel Industriebetrieb, Speicher am Windpark ganz für die Höchstlast vorgehalten, Wetterjahr 2024
Kennzeichnung: fiktiv erfundenes Beispiel Modell eigene Rechnung geltend Recht, Urteil oder veröffentlichter Wert Entwurf nicht beschlossen offen ungeklärt angekündigt politische Absicht ohne Entwurf

Auf einen Blick

Sechs fiktive Beispiele, Wetterjahre 2023 bis 2025, verglichen mit dem Standardfall: derselbe Abnehmer ohne Direktleitung und ohne Speicher, ganz aus dem Netz versorgt. Modell

Wie die Speicher gerechnet sind

Die Batteriespeicher am Park sind Grünstromspeicher: Sie laden nur Strom des Parks. Sie arbeiten verbunden: Die Hälfte ihrer Kapazität ist für eine vereinbarte Grenze am Netz vorgehalten, der Rest liefert mehr Direktstrom und handelt mit den übrigen Zyklen am Strommarkt. Angesetzt sind 90.000 Euro je Megawatt und Jahr für einen ganz vermarkteten Grünstromspeicher am Windpark, nach Simulationen von Terra One für 2025, und davon der Anteil der Zyklen, die nicht für Direktstrom gebraucht werden; der vorgehaltene Teil erlöst nichts. Der Wärmespeicher im Beispiel Wärmenetz ist ganz für die Höchstlast vorgehalten. Modell Die Speicher am Park kann der Netzbetreiber im Engpassmanagement anweisen (§ 13a Energiewirtschaftsgesetz). geltend

Ersparnis der Abnehmer
236–654 tausend € im Jahr
Netzentgelt und Umlagen, 39 bis 86 % weniger als im Standardfall; Batteriespeicher verbunden
Leitung und Speicher bezahlt
4 von 6 Beispielen
aus der Ersparnis allein, in allen drei Wetterjahren; mit Markterlösen des nicht vorgehaltenen Speicherteils in fünf
Höchstlast am Netz
55 bis 85 %
der Höchstlast ohne Leitung, mit Speicher im Gesamtpaket; ohne Speicher 84 bis 99 %
Vermiedener Netzausbau
7–61 tausend € im Jahr
nur wo ein Engpass besteht; angenommen 200 bis 500 € Ausbaukosten je Kilowatt

Eigenverbrauch am Dach und Direktleitung: was der Speicher bewirkt

Auf direkt genutzten Strom fallen kein Netzentgelt und keine Umlagen an, am Dach wie an der Direktleitung. Beide senken die Strommenge aus dem Netz. Die Höchstlast, für die das Netz ausgelegt sein muss, sinkt in beiden Fällen erst mit einem Speicher, der für sie vorgehalten wird. Die Direktleitung erreicht mit Wind einen höheren Anteil am Bedarf. Modell

Strom aus dem NetzHöchstlast am Netzjeweils in Prozent des Standardfalls

fiktiv Firmengebäude: Zweischichtbetrieb mit 6 GWh, Dachanlage mit 3 MWp, Speicher mit 3 MWh. Industriebetrieb: 20 GWh, Windpark an einer Direktleitung, Batteriespeicher mit 10 MWh am Park. Wetterjahr 2024, Preisblatt 2026 der Mittelhessen Netz, Umlagen 2026. Ersparnis an Netzentgelt und Umlagen gegenüber dem Standardfall. Beim Firmengebäude bringt der vorgehaltene Speicher die größte Ersparnis, weil der Betrieb mit diesem Speicher über 2.500 Benutzungsstunden bleibt; dann spart jedes Kilowatt weniger Höchstlast 105,77 Euro Leistungspreis im Jahr. Beim Industriebetrieb spart mehr Direktstrom mehr, weil jede Kilowattstunde aus der Leitung Arbeitspreis und Umlagen spart.

Stärkster Einwand: Die Ersparnis der Abnehmer ist überwiegend Umverteilung. Netzentgelte decken vor allem die Kosten des bestehenden Netzes; was die Abnehmer weniger an Netzentgelt und Umlagen zahlen, tragen die übrigen Netznutzer und Stromverbraucher. Vermiedener Netzausbau entspricht in den Beispielen 2 bis 20 Prozent der Ersparnis, und nur, wo ein Engpass besteht. Ein Speicher, der dauerhaft für die Grenze bereitsteht, verliert mehr Markterlöse, als er dem Netz erspart; das Vorhalten muss deshalb nach Prognose organisiert sein.

Kernaussage

Drei Befunde, die aufeinander aufbauen, und was für die Direktleitung spricht. Die Spannen gelten für die sechs fiktiven Beispiele in den Wetterjahren 2023 bis 2025. In jedem Beispiel steht ein Speicher geladen bereit und deckt nur die höchsten Bezugsspitzen am Netz ab; im Folgenden heißt das: für die Höchstlast vorgehalten. In fünf Beispielen ist es ein Batteriespeicher am Park, im Wärmenetz ein Wärmespeicher an der Großwärmepumpe. Dieselben Beispiele ohne Speicher stehen im Abschnitt „Ohne Speicher“.

Ersparnis wie beim Eigenverbrauch

Mit einem Speicher, der ganz für die Höchstlast vorgehalten wird, zahlen die Abnehmer gegenüber dem Standardfall ohne Leitung und Speicher 136.000 bis 594.000 Euro weniger Netzentgelt und Umlagen im Jahr, 20 bis 79 Prozent. Auf Strom über die Direktleitung fallen weder Netzentgelte noch die Umlagen an, die auf Netzstrom erhoben werden. Für das Netz wirkt das wie Strom vom eigenen Dach in größerem Maßstab. In den Beispielen deckt der Park 62 bis 88 Prozent des Bedarfs. Modell

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Anders als eine Dachanlage steht der Park nicht auf dem Betriebsgelände. Er kann mehrere Abnehmer versorgen, und Wind liefert auch nachts und im Winter. Liefert ein Dritter, bleibt es rechtlich eine Lieferung. Bei Parks über 2 MW fällt dann die Stromsteuer an: 2,05 ct je kWh; eine Senkung für alle auf das EU-Minimum von 0,05 ct hat Kanzler Merz am 12. Oktober 2026 angekündigt, beschlossen ist sie nicht angekündigt (Rechtsstand).

Wie beim Eigenverbrauch aus Solaranlagen gilt: Wer weniger Strom bezieht, zahlt weniger an das Netz und in die Umlagen, nutzt seinen Anschluss aber weiter.

Im Gesamtpaket arbeiten die Batteriespeicher verbunden: die Hälfte für eine vereinbarte Grenze, der Rest für mehr Direktstrom; der Wärmespeicher bleibt für die Höchstlast vorgehalten. Dann sparen die Abnehmer 236.000 bis 654.000 Euro im Jahr. In vier der sechs Beispiele deckt das allein die Jahreskosten von Leitung und Speicher; mit den Markterlösen des nicht vorgehaltenen Speicherteils in fünf. Modell

Das Netz bleibt die Reserve

Mit einem Speicher, der für die Höchstlast vorgehalten wird, bleiben in den Beispielen 47 bis 83 Prozent der Höchstlast ohne Leitung am Netz, ohne Speicher 84 bis 99 Prozent. Der Anschluss muss für diese Leistung weiter bereitstehen. Modell

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Der Speicher am Park lädt aus dem Überschuss des Parks und bleibt geladen. Über die Direktleitung gibt er nur ab, was beim Abnehmer sonst über einer festen Grenze aus dem Netz käme. Gerechnet ist die niedrigste Grenze, die in allen drei Wetterjahren ohne Lastverzicht hält. Für jedes Jahr einzeln bestimmt, lägen die Werte bei 38 bis 83 Prozent. Modell

Drei Wetterjahre sind eine kurze Reihe. Aus zwei Jahren bestimmt, hätte die Grenze im dritten in 6 von 18 Fällen nicht gehalten; in 3 bis 41 Stunden wären dann 1,0 bis 14,7 MWh ungedeckt geblieben. Im Betrieb braucht es deshalb einen Sicherheitsabstand. Der Netzbetreiber kann mit der niedrigeren Höchstlast erst planen, wenn sie als Anschlussleistung vereinbart ist. Fällt die Leitung oder der Speicher aus, bezieht der Abnehmer seine volle Last aus dem Netz. Modell

Wird derselbe Speicher für mehr Direktstrom eingesetzt, bleiben 84 bis 99 Prozent der Höchstlast am Netz, weil er nach windarmen Tagen leer ist. Hält er dabei die Hälfte für eine vereinbarte Grenze vor, bleiben in den fünf Beispielen mit Batteriespeicher 55 bis 85 Prozent. Nach dem Preisblatt 2026 erspart der Einsatz für mehr Direktstrom dem Abnehmer in allen sechs Beispielen das meiste Netzentgelt und die meisten Umlagen. Ohne Vereinbarung oder zusätzlichen Anreiz ist die niedrigere Höchstlast deshalb nicht zu erwarten. Modell

Ohne Speicher sinkt die Höchstlast wenig, weil es Stunden ohne Wind und Sonne gibt. Stunden mit hohem Netzbezug sind selten: Im Beispiel Industriebetrieb liegt der Netzbezug 2024 ohne Speicher in 70 Stunden über 90 Prozent der Höchstlast ohne Leitung; ohne Leitung wären es 702 Stunden. Modell Windarme Zeiten treffen aber alle Abnehmer mit Direktleitung zugleich.

Beim Park ist es ähnlich: Über die Leitung gehen 7 bis 54 Prozent seiner Erzeugung, die Einspeisespitze sinkt ohne Deckel nur um 1 bis 16 Prozent. Modell

Der Beitrag zu dieser Reserve sinkt

Je Kilowatt Höchstlast zahlen die Abnehmer in fünf von sechs Beispielen noch 32 bis 84 Prozent dessen, was sie ohne Leitung an Netzentgelt zahlen. Ohne Speicher sind es 30 bis 78 Prozent. Was fehlt, tragen die übrigen Netznutzer. Modell

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Grundlage ist das Preisblatt 2026 der Mittelhessen Netz. Je Kilowattstunde, die nicht mehr aus dem Netz kommt, entfallen in diesen fünf Beispielen 2,7 bis 5,1 Cent an Netzentgelten und Umlagen, am meisten bei kleinen Gewerbekunden. Im sechsten Beispiel, dem Rechenzentrum, steigt das Netzentgelt mit der Leitung auf mehr als das Doppelte. Es verliert das Bandlastentgelt, ein vergünstigtes Netzentgelt für gleichmäßigen Bezug ab 7.000 Benutzungsstunden. Modell

Für die vorgehaltene Leistung selbst zahlt der Betrieb den Leistungspreis. Benutzungsstunden sind der Jahresbezug aus dem Netz geteilt durch die Höchstlast. Mit Leitung und ohne Speicher liegen alle 16 Betriebe der Beispiele unter 2.500 Benutzungsstunden; ohne Leitung sind es fünf. Modell Unter dieser Schwelle beträgt der Leistungspreis in der Mittelspannung 17,41 Euro je Kilowatt und Jahr, darüber 105,77 Euro. Der Rest des Netzentgelts wird über den Arbeitspreis erhoben (4,31 statt 0,78 Cent je Kilowattstunde) und sinkt mit jeder Kilowattstunde, die über die Leitung kommt. geltend Mit dem Speicher für die Höchstlast liegt der Industriebetrieb 2024 und 2025 wieder über 2.500 Benutzungsstunden. Modell

Ein Batteriespeicher am Park, der nur die Höchstlast senkt, kostet in den Beispielen 166 bis 537 Euro je Kilowatt und Jahr, bezogen auf die höchste Last am Netz in den drei Wetterjahren. Der Leistungspreis beträgt 17,41 Euro je Kilowatt und Jahr; für den Betrieb ist der Netzanschluss damit die günstigere Reserve. Ein Wärmespeicher an einer Großwärmepumpe kommt dem Leistungspreis näher: Im Beispiel Wärmenetz kostet er 68 Euro je Kilowatt und Jahr, bezogen auf die höchste Last der drei Wetterjahre; im Wetterjahr 2024 allein sind es rund 200 Euro. Modell

Diese Kosten gelten für einen Speicher, der nur für die Höchstlast gebaut wird. Steht er ohnehin am Park und arbeitet für mehr Direktstrom, kann er die Hälfte für eine vereinbarte Grenze vorhalten. Die niedrigere Höchstlast kostet den Abnehmer dann die entgangene Ersparnis: in den fünf Beispielen mit Batteriespeicher 5 bis 47 Euro je Kilowatt gesenkter Höchstlast und Jahr, bezogen auf die Höchstlast ohne Leitung. Arbeitet der Speicher sonst am Strommarkt, kostet dauerhaftes Vorhalten der Hälfte entgangene Erlöse von 161 bis 448 Euro je Kilowatt und Jahr (bei 90.000 Euro je Megawatt und Jahr für einen ganz vermarkteten Grünstromspeicher); nur an den Tagen mit Bedarf vorgehalten sind es 50 bis 214 Euro, nur in den Bedarfsstunden 8 bis 49 Euro. Der vermiedene Netzausbau bei Engpass liegt bei 15 bis 39 Euro je Kilowatt und Jahr. Modell

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.9.2026 (C‑722/24 und C‑756/24) kann dem Kunden für den Reserveanschluss ein finanzieller Beitrag auferlegt werden (Randnummer 52). geltend Eine eigene Regel dafür hat Deutschland nicht. offen

Was für die Direktleitung spricht

Der Betrieb zahlt weiter den Leistungspreis und auf seinen Reststrom den höheren Arbeitspreis, der unter 2.500 Benutzungsstunden gilt. Seine verbleibenden Bezugsspitzen sind selten und fallen in Stunden fast ohne Wind und Sonne. In solchen Stunden können Netze, die für viel Einspeisung ausgelegt sind, freie Kapazität haben. Verbraucher, die erst mit der Leitung entstehen, entziehen dem Netz keinen bisherigen Beitrag.

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Einschränkung: Nach der Stromnetzentgeltverordnung zahlen Abnehmer mit wenigen Benutzungsstunden einen niedrigeren Leistungspreis. Die Verordnung unterstellt, dass sie mit geringerer Wahrscheinlichkeit viel zur Jahreshöchstlast des gesamten Netzes beitragen (Gleichzeitigkeitsfunktion, § 16 und § 17 mit Anlage 4). geltend Bei Direktleitungen gilt diese Annahme nur eingeschränkt, weil alle Abnehmer mit Direktleitung in denselben windarmen Stunden ihre ganze Last aus dem Netz beziehen. Fällt die Jahreshöchstlast des gesamten Netzes in eine solche Stunde, tragen sie so viel bei wie ohne Leitung.

Wann das Netz hoch belastet ist, weist der Netzbetreiber in Hochlastzeitfenstern aus. In den Fenstern der Mittelhessen Netz für 2026 beziehen die Abnehmer der Beispiele ohne Speicher im Mittel 3 bis 31 Prozent ihrer Höchstlast am Netz. In einzelnen Fensterstunden erreicht ihr Bezug aber 75 bis 97 Prozent der Höchstlast ohne Leitung. Modell

Ein Beitrag nur für Direktleitungen wäre gegenüber anderem Eigenverbrauch zu begründen. Betreiber von Solaranlagen haben 2025 rund 19,8 TWh selbst verbraucht, die Industrie erzeugte in eigenen Erdgaskraftwerken 29,8 TWh (Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme, ISE). Für Haushalte und kleines Gewerbe mit eigener Erzeugung sieht der Entwurf der Bundesnetzagentur zur Netzentgeltsystematik einen Aufschlag auf den Grundpreis vor. Entwurf

Für neue Anschlussleistung fällt einmalig ein Baukostenzuschuss an, in der Mittelspannung 132,46 Euro je Kilowatt. geltend Direkt verbrauchter Strom muss nicht abtransportiert werden. Im Beispiel Rechenzentrum zahlt der Abnehmer mit Leitung mehr Netzentgelt als ohne, weil das Bandlastentgelt entfällt.

Zwei Beispiele im Einzelnen

Der Industriebetrieb mit einem Batteriespeicher am Windpark und das Wärmenetz mit einem Wärmespeicher an der Großwärmepumpe. Beide Speicher sind für die Höchstlast am Netz vorgehalten, mit einer Grenze, die in allen drei Wetterjahren hält. Die Balken vergleichen das mit dem Einsatz für mehr Direktstrom. Modell

Industriebetrieb mit Batteriespeicher am Windpark

20 GWh im Jahr, durchlaufend. Drei Windräder, 3 km Leitung. Batteriespeicher am Park mit 10 MWh und 5 MW.

fiktiv
Wetterjahr 2024. Der Speicher lädt aus dem Windstrom und ist für die Höchstlast am Netz vorgehalten.

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So arbeitet der Speicher am Park: Er lädt aus dem Überschuss des Parks und liefert über die Direktleitung an den Betrieb. Aus dem Netz lädt er nicht. Die Größe folgt dem EE-Verbund-Cockpit, dem Wirtschaftlichkeitsrechner für Wind, Solar, Speicher, Direktleitung und Wärmenetz: 20 MWh und 10 MW je sechs Windräder. Modell

Für die Höchstlast vorgehalten: Der Speicher bleibt geladen und gibt nur ab, was beim Betrieb sonst über einer festen Grenze aus dem Netz käme. Die niedrigste Grenze, die in allen drei Wetterjahren hält, liegt bei 2,67 MW. Das sind 81 bis 82 Prozent der Höchstlast ohne Leitung; für jedes Jahr einzeln bestimmt, wären es 76 bis 81 Prozent. Je Kilowatt, um das die höchste Last am Netz sinkt, kostet der Speicher 398 Euro im Jahr. Modell

Für mehr Direktstrom eingesetzt: Der Speicher lädt aus Überschuss und entlädt, sobald der Wind nicht reicht. Der direkt gedeckte Anteil steigt gegenüber dem Fall ohne Speicher um rund 6 Prozentpunkte. Am Netz bleiben 98 bis 99 Prozent der Höchstlast, weil der Speicher nach windarmen Tagen leer ist. Modell

Mit Nachladen aus dem Netz: Lädt der Speicher zusätzlich über den Netzanschluss des Parks nach, solange der Netzbezug des Betriebs unter der Grenze liegt, bleiben 78 Prozent der Höchstlast des Betriebs am Netz; dazu kommt der Bezug des Speichers am Netzanschluss des Parks, bis zu 1,7 bis 2,2 MW. Er bezieht dafür 82 bis 141 MWh im Jahr. Modell Netzstrom für einen Speicher ist von Netzentgelt und Umlagen nur befreit, soweit der Speicher ihn wieder in das Netz einspeist (§ 118 Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz, § 21 Energiefinanzierungsgesetz). geltend Für Netzstrom, den der Speicher an den Betrieb weitergibt, fallen sie nach dem Wortlaut an. Abnehmer und Speicher zahlen damit zusammen 20.000 bis 32.000 Euro mehr im Jahr als ohne Nachladen. Der Netzbezug des Speichers ist dabei als eigene Entnahme am Park gerechnet. Modell

Kosten und Ersparnis: Der Speicher kostet 2,2 Millionen Euro, im Jahr 234.000 Euro (220 Euro je kWh, 15 Jahre). Ist er für die Höchstlast vorgehalten, zahlt der Abnehmer 12.000 bis 49.000 Euro weniger Netzentgelt und Umlagen im Jahr als ohne Speicher. Beim Einsatz für mehr Direktstrom sind es 67.000 bis 75.000 Euro. Mit dem Speicher für die Höchstlast liegt der Betrieb 2024 und 2025 wieder über 2.500 Benutzungsstunden und wechselt in den Tarif mit niedrigem Arbeitspreis zurück. Daraus entsteht in diesen beiden Jahren der größere Teil der Ersparnis. Der Wert des zusätzlich direkt genutzten Stroms ist nicht gerechnet. Modell

Höchstlast am Netz je Speichergröße, in Prozent der Höchstlast ohne Leitung; in kleiner Schrift die Jahreskosten des Speichers. Wetterjahr 2024, Speicher am Park für die Höchstlast vorgehalten, Grenze über drei Wetterjahre.

Wärmenetz mit Wärmespeicher

Großwärmepumpe mit 10,5 GWh Strom im Jahr. Sieben Windräder, 3 km Leitung. Wärmespeicher an der Großwärmepumpe mit 15 MWh Wärme, rund 370 Kubikmeter Wasser.

fiktiv
Wetterjahr 2024. Der Wärmespeicher steht an der Großwärmepumpe und ist für die Höchstlast am Netz vorgehalten.

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So arbeitet der Wärmespeicher: Die Wärmepumpe erzeugt Wärme auf Vorrat und läuft später weniger. 15 MWh Wärme entsprechen rund 370 Kubikmetern Wasser bei 35 Kelvin Temperaturunterschied. Gerechnet ist mit 0,2 Prozent Wärmeverlust am Tag. Die Wärmepumpe lädt nur, solange sie dabei ihre höchste Wärmeleistung aus dem Lastgang nicht überschreitet. In rund 2.200 bis 2.400 Stunden im Jahr läuft sie an dieser Grenze und kann nicht laden. Modell

Für die Höchstlast vorgehalten: Der Speicher bleibt geladen. Die Wärmepumpe drosselt nur, wenn ihr Netzbezug sonst über einer festen Grenze läge, und lädt unterhalb der Grenze nach. Die niedrigste Grenze, die in allen drei Wetterjahren hält, liegt bei 2,16 MW. Das sind 80 bis 83 Prozent der Höchstlast ohne Leitung; für jedes Jahr einzeln bestimmt, wären es 72 bis 83 Prozent. Die Grenze hält auch, wenn jedes Jahr mit dem Füllstand vom Ende des Vorjahrs beginnt. Je Kilowatt, um das die höchste Last am Netz sinkt, kostet der Speicher 68 Euro im Jahr. Modell

Reservekessel als Alternative: Dieselbe Grenze hielte ein Kessel, der in 33 bis 67 Stunden im Jahr einspringt und dabei 3 bis 17 MWh Wärme liefert. Modell Das EE-Verbund-Cockpit setzt für das Wärmenetz einen Kessel für Spitzenlast und Reserve ohnehin an.

Für mehr Direktstrom eingesetzt: Die Wärmepumpe lädt den Speicher, wenn Direktstrom übrig ist. Der direkt gedeckte Anteil steigt um 2 bis 3 Prozentpunkte. Die Höchstlast am Netz bleibt, weil der Speicher nach windarmen Tagen leer ist. Modell

Kosten und Ersparnis: Der Speicher kostet 212.000 Euro, im Jahr 21.000 Euro. Das sind rund 575 Euro je Kubikmeter; kleine Behälter kosten je Kubikmeter mehr als große. Der Wert ist aus dem dänischen Technologiekatalog für diese Größe fortgeschrieben. Die Anbindung an das Wärmenetz ist nicht enthalten. Kostenformel und Laufzeit stehen im Rechner unter den Kostenannahmen. Modell

Ist der Speicher für die Höchstlast vorgehalten, zahlt der Abnehmer 2.000 bis 6.000 Euro weniger Netzentgelt und Umlagen im Jahr als ohne Speicher. Beim Einsatz für mehr Direktstrom sind es 11.000 bis 15.000 Euro. Der Wert des zusätzlich direkt genutzten Stroms ist nicht gerechnet. Modell Das EE-Verbund-Cockpit setzt den Wärmespeicher pauschal mit 120.000 Euro an.

Höchstlast am Netz je Speichergröße, in Prozent der Höchstlast ohne Leitung; in kleiner Schrift die Jahreskosten des Speichers. Wetterjahr 2024, Speicher für die Höchstlast vorgehalten, Grenze über drei Wetterjahre.

Höchstlast am NetzNetzentgelt und Umlagen

Nach dem Preisblatt 2026 zahlt der Abnehmer in beiden Beispielen weniger Netzentgelt und Umlagen, wenn der Speicher für mehr Direktstrom eingesetzt wird, als wenn er für die Höchstlast vorgehalten wird. Die Höchstlast am Netz sinkt nur im zweiten Fall. Modell

Warum das so ist und was die Rechnung nicht zeigt

Nach dem Preisblatt 2026 der Mittelhessen Netz kostet ein Kilowatt Höchstlast in der Mittelspannung unter 2.500 Benutzungsstunden 17,41 Euro im Jahr und jede Kilowattstunde aus dem Netz 4,31 Cent; dazu kommen die Umlagen. geltend Ein Speicher, der Netzstrom durch Direktstrom ersetzt, erspart dem Abnehmer in beiden Beispielen mehr als einer, der die Höchstlast senkt. Modell

Ohne Direktleitung läge das Wärmenetz über 2.500 Benutzungsstunden. Dort kostet das Kilowatt 105,77 Euro. geltend Derselbe Wärmespeicher würde dem Abnehmer dann 5.000 bis 17.000 Euro im Jahr ersparen, wenn er die Höchstlast senkt. Mit Leitung sind es 2.000 bis 6.000 Euro. Modell

Je Kilowatt gesenkter Höchstlast kostet der Wärmespeicher 68 Euro im Jahr, der Batteriespeicher 398 Euro. Modell Ein Wärmespeicher kommt nur für Verbraucher in Frage, die Wärme erzeugen.

Beides verbunden: Ein Speicher am Park kann für mehr Direktstrom arbeiten und die Hälfte für eine vereinbarte Grenze vorhalten. Im Rechner lässt sich das mit dem Einsatz „mehr Direktstrom nutzen“ und einem Bezugsdeckel einstellen. In den fünf Beispielen mit Batteriespeicher hält dann eine Grenze von 55 bis 85 Prozent der Höchstlast ohne Leitung in allen drei Wetterjahren. Die Abnehmer zahlen 50.000 bis 170.000 Euro weniger Netzentgelt und Umlagen im Jahr als ohne Speicher. Ganz für die Höchstlast vorgehalten sind es 12.000 bis 49.000 Euro, ganz für mehr Direktstrom 67.000 bis 233.000 Euro. Gegenüber dem reinen Einsatz für mehr Direktstrom kostet die vereinbarte Grenze den Abnehmer 5 bis 47 Euro je Kilowatt gesenkter Höchstlast und Jahr, bezogen auf die Höchstlast ohne Leitung; der Park liefert 0,4 bis 1,3 GWh weniger direkt. Modell

Der Entwurf der Bundesnetzagentur zur Netzentgeltsystematik (AgNes) sieht ab 2029 einen Kapazitätspreis auf eine Kapazität vor, die der Netzkunde selbst bestellt, mindestens 10 Prozent seiner Vorjahresspitze. Für Bezug über der bestellten Kapazität gilt ein höherer Arbeitspreis. Entwurf Preise gibt es noch nicht. Gerechnet sind neun Annahmen: Der erste Arbeitspreis deckt 30, 45 oder 60 Prozent der heutigen Erlöse, der zweite beträgt das 2-, 2,75- oder 3,5-Fache des ersten. Der Rechner nutzt 45 Prozent und das 2,75-Fache. Modell

Mit diesen Werten bestellen beide Abnehmer nur die Mindestkapazität. Der Einsatz für die Höchstlast erspart dann 3.000 bis 4.000 Euro im Jahr beim Industriebetrieb und 1.000 bis 2.000 Euro beim Wärmenetz. Über alle neun Annahmen sind es beim Industriebetrieb 2.000 bis 38.000 Euro, beim Wärmenetz 0 bis 20.000 Euro. In 9 von 54 Fällen (neun Annahmen, drei Wetterjahre, zwei Beispiele) erspart der Einsatz für die Höchstlast mehr als der Einsatz für mehr Direktstrom; das sind die Annahmen mit den höchsten Kapazitätspreisen. Modell

Die Grenze, ab der der Speicher einspringt, ist im Nachhinein aus drei Wetterjahren bestimmt. Aus zwei Jahren bestimmt, hätte sie im dritten in 6 von 18 Fällen nicht gehalten; im Betrieb braucht es einen Sicherheitsabstand. Erlöse aus Stromhandel und Regelleistung, mit denen das EE-Verbund-Cockpit den Speicher rechnet, sind in diesem Abschnitt nicht gerechnet; das Gesamtpaket setzt sie für den nicht vorgehaltenen Teil anteilig an. Ein Speicher, der ganz dafür arbeitet, steht für die Höchstlast nicht immer geladen bereit. Der Netzbetreiber kann mit der niedrigeren Höchstlast erst planen, wenn sie als Anschlussleistung vereinbart ist.

Sechs fiktive Beispiele

Erfundene Betriebe mit typischen Kennwerten, jeweils mit einem Speicher, der für die Höchstlast am Netz vorgehalten wird. Seine Grenze hält in allen drei Wetterjahren; für das Netz zählt sie erst, wenn sie als Anschlussleistung vereinbart ist. Oben steht, was beim Abnehmer vom Wert ohne Leitung bleibt, unten die Ersparnis gegenüber dem Standardfall ohne Leitung und Speicher in tausend Euro (T€) im Jahr. Darunter steht, wie viel Strom des Parks über die Leitung geht und wie weit sich seine Einspeiseleistung kappen lässt. Modell

Strom und Leistung aus dem NetzNetzentgeltWirkung der Leitung am Parkauch ohne Leitung kappbar

Wetterjahr 2024, Preisblatt der Mittelhessen Netz 2026, Umlagen 2026. Ein Windrad ist mit rund 7 MW angesetzt. Die Batteriespeicher stehen am Park, laden nur aus dem Park und sind ausgelegt wie im EE-Verbund-Cockpit: 20 MWh und 10 MW je sechs Windräder, dazu 10 MWh je 12 MW Solarleistung (MWp). Im Cockpit verdient derselbe Speicher sein Geld mit Stromhandel und Regelleistung; hier ist er ganz für die Höchstlast der Abnehmer vorgehalten. Das Wärmenetz hat stattdessen einen Wärmespeicher mit 15 MWh an der Großwärmepumpe. Bei mehreren Abnehmern ist die Höchstlast die Summe ihrer einzelnen Jahreshöchstlasten, nach der abgerechnet wird. Die Cent-Angabe gilt je Kilowattstunde, die nicht mehr aus dem Netz kommt. Der kappbare Teil ist in Prozent der Erzeugungsspitze angegeben, der höchsten Erzeugungsleistung des Parks; die 3 Prozent Abregelung beziehen sich auf seine Jahreserzeugung.

Was „kappbar“ heißt

Kappbar ist der Teil der höchsten Erzeugungsleistung des Parks, den sein Netzanschluss nicht aufnehmen muss. Ohne Abregelung ist das der Abstand zwischen der Erzeugungsspitze und der höchsten Einspeisung. Er entsteht, weil die Abnehmer auch in den Stunden mit voller Erzeugung Strom abnehmen.

Bei 3 Prozent Abregelung liegt der Deckel so, dass im Jahr höchstens 3 Prozent der Erzeugung verloren gehen. Der graue Teil des Balkens wäre auch ohne Leitung kappbar, weil Wind und Sonne ihre Spitze nur in wenigen Stunden erreichen. Der türkise Teil kommt durch die Leitung hinzu; in den Beispielen sind das 3 bis 19 Prozentpunkte. Modell

Die 3 Prozent sind an die Spitzenkappung angelehnt: Netzbetreiber dürfen in ihrer Netzplanung annehmen, dass die Jahreserzeugung jeder Windenergieanlage an Land und jeder Solaranlage an ihrem Netz um bis zu 3 Prozent gekürzt wird (§ 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz). geltend Dort gilt der Wert je Anlage und nur für die Planung. Der Rechner legt ihn als gemeinsamen Deckel auf den ganzen Park; das ist eine eigene Annahme. Bei Parks mit Wind und Solar ist deshalb mehr kappbar als bei einer Rechnung je Anlage. Modell

Das Netzanschlusspaket würde die Einspeisung neuer Solarparks auf 70 Prozent der installierten Leistung und neuer Windräder auf 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche begrenzen. Entwurf

Die Erzeugungsspitze liegt unter der installierten Leistung: Bei Wind sind 7 Prozent für Abschattung und Verluste abgezogen, Solaranlagen erreichen in den Stundenwerten 75 bis 79 Prozent ihrer Nennleistung. Gerechnet ist mit Stundenwerten eines Wetterjahrs. Viertelstundenspitzen liegen etwas höher, und in einem anderen Jahr kann die höchste Einspeisung höher ausfallen. In den Beispielen ist der Speicher für die Höchstlast am Netz vorgehalten und lädt nicht gezielt in den Erzeugungsspitzen. Im Rechner lässt sich das mit dem Einsatz „Einspeisespitze senken“ einstellen.

Alle Kennzahlen der sechs Beispiele als Tabelle

Abnehmerseite

Tabelle seitlich verschiebbar

Alle Werte mit Speicher, der für die Höchstlast am Netz vorgehalten ist. Benutzungsstunden sind der Jahresbezug aus dem Netz geteilt durch die Höchstlast. T€ steht für tausend Euro. Das EE-Verbund-Cockpit ist der Wirtschaftlichkeitsrechner für Wind, Solar, Speicher, Direktleitung und Wärmenetz. „Netzentgelt je kW“ ist das jährliche Netzentgelt geteilt durch die Höchstlast am Netz. Bleibt die Höchstlast und sinkt dieser Wert, trägt der Abnehmer weniger zu den Kosten der vorgehaltenen Leistung bei. Im Beispiel Rechenzentrum ist ohne Leitung das Bandlastentgelt angesetzt; es entfällt mit der Leitung, weil der Netzbezug unter 7.000 Benutzungsstunden fällt.

Parkseite

Tabelle seitlich verschiebbar

Kappbar in Prozent der Erzeugungsspitze. Der Deckel bei 3 % Abregelung liegt dort, wo im Jahr 3 % der Erzeugung des Parks verloren gehen.

Zum Vergleich: zwei reale Leitungen

In Hagen deckt ein Windpark rund 40 Prozent des Strombedarfs des Werks von thyssenkrupp Hohenlimburg, in Lichtenau rund 50 Prozent des Strombedarfs des Benteler-Werks. geltend

Angaben zu beiden Projekten
ProjektAnlage und LeitungAnteil am Strombedarf
thyssenkrupp Hohenlimburg, Hagenvier Windräder, 16,8 MW, rund 3 km Kabel ins Werksnetz, seit Juni 2024; der Park erzeugt etwa 55 GWh im Jahr, der größte Teil geht an das Werkrund 40 % des Strombedarfs
Benteler, Lichtenau-KleinenbergWindpark Asseln, rund 10 km Leitung. In Betrieb seit Anfang 2025 laut NRW.Energy4Climate; Benteler meldete die Anbindung schon im Februar 2019rund 50 % des Strombedarfs

Quellen: NRW.Energy4Climate und Unternehmensmeldungen.

Gesamtpaket: Die Ersparnis bezahlt Leitung und Speicher

Die vermiedenen Entgelte schaffen einen Spielraum, den sich Park und Abnehmer teilen. Aus ihm lassen sich Direktleitung und Speicher am Park bezahlen. Der Speicher ist ein Grünstromspeicher: Er lädt nur Strom des Parks und arbeitet weiter am Strommarkt. Die Hälfte seiner Kapazität ist für eine vereinbarte Grenze am Netz vorgehalten, der Rest liefert Direktstrom und handelt mit den übrigen Zyklen. Modell Den Speicher kann der Netzbetreiber im Engpassmanagement anweisen (§ 13a Energiewirtschaftsgesetz, EnWG). geltend

Ersparnis an Netzentgelt und UmlagenMarkterlöse des nicht vorgehaltenen Speicherteils (Grünstromspeicher, Annahme nach einer Simulation für Windparks)DirektleitungSpeichertausend Euro im Jahr, Wetterjahr 2024

Aus der Ersparnis allein deckt das Paket Leitung und Speicher in vier Beispielen, in allen drei Wetterjahren. Bei der neuen Elektrifizierung fehlen dann 24.000 bis 56.000 Euro im Jahr, beim Rechenzentrum 363.000 bis 446.000 Euro; dort zahlt der Abnehmer mit der Leitung mehr Netzentgelt, weil das vergünstigte Bandlastentgelt entfällt. Mit den Markterlösen des nicht vorgehaltenen Speicherteils tragen sich Leitung und Speicher in fünf Beispielen, in allen drei Wetterjahren; es bleiben 154.000 bis 512.000 Euro im Jahr. Beim Rechenzentrum fehlen in zwei der drei Wetterjahre noch bis zu 97.000 Euro. Batteriespeicher verbunden betrieben, Wärmespeicher für die Höchstlast vorgehalten. Kosten nach dem Ansatz des EE-Verbund-Cockpits: Leitung 300 € je Meter über 30 Jahre zu 4 % plus 1 % Betrieb, Batteriespeicher 220 € je kWh über 15 Jahre, Kapital- und Betriebskosten zusammen 10,7 % der Investition im Jahr. Der Strom über die Leitung muss weiter bezahlt werden; sein Preis ist hier nicht gerechnet. Modell

Was der Speicher bringt und kostet

Aus seiner eigenen Wirkung auf die Ersparnis trägt sich der Batteriespeicher nicht: Verbunden betrieben erhöht er sie um 50.000 bis 170.000 Euro im Jahr, kostet aber 188.000 bis 609.000 Euro, das sind 46.900 Euro je Megawatt und Jahr. Dass das Paket ihn in vier Beispielen trägt, liegt am Überschuss der Leitung. Modell

Grünstromspeicher und Speicher am Markt

Was ein Speicher erlöst, hängt davon ab, woraus er lädt. In diesem Papier heißt Grünstromspeicher ein Speicher am Park, der nur Strom des Parks lädt. Ein Speicher am Markt lädt aus dem Netz und handelt frei, mit Regelleistung. Dazwischen liegt der Mischbetrieb, den die Bundesnetzagentur am 1.10.2026 festgelegt hat. Die Speicher des Gesamtpakets sind Grünstromspeicher.

Grünstromspeicher am ParkMischbetrieb am ParkSpeicher am Markt
Lädtnur Strom des ParksStrom des Parks und aus dem Netzaus dem Netz, über einen eigenen Netzanschluss
Netzanschlussnutzt den Anschluss des Parks; keine Entnahmeleistung nötigbraucht Entnahmeleistung am Anschluss des Parkseigene Entnahme- und Einspeiseleistung; Baukostenzuschuss je Kilowatt möglich (Bundesgerichtshof, EnVR 1/24) geltend
Netzentgelt und Umlagen auf den Ladestromfallen nicht an, der Speicher bezieht nichts aus dem Netzauf den Netzstrom; befreit nur, soweit er wieder in das Netz eingespeist wird. Netzstrom, der über die Direktleitung an Abnehmer geht, trägt die Umlagen voll (§ 118 Abs. 6 EnWG, § 21 Energiefinanzierungsgesetz, Festlegung vom 1.10.2026) geltendbefreit, soweit der Strom wieder in das Netz eingespeist wird (§ 118 Abs. 6 EnWG, § 21 Energiefinanzierungsgesetz); vom Netzentgelt 20 Jahre lang, wenn der Speicher innerhalb von 18 Jahren ab dem 4.8.2011 in Betrieb geht geltend
EEG-Zahlung für gespeicherten Parkstrombleibt ganz erhalten (§ 19 Abs. 3 EEG) geltendanteilig nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (§ 19 Abs. 3 bis 3b EEG) geltendkeine; der Speicher lädt keinen Strom aus einer EEG-Anlage
Erlösquellen in den QuellenHandel mit Parkstrom am Day-Ahead- und Intraday-Markt; Regelleistung in der Simulation nicht genanntzusätzlich Laden aus dem NetzHandel und Regelleistung
Erlöspotenzial je MW und Jahr86.909 bis 97.329 € am Windpark, 107.300 € am Solarpark (Simulation für 2025)keine Quelle gefunden132.000 € (ISEA, erstes Quartal 2026), rund 148.500 € (Enervis, 2025), 205.000 € (Modo, Juli 2026, theoretisch)
StandgeltendFestlegung wirksam mit Bekanntgabe; bis 30.9.2027 nur mit Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber anwendbar. Die Messung bei Lieferung an Dritte vor der Einspeisestelle regelt sie nicht. offengeltend
Im Gesamtpaketso gerechnet: die Hälfte für die Grenze vorgehalten, der Rest für Direktstrom und Handelim Rechner wählbar („lädt zusätzlich aus dem Netz nach“); Erlöse dafür nicht gesondert gerechnetnicht gerechnet; zum Vergleich

Vermarktungspotenziale

Je Megawatt Speicherleistung und Jahr liegen die Werte je nach Betriebsweise weit auseinander. Ein Grünstromspeicher am Windpark erzielt nach der Simulation 60 bis 75 Prozent dessen, was die Indizes von ISEA und Enervis für Speicher am Markt ausweisen. Die Werte stammen aus verschiedenen Rechnungen und sind nur grob vergleichbar. Im Gesamtpaket bleibt der nicht vorgehaltenen Hälfte nach den Zyklen für Direktstrom weniger. Die senkrechte Linie zeigt, was ein Zwei-Stunden-Speicher je Megawatt im Jahr kostet.

Tausend Euro je Megawatt Speicherleistung und Jahr. Grünstromspeicher: Simulationen des Speicheranbieters Terra One für 2025, Zwei-Stunden-Speicher, Handel am Day-Ahead-Markt, in der Intraday-Auktion und im kontinuierlichen Intraday-Handel; am Windpark 76,5 Prozent der Erlöse aus dem kontinuierlichen Intraday-Handel; zwei Windparks mit 1,48 und 1,34 Vollzyklen am Tag (Gastbeitrag im pv magazine, 5.10.2026). Speicher am Markt: Index des Instituts für Stromrichtertechnik und Elektrische Antriebe (ISEA) der RWTH Aachen, erstes Quartal 2026, theoretisches Potenzial auf das Jahr gerechnet; Enervis-Index 2025 mit Intraday-Handel, Primär- und Sekundärregelleistung und unvollkommener Voraussicht, für 2026 erwartet Enervis rund 145.900 €; Modo Energy, Juli 2026, theoretischer Speicher ohne Einschränkungen, auf das Jahr gerechnet. geltend Tatsächliche Erlöse einzelner Anlagen liegen unter solchen Potenzialen. Gesamtpaket: angesetzter Wert, nach Abzug der Zyklen für Direktstrom angerechneter Wert und der Wert, den das Rechenzentrum bräuchte. Kosten: 220 € je kWh, 15 Jahre, Kapital- und Betriebskosten 10,7 % der Investition im Jahr, Ansatz des EE-Verbund-Cockpits. Modell

Was das Paket ansetzt

Das Paket setzt für einen Grünstromspeicher am Windpark, der ganz vermarktet wird, 90.000 Euro je Megawatt und Jahr bei 1,4 Vollzyklen am Tag an. Der nicht vorgehaltene Teil braucht für Direktstrom 0,3 bis 0,6 Vollzyklen am Tag; angerechnet sind Markterlöse nur für die übrigen Zyklen, das sind 59 bis 78 Prozent oder 53.000 bis 70.000 Euro je Megawatt und Jahr. Der vorgehaltene Teil erlöst nichts. Das ist eine eigene Annahme; im Rechner lässt sie sich ändern. Modell Damit tragen sich Leitung und Speicher in fünf Beispielen. Beim Rechenzentrum reicht es nicht: Es bräuchte rund 116.000 Euro je Megawatt und Jahr für einen ganz vermarkteten Grünstromspeicher, mehr als die Simulation für Windparks ergibt. Speicher am Markt kommen nach den Indizes auf solche Werte. Am Park ginge das nur im Mischbetrieb; der ist bis 30.9.2027 nur mit Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber anwendbar, und für die Messung bei Lieferung an einen Abnehmer vor der Einspeisestelle fehlt eine Regel. offen

Tausend Euro im Jahr, Wetterjahr 2024. Markterlöse: 90.000 € je MW und Jahr für einen ganz vermarkteten Grünstromspeicher, angerechnet für die Hälfte der Speicherleistung und nur für die Zyklen, die sie nicht für Direktstrom braucht; darunter der angerechnete Wert je MW. Vorhaltestunden: Stunden, in denen der vorgehaltene Teil Strom über die Grenze abgibt; beim Wärmespeicher Stunden, in denen er Wärme über der Grenze liefert. Entgangene Erlöse: dauerhaft, wenn die Hälfte das ganze Jahr bereitsteht; nur in den Vorhaltestunden, wenn sie sonst am Markt arbeitet, jeweils je Kilowatt gesenkter Höchstlast gegenüber ohne Leitung und Jahr, mit dem vollen Wert von 90.000 € je MW, weil die vorgehaltene Hälfte ohne Grenze als Grünstromspeicher ganz vermarktet werden könnte. Modell

Was das Vorhalten kostet

In den fünf Beispielen mit Batteriespeicher gibt der vorgehaltene Teil in 148 bis 971 Stunden an 47 bis 178 Tagen im Jahr Strom über die Grenze ab, das sind 1,7 bis 11,1 Prozent der Stunden. Steht die Hälfte des Speichers dafür das ganze Jahr bereit, entgehen ihm Markterlöse von 180.000 bis 585.000 Euro im Jahr; je Kilowatt gesenkter Höchstlast gegenüber ohne Leitung sind das 161 bis 448 Euro. Steht sie nur an den Tagen mit Bedarf bereit, weil Flaute und hohe Last einen Tag voraus erkennbar sind, sind es 50 bis 214 Euro je Kilowatt; nur in den Vorhaltestunden selbst 8 bis 49 Euro. Modell Zum Vergleich: Der vermiedene Netzausbau liegt bei Engpass bei 15 bis 39 Euro je Kilowatt und Jahr Modell, der Leistungspreis der Mittelhessen Netz bei 17,41 Euro unter und 105,77 Euro ab 2.500 Benutzungsstunden. geltend Dauerhaftes Vorhalten eines Marktspeichers kostet damit ein Vielfaches dessen, was es dem Netz an Ausbau erspart; auch an den Bedarfstagen ganztägig vorgehalten liegt es darüber. Das Vorhalten muss deshalb nach Prognose und möglichst stundengenau organisiert sein; das Risiko einer Überschreitung der Grenze trägt der Abnehmer. Am Windpark kommen zwei Punkte hinzu: Ein Speicher dort verdient übers Jahr gleichmäßiger als am Solarpark, in der Simulation von Terra One schwankten die Monatserlöse um den Faktor 2,0 zwischen stärkstem und schwächstem Monat, am Solarpark um 9,2. Er hat also auch in den Monaten mit Flauten und hoher Last nennenswerte Markterlöse, die das Vorhalten verdrängt. Und Windeinspeisung ist kurzfristig schwerer vorherzusagen als Solareinspeisung; ein Vorhalten nach Prognose braucht deshalb einen Sicherheitsabstand.

Ersparnis gegenüber dem Standardfall

Standardfall: derselbe Abnehmer ohne Direktleitung und ohne Speicher. Höchstlast am Netz in Prozent der Höchstlast ohne Leitung. Vermiedene Netzausbaukosten: gesenkte Höchstlast mal 200 bis 500 € Ausbaukosten je Kilowatt, verteilt auf 40 Jahre zu 5,5 % plus 1,5 % Betrieb, zusammen 7,7 % im Jahr. Die Ausbaukosten sind eine eigene Annahme; der Wert gilt nur, wo am Anschlusspunkt ein Engpass besteht. Gerechnet ist mit der Summe der einzelnen Höchstlasten. Liegt der Engpass im vorgelagerten Netz, zählt die gleichzeitige Höchstlast; bei mehreren Abnehmern sind die Werte dann bis zu einem Viertel kleiner. Der Baukostenzuschuss entfällt einmalig bei Verbrauchern, die neu angeschlossen werden: in der Mittelspannung 132,46 € je Kilowatt (Preisblatt Baukostenzuschuss der Mittelhessen Netz, Stand Januar 2026). Modell

So entsteht das Paket

  1. Die Abnehmer zahlen auf den Direktstrom kein Netzentgelt und keine Umlagen. Bei Unternehmen sinken die Stromkosten, bei Wärmenetzen der Wärmepreis.
  2. Der Park verkauft Strom über die Leitung zu einem Preis zwischen seinem Marktwert und dem Netzstrompreis des Abnehmers. Die vermiedenen Entgelte sind der Spielraum, den sich beide teilen.
  3. Aus diesem Spielraum und aus den Markterlösen des Speichers werden Leitung und Speicher am Park finanziert. Gerechnet ist, dass der Speicher die Hälfte seiner Kapazität dauerhaft für die vereinbarte Grenze am Reserveanschluss vorhält. Organisieren lässt sich das Vorhalten nach Prognose: Dann steht die Hälfte nur bereit, wenn Flaute und hohe Last absehbar sind, und arbeitet sonst am Markt.
  4. Ab 100 kW unterliegt der Speicher dem Redispatch: Der Netzbetreiber kann ihn anweisen, Einspeisung und Bezug anzupassen; die Anpassung wird finanziell ausgeglichen (§ 13a Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz, EnWG). geltend Die vereinbarte Grenze gibt dem Netz Leistung zurück, die es ohne Speicher weiter vorhalten müsste.

Bedingungen für das Paket

  1. Vereinbarte Anschlussleistung. Der Netzbetreiber kann dem Abnehmer eine flexible Netzanschlussvereinbarung mit begrenzter Entnahme anbieten (§ 17 Abs. 2b EnWG); sie muss regeln, wie der Abnehmer haftet, wenn er die Grenze überschreitet. geltend Einen Anspruch darauf hat der Abnehmer nicht. Ohne Vereinbarung muss der Netzbetreiber die volle Leistung weiter vorhalten.
  2. Steuerbarer Speicher. Der Speicher am Park steht dem Netzbetreiber im Engpassmanagement zur Verfügung; im Planwertmodell meldet er Füllstand und Füllstandsgrenzen als Planungsdaten (Festlegung BK6-23-241 der Bundesnetzagentur). geltend Wofür der übrige Teil arbeitet, regeln Park und Abnehmer vertraglich; Markterlöse stehen dem nicht entgegen.
  3. Beitrag zur Reserve. Für den Reserveanschluss kann ein finanzieller Beitrag verlangt werden (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.9.2026, Randnummer 52). geltend Eine gesetzliche Regel dafür gibt es in Deutschland nicht. offen

Ohne Bedingung ist die niedrigere Höchstlast nicht zu erwarten. Nach dem Preisblatt 2026 spart der Abnehmer am meisten, wenn der Speicher ganz für mehr Direktstrom arbeitet, und der Speicher erlöst am meisten, wenn er nichts vorhält. Die Hälfte für die Grenze vorzuhalten, kostet den Abnehmer in den fünf Beispielen mit Batteriespeicher 5 bis 47 Euro entgangene Ersparnis je Kilowatt gesenkter Höchstlast und Jahr, den Speicher die entgangenen Markterlöse von 161 bis 448 Euro je Kilowatt bei dauerhaftem Vorhalten. Modell Die Grenze muss deshalb Bedingung des Pakets sein, und das Vorhalten muss bezahlt werden: aus dem Überschuss der Leitung, über einen Beitrag für die Reserve oder über ein Entgelt des Netzbetreibers für vermiedenen Ausbau (§ 14c EnWG).

Erlöse des Speichers, Laufzeit und Risiken

Speicher am Windpark: Die Simulationen von Terra One betreffen anonymisierte Anlagen. Im Vergleich zweier Windparks hat der Speicher an Standort A rund 75 Prozent der Nennleistung des Windparks und erzielte 97.329 Euro je Megawatt und Jahr bei 1,48 Vollzyklen am Tag, an Standort B rund 93 Prozent, 86.909 Euro und 1,34 Zyklen; der knapper ausgelegte Speicher erlöste je Megawatt mehr. Im Vergleich mit Photovoltaik kam ein Zwei-Stunden-Speicher am Solarpark auf 107.300 Euro, der am Windpark auf rund 97.329 Euro. Regelleistung ist im Beitrag nicht genannt. Es handelt sich um einen Gastbeitrag eines Speicheranbieters mit eigenen, anonymisierten Ertragssimulationen. geltend Die Speicher der Beispiele haben rund ein Viertel der Leistung ihres Parks. Modell

Negative Preise: Für Anlagen, die seit dem 25.2.2025 in Betrieb gehen und keinen Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung haben, verringert sich der anzulegende Wert in allen Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis auf null; der Förderzeitraum verlängert sich um diese Zeiträume (§ 51 Abs. 1, § 51a, § 100 Abs. 46 Erneuerbare-Energien-Gesetz). geltend Ein Speicher am Park kann diesen Strom in spätere Stunden verschieben oder an die Abnehmer liefern.

Indizes: Der Enervis-Batteriespeicher-Index rechnet für einen Speicher mit 1 MW und 2 MWh mit Intraday-Handel, Primär- und Sekundärregelleistung, höchstens 1,5 Zyklen am Tag und unvollkommener Voraussicht; für 2025 ergab er rund 148.500 Euro je Megawatt und Jahr, für 2026 erwartet Enervis rund 145.900 Euro (pv magazine, 28.1.2026). Der Index des ISEA (Battery Charts) weist das theoretische Erlöspotenzial eines Speichers mit 1 MW und 2 MWh mit Regelleistung und Intraday-Handel aus: im ersten Quartal 2026 im Mittel 132.000 Euro je Megawatt und Jahr; das Jahr 2025 lag nach diesem Index 16 Prozent unter 2024 (pv magazine, 9.4.2026). Modo Energy nennt für einen theoretischen, nicht eingeschränkten Zwei-Stunden-Speicher im Juli 2026 auf das Jahr gerechnet 205.000 Euro je Megawatt, davon mehr als die Hälfte aus der Vorhaltung von Sekundärregelleistung. geltend Tatsächliche Erlöse einzelner Anlagen liegen unter solchen Potenzialen. Ein Speicher am Park nutzt den Netzanschluss des Parks; für Strom, den er aus dem Netz lädt und nicht zurückspeist, fallen nach dem Wortlaut Netzentgelt und Umlagen an (§ 118 Abs. 6 EnWG). Eine Anweisung im Redispatch wird finanziell ausgeglichen (§ 13a Abs. 2 EnWG). geltend Das EE-Verbund-Cockpit rechnet die Erlöse von Park und Speicher im Einzelnen.

Laufzeit: Die Leitung ist über 30 Jahre gerechnet, der Batteriespeicher über 15. Die Ersparnis hängt am Preisblatt. Ab 2029 soll eine neue Netzentgeltsystematik gelten; nach dem Entwurf zahlen Abnehmer mit Leistungsmessung einen Kapazitätspreis auf eine selbst bestellte Kapazität. Entwurf Eine bestellte Kapazität, die der Speicher absichert, würde sich dann im Netzentgelt des Abnehmers zeigen. Die Markterlöse von Speichern sind 2025 und im ersten Quartal 2026 gesunken; Enervis erwartet für 2026 rund 145.900 Euro je Megawatt. Wie der weitere Zubau wirkt, ist offen.

Risiken: Die Grenze ist im Nachhinein aus drei Wetterjahren bestimmt. Aus zwei Jahren bestimmt, hätte sie im dritten in 6 von 18 Fällen nicht gehalten; im Betrieb braucht es einen Sicherheitsabstand. Wird nur nach Prognose vorgehalten, kommt das Prognoserisiko hinzu. Fallen Leitung oder Speicher aus, bezieht der Abnehmer seine volle Last aus dem Netz. Modell

Netzausbau: Netze werden in Stufen ausgebaut. Belastbar ist oft nur, dass eine Maßnahme später kommt oder kleiner ausfällt. Für eine Bewertung im Einzelfall braucht es die Planungswerte des Netzbetreibers für Ausbaukosten je Kilowatt und die bekannten Engpässe. In einem Netz ohne Engpass spart eine niedrigere Höchstlast keinen Ausbau.

Ohne Speicher: was am Netz bleibt

Dieselben sechs Beispiele ohne Speicher. Der Park liefert fast gleich viel Strom. Am Netz bleibt aber fast die ganze Höchstlast, und der Anschluss muss dafür weiter bereitstehen. Modell

Höchstlast am Netz ohne Speicher
84 bis 99 %
der Höchstlast ohne Leitung; mit Speicher für die Höchstlast 47 bis 83 %
Strom aus dem Netz ohne Speicher
12 bis 39 %
des Verbrauchs; mit Speicher 12 bis 38 %, weil er nur in wenigen Stunden Strom abgibt
Netzentgelt je Kilowatt Höchstlast ohne Speicher
30 bis 78 %
des Werts ohne Leitung, in den fünf Beispielen ohne vergünstigtes Bandlastentgelt; mit Speicher 32 bis 84 %

Höchstlast am Netz je Beispiel

In Prozent der Höchstlast ohne Leitung, Wetterjahr 2024. Oben ohne Speicher, darunter mit dem Speicher des Beispiels.
ohne Speichermit Speicher, für die Höchstlast vorgehalten

Die Stunden mit dem höchsten Netzbezug

Beispiel Industriebetrieb, Wetterjahr 2024. Die 1.500 Stunden mit dem höchsten Netzbezug, nach Höhe sortiert. Der linke Rand zeigt die Höchstlast.

Ohne Speicher bleiben in den Beispielen 84 bis 99 Prozent der Höchstlast ohne Leitung am Netz, mit Speicher 47 bis 83 Prozent. Die Strommenge aus dem Netz ist in beiden Fällen fast gleich. Für die Auslegung des Netzes zählt die Leistung, die es vorhalten muss. Modell

Was das für die Auslegung des Netzes heißt

Leitungen und Transformatoren sind für den ungünstigsten Fall ausgelegt: in Netzen mit viel Verbrauch für die höchste gleichzeitige Last, in Netzen mit viel Wind- und Solarleistung für die höchste gleichzeitige Einspeisung. Solange keine niedrigere Anschlussleistung vereinbart ist, hält der Netzbetreiber die volle Leistung vor, auch wenn sie selten abgerufen wird. Im Beispiel Industriebetrieb liegt der Netzbezug 2024 ohne Speicher in 70 Stunden über 90 Prozent der Höchstlast ohne Leitung, mit Speicher in keiner. Ohne Leitung wären es 702 Stunden. Modell

Wann sein Netz hoch belastet ist, weist der Netzbetreiber in Hochlastzeitfenstern aus. Sie dienen dem individuellen Netzentgelt bei atypischer Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung). Die Mittelhessen Netz nennt für 2026 in der Mittelspannung werktags 9:45 bis 14:15 und 15:00 bis 19:15 Uhr im Winter (Dezember bis Februar) und 15:00 bis 19:15 Uhr im Herbst (September bis November), im Frühling und Sommer keine. geltend

Von den 70 Stunden mit hohem Netzbezug im Beispiel Industriebetrieb fallen 2024 8 in diese Fenster. Auch in den Fenstern erreicht der Bezug ohne Speicher aber 96 bis 97 Prozent der Höchstlast ohne Leitung, in allen sechs Beispielen 75 bis 97 Prozent, mit Speicher 43 bis 83 Prozent. Gerechnet sind die Fenster für 2026, gelegt auf die Wetterjahre 2023 bis 2025. Modell

Die Stunden mit hohem Netzbezug sind windarme Stunden. Sie treffen alle Abnehmer mit Direktleitung in einer Region zugleich. Das geltende Netzentgelt behandelt Abnehmer mit wenigen Benutzungsstunden (Jahresbezug geteilt durch Höchstlast) so, als trügen sie wenig zur Höchstlast des Netzes bei (Gleichzeitigkeitsfunktion, § 16 Stromnetzentgeltverordnung). geltend Fällt die Höchstlast des Netzes in eine windarme Stunde, tragen Abnehmer mit Direktleitung so viel bei wie ohne Leitung. Wie oft das geschieht, zeigt erst die Messung am Netz.

Bei mehreren Abnehmern ist die Höchstlast in diesem Papier die Summe ihrer einzelnen Jahreshöchstlasten. Für das vorgelagerte Netz zählt die gleichzeitige Last. Im Gewerbegebiet liegt sie 2024 ohne Leitung bei 3,03 statt 3,42 MW, mit Leitung und Speicher bei 1,64 MW wie die Summe: Die Grenzen aller Betriebe greifen in denselben windarmen Stunden. Gleichzeitig gemessen bleiben in den drei Beispielen mit mehreren Abnehmern 53 bis 74 Prozent. Modell

Der Netzbetreiber kann frei werdende Leistung erst anderen zusagen, wenn der Abnehmer eine niedrigere Anschlussleistung vereinbart. Möglich ist das mit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung, die der Netzbetreiber anbieten kann (§ 17 Abs. 2b Energiewirtschaftsgesetz, kurz EnWG). Die Begrenzung kann auf Zeiträume beschränkt sein. geltend Nach dem Netzanschlusspaket dürften Netzbetreiber Anschlussleistung kürzen, die mehr als fünf Jahre nicht abgerufen wurde und voraussichtlich dauerhaft nicht gebraucht wird. Gekürzt würde auf den höchsten Messwert dieser Jahre; Redundanzbedarf ist zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1a EnWG). Entwurf Ohne Speicher rufen die Abnehmer der Beispiele 84 bis 99 Prozent weiter ab. Modell

Am Netzanschluss des Parks ändert der Speicher der Beispiele wenig. Die Einspeisespitze sinkt mit ihm wie ohne ihn um 1 bis 16 Prozent, weil er für die Höchstlast der Abnehmer vorgehalten ist. Wird ein Speicher mit 10 MWh stattdessen nur für die Einspeisespitze eingesetzt, lassen sich bei Parks mit Solaranteil 19 bis 36 Prozent der Erzeugungsspitze ohne Abregelung kappen, bei reinen Windparks 4 bis 12 Prozent. Modell

Die Höchstlast am Reserveanschluss mit einem Batteriespeicher zu senken, kostet in den Beispielen 166 bis 537 Euro je Kilowatt und Jahr, wenn der Speicher nur dafür gebaut wird. Der Abnehmer spart damit in der Mittelspannung den Leistungspreis: 17,41 Euro je Kilowatt und Jahr unter 2.500 Benutzungsstunden, 105,77 Euro darüber. Modell Ein Beitrag je Kilowatt vorgehaltener Leistung würde den Anreiz erhöhen.

Werte je Beispiel als Tabelle

Tabelle seitlich verschiebbar

Wetterjahr 2024. T€ steht für tausend Euro. Die Jahreskosten des Speichers folgen dem Ansatz des EE-Verbund-Cockpits, für den Wärmespeicher dem dänischen Technologiekatalog. Die letzte Spalte bezieht sich auf die Höchstlast dieses Jahres; bezogen auf die höchste Last am Netz in den drei Wetterjahren, wie im Text, sind es bei den Batteriespeichern 166 bis 537 Euro und beim Wärmespeicher 68 Euro je Kilowatt und Jahr.

Eigenverbrauch im Vergleich

Strom, der ohne das öffentliche Netz vom Erzeuger zum Verbraucher kommt, trägt kein Netzentgelt und keine netzbezogenen Umlagen. Das gilt für die Solaranlage auf dem Dach wie für die Direktleitung. Eigenverbrauch steht in diesem Abschnitt für allen solchen Strom, auch wenn rechtlich ein Dritter liefert. Die Übersicht vergleicht sieben Formen. Darunter stellt die erste Tabelle den Eigenverbrauch an Gebäuden dem Windpark mit Speicher an einer Direktleitung gegenüber, die zweite gibt die Formen im Einzelnen.

Formen des Eigenverbrauchs auf einen Blick

Sieben Formen in fünf Merkmalen. Ein Klick auf ein Feld zeigt Erläuterung und Beleg darunter. Die Punkte in zwei Spalten:  ja,  teilweise oder nur unter Bedingungen,  nein.

FormAnteil am BedarfWas je kWh entfälltHöchstlast am Netz sinktZahlung für die NetzleistungSteuerbar durch den Netzbetreiber
Steckersolargerätbis 2 kW Modulleistung, 800 VA
Dachanlage mit HeimspeicherPrivathaus
Mieterstrom, gemeinschaftliche GebäudeversorgungMehrfamilienhaus, Liegenschaft
Dachanlage auf FirmengebäudeVergleichsfall: 6 GWh, 3 MWp, Speicher 3 MWh
Eigenerzeugung der IndustrieKraftwerke am Standort
Direktleitung vom Wind- oder Solarpark mit Speicherdie sechs Beispiele dieses Papiers
Energy Sharingzum Vergleich: über das Netz

Dachanlage und Direktleitung: Wirkung auf das Netz

Elf Merkmale, jeweils kurz für beide Fälle. Die Marke unter dem Merkmal sagt, ob die Direktleitung mit Windpark und Speicher für das Netz und die übrigen Netznutzer günstiger ist als die Dachanlage. Belege und Zahlen stehen unter dem Pluszeichen.

Entgelte auf den direkt genutzten StromVorteil je KilowattstundeDachanlageKein Netzentgelt, keine Umlagen, keine Konzessionsabgabe. Keine Stromsteuer bei Anlagen bis 2 MW.DirektleitungKein Netzentgelt, keine Umlagen. Die Stromsteuer fällt an, wenn ein Park über 2 MW einen Dritten beliefert.

Das Netzentgelt bemisst sich an der Entnahme aus dem Netz (§ 17 Stromnetzentgeltverordnung), die Umlagen sind ein Aufschlag auf die Netzentnahme (§ 12 Energiefinanzierungsgesetz). Seit 2023 fallen auf Eigenverbrauch und auf Lieferungen hinter dem Netzanschluss keine Umlagen mehr an. geltend

Strom aus Wind- und Solaranlagen bis 2 MW ist von der Stromsteuer befreit, wenn er im Umkreis von 4,5 km selbst verbraucht oder an Letztverbraucher geliefert wird. Bei Anlagen über 2 MW ist nur befreit, was der Betreiber am Ort der Erzeugung selbst verbraucht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Stromsteuergesetz). geltend

Im Netz der Mittelhessen Netz spart ein Haushalt je selbst verbrauchter Kilowattstunde 7,18 Cent netto an Netzentgelt und Umlagen: 4,23 Cent Arbeitspreis und 2,95 Cent Umlagen. Dazu kommt die Konzessionsabgabe, die das Preisblatt für Netzstrom gesondert ausweist: 1,32 oder 1,59 Cent je nach Größe der Gemeinde (Preisblatt 2026). geltend Zusammen sind das 8,50 bis 8,77 Cent, ohne die Stromsteuer von 2,05 Cent. Die Abnehmer in fünf der sechs Beispiele sparen je Kilowattstunde, die nicht mehr aus dem Netz kommt, 2,7 bis 5,1 Cent an Netzentgelt und Umlagen; die Stromsteuer bleibt. Modell Je Kilowattstunde entfällt beim Haushalt damit mehr.

Angekündigte Senkung. Kanzler Merz hat am 12. Oktober 2026 nach der Klausur des CDU-Präsidiums angekündigt, die Stromsteuer für alle auf das EU-Minimum zu senken: 0,10 ct je kWh für Haushalte, 0,05 ct für Betriebe. Finanzminister Klingbeil hält die Finanzierung für nicht gesichert; einen Gesetzentwurf oder Termin gibt es nicht. angekündigt Käme sie, schrumpft der Steuervorteil des Eigenverbrauchs von 2,05 auf 0,05 bis 0,10 ct je kWh: Beim Haushalt sinkt der Vorteil je selbst verbrauchter Kilowattstunde von 10,55 bis 10,82 auf 8,60 bis 8,87 ct netto (brutto von 12,55 bis 12,88 auf 10,23 bis 10,56 ct), beim Firmengebäude außerhalb des produzierenden Gewerbes von 4,55 bis 4,85 auf 2,55 bis 2,85 ct. Für die Direktleitung ändert sich die Ersparnis nicht, weil die Steuer auf Netz- und Direktstrom gleich anfällt; ihr Nachteil gegenüber der Dachanlage von 2,05 ct fiele aber fast weg. Modell

Zahlung für die vorgehaltene LeistungBeitrag sinkt bei beidenDachanlageHaushalte und kleines Gewerbe zahlen Grundpreis und Arbeitspreis, keinen Leistungspreis. Ihr Beitrag sinkt mit jeder selbst verbrauchten Kilowattstunde.DirektleitungDer Abnehmer zahlt weiter einen Leistungspreis auf seine Höchstlast am Netz. Fällt er unter 2.500 Benutzungsstunden, sind es in der Mittelspannung 17,41 statt 105,77 Euro je Kilowatt und Jahr.

Bis 100.000 kWh im Jahr gilt in der Niederspannung statt Leistungs- und Arbeitspreis ein Arbeitspreis, dazu kann ein Grundpreis kommen (§ 17 Abs. 6 Stromnetzentgeltverordnung). Die Mittelhessen Netz berechnet 2026 einen Grundpreis von 95 Euro im Jahr und 4,23 Cent je Kilowattstunde. geltend Bei 3.500 kWh Netzbezug macht der Grundpreis 39 Prozent des Netzentgelts aus. Benutzungsstunden sind der Jahresbezug aus dem Netz geteilt durch die Höchstlast.

Der Höhe nach ist der Unterschied klein. Ein Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch zahlt bei 30 bis 70 Prozent Eigendeckung 57 bis 82 Prozent seines bisherigen Netzentgelts (Preisblatt 2026, eigene Rechnung). Die Abnehmer der Beispiele zahlen je Kilowatt Höchstlast 32 bis 84 Prozent. Modell

Die Bundesnetzagentur schreibt im Entwurf zur Netzentgeltsystematik: „Prosumer entlasten sich durch den Einsatz einer Photovoltaikanlage finanziell, die gleichbleibenden, strukturbedingten Kosten aus dem Netz müssen jedoch sozialisiert werden“ (Randnummer 292). Sie sieht für Entnahmestellen mit eigener Erzeugung einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent des Grundpreises vor; Steckersolargeräte sind ausgenommen. Entwurf

Firmengebäude mit mehr als 100.000 kWh Jahresbezug zahlen wie die Abnehmer an einer Direktleitung einen Leistungspreis. Für sie sieht der Entwurf einen Kapazitätspreis auf eine selbst bestellte Kapazität vor, mindestens 10 Prozent der Vorjahresspitze. Eine eigene Regel für Netzkunden mit Direktleitung enthält er nicht. Entwurf

Höchstlast am NetzVorteil nur mit Speicher und VereinbarungDachanlageBleibt. In den Stunden der Höchstlast liefert die Solaranlage oft nichts, und Heimspeicher sind auf Eigenverbrauch ausgelegt.DirektleitungOhne Speicher bleiben 84 bis 99 Prozent der Höchstlast ohne Leitung am Netz, mit einem Speicher, der dafür vorgehalten wird, 47 bis 83 Prozent. Planen kann der Netzbetreiber damit erst, wenn eine niedrigere Anschlussleistung vereinbart ist.

Ein Speicher senkt die Höchstlast nur, wenn er dafür geladen bereitsteht. Das gilt für die Dachanlage wie für die Direktleitung. Im Vergleichsfall eines Firmengebäudes (Zweischichtbetrieb mit 6 GWh, Dachanlage mit 3 MWp, Speicher mit 3 MWh) bleibt die Höchstlast mit einem Speicher für mehr Eigenverbrauch bei 100 Prozent. Ist er für die Höchstlast vorgehalten, sind es 74 Prozent. Modell

Zum Heimspeicher im Winter schreibt die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin: Es lasse sich „nur ein geringer Anteil des Stromverbrauchs durch das PV-Speichersystem versorgen“ (2015). Ein Gutachten für die Bundesnetzagentur hält fest, dass Eigenerzeugungsanlagen in der Niederspannung „praktisch nicht zu einer Reduktion der erforderlichen Netzauslegung“ beitragen (Consentec, Juli 2026).

Bei der Direktleitung stehen dem Netzbetreiber wenige Vertragspartner gegenüber: der Abnehmer am Reserveanschluss und der Betreiber von Park und Speicher. Der Netzbetreiber kann dem Abnehmer eine flexible Netzanschlussvereinbarung mit niedrigerer Anschlussleistung anbieten; der Abnehmer haftet, wenn er sie überschreitet (§ 17 Abs. 2b EnWG). geltend Dass der Speicher dafür bereitsteht, muss der Abnehmer mit dessen Betreiber regeln. Fällt die Direktleitung aus, hilft ihm der Speicher am Park nicht. Ohne Vereinbarung muss der Netzbetreiber die volle Leistung weiter vorhalten.

EinspeisespitzeVorteil nur mit VereinbarungDachanlageAlle Solaranlagen einer Region speisen mittags zugleich ein. Heimspeicher sind an sonnigen Tagen schon vormittags voll.DirektleitungDie Einspeisespitze des Parks sinkt ohne Deckel um 1 bis 16 Prozent. Mehr bringt ein vereinbarter Einspeisedeckel oder ein Speicher, der dafür eingesetzt wird.

„Der Batteriespeicher ist an wolkenlosen Tagen bereits im Laufe des Vormittags vollständig geladen. Anschließend werden die gesamten Solarstromüberschüsse in das Netz eingespeist“ (Weniger, HTW Berlin, 2025). Mit Laden nach Prognose lässt sich die Einspeisespitze senken (HTW Berlin). Netzdienlich betrieben werden nach dem Fraunhofer ISE bisher sehr wenige Batteriespeicher (August 2026).

Neue Solaranlagen in der Einspeisevergütung dürfen höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet ist (§ 9 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, seit 25.2.2025). geltend Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 müssten neue Solaranlagen auf Gebäuden unter 100 kW, die einspeisen, ihre Einspeisung dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen, auch mit intelligentem Messsystem (§ 9 Abs. 2b EEG im Entwurf). Entwurf

Für einen Park kann ein Einspeisedeckel in einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung festgelegt werden (§ 8a EEG). geltend Mit 3 Prozent Abregelung lassen sich in den Beispielen 16 bis 53 Prozent der Erzeugungsspitze kappen, ohne Leitung 13 bis 43 Prozent. Ein Speicher mit 10 MWh, der nur dafür eingesetzt wird, kappt bei Parks mit Solaranteil 19 bis 36 Prozent ohne Abregelung, bei reinen Windparks 4 bis 12 Prozent. Modell

Steuerbarkeit der Erzeugung durch den NetzbetreiberVorteil durch die GrößeDachanlageUnter 100 kW nur, wenn die Anlage fernsteuerbar ist. Für Solaranlagen unter 100 kW nennen die Übertragungsnetzbetreiber aus einer Abfrage von 2024 ohne Test eine Quote von rund 30 Prozent.DirektleitungWindpark und Speicher ab 100 kW müssen ihre Leistung auf Anforderung des Netzbetreibers anpassen (Redispatch), auch gegenüber dem Verteilernetzbetreiber (§ 13a Abs. 1, § 14 Abs. 1 EnWG). Im ersten Test 2025 war das bei Wind für 86 Prozent der Leistung nachgewiesen.

§ 13a Abs. 1 EnWG verpflichtet Betreiber von Anlagen „zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt“ und von kleineren Erzeugungs- und Speicheranlagen, „die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind“, die Wirkleistung auf Aufforderung der Übertragungsnetzbetreiber anzupassen. § 14 Abs. 1 erklärt das für Verteilernetzbetreiber für entsprechend anwendbar. Netzbetreiber müssen die Steuerbarkeit sicherstellen und jährlich testen (§ 12 Abs. 2a und 2b). Fernsteuerbare Anlagen unter 100 kW dürfen sie nachrangig heranziehen (§ 13 Abs. 1 Satz 3). geltend

Im ersten Test war die Steuerbarkeit, bezogen auf die Leistung, nachgewiesen für: Wind 86 Prozent, Solaranlagen ab 100 kW 73 Prozent, Speicher ab 100 kW einschließlich Pumpspeichern 74 Prozent, Speicher zwischen 100 kW und 10 MW 20 bis 27 Prozent. Als nicht steuerbar zählt der Bericht auch Anlagen, bei denen kein Test möglich war; das betraf vor allem Speicher und konventionelle Anlagen. Für Solaranlagen unter 100 kW nennt er aus einer Abfrage von 2024 ohne Test rund 30 Prozent (Bericht der Übertragungsnetzbetreiber vom 30.11.2025). Seit 2026 werden auch Anlagen unter 100 kW getestet (§ 12 Abs. 2b EnWG). geltend

Bis Ende 2032 müssen die Messstellenbetreiber mindestens 90 Prozent der installierten Leistung von Anlagen über 7 kW mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung erfassen (§ 29 und § 45 Messstellenbetriebsgesetz). geltend

Der Vorteil folgt aus Anlagengröße und Fernsteuertechnik. Die Direktleitung erweitert den Zugriff des Netzbetreibers nicht: Ein Windpark ohne Direktleitung unterliegt denselben Pflichten, ebenso eine Dachanlage ab 100 kW auf einem Firmengebäude.

Speicher im EngpassmanagementVorteil durch die GrößeDachanlage2,7 Millionen Heimspeicher mit 23,7 GWh (Oktober 2026). Im Engpassmanagement kann der Netzbetreiber sie kaum einsetzen: Unter 100 kW nur nachrangig und nur, wenn sie fernsteuerbar sind; über § 14a EnWG darf er nur das Laden aus dem Netz drosseln, und nur bei Speichern, die seit 2024 in Betrieb gingen.DirektleitungEin großer Speicher ab 100 kW unterliegt dem Redispatch: Der Netzbetreiber kann verlangen, dass er Einspeisung und Bezug anpasst (§ 13a Abs. 1 EnWG). Wofür er sonst bereitsteht, lässt sich zusätzlich vereinbaren.

Heimspeicher: 2.733.549 Stück mit 23,69 GWh und 15,91 GW (Battery Charts der RWTH Aachen nach dem Marktstammdatenregister, Stand 4.10.2026; die jüngsten Monate sind wegen Nachmeldungen unvollständig).

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum Redispatch betrifft nur Anlagen ab 100 kW. Kleinere Anlagen können nach § 13 Abs. 1 Satz 3 EnWG nachrangig eingesetzt werden; die Bundesnetzagentur geht davon aus, „dass künftig auch diese Anlagen vermehrt für Redispatch herangezogen werden müssen“ (BK6-23-241 vom 7.5.2026, Seite 16). Für Speicher ab 100 kW im Planwertmodell verlangt die Festlegung Füllstand, Arbeitsvolumen und Füllstandsgrenzen als Planungsdaten. Den Vorschlag, diese Pflicht erst ab 1 MW gelten zu lassen, weil kleinere Speicher meist dem Eigenverbrauch von Solarstrom dienen, lehnte die Bundesnetzagentur ab: Speicher ab 100 kW sollten für den Netzbetreiber „sichtbar und nutzbar sein“ (Seiten 72 und 73). geltend

Über § 14a EnWG darf der Netzbetreiber bei Speichern über 4,2 kW nur das Laden aus dem Netz drosseln, und nur bei Speichern, die seit dem 1.1.2024 in Betrieb gingen (BK6-22-300, Ziffern 2.4.1, 3.1 und 10.3). Ende 2024 fielen 129.342 Marktlokationen mit Stromspeicher unter diese Regeln (Monitoringbericht 2025, Tabelle 28), bei 1,74 Millionen Heimspeichern im Bestand (Battery Charts). Wann ein Heimspeicher aus der eigenen Solaranlage lädt und wann er entlädt, steuert der Netzbetreiber damit nicht. An wolkenlosen Tagen ist er bei üblicher Ladeweise schon im Laufe des Vormittags voll (HTW Berlin, siehe Einspeisespitze).

Der Speicher am Park hat in den Beispielen 4 bis 13 MW. Die Bundesnetzagentur hält eine Anweisung an einen Speicher für sinnvoll, wenn sein Netzbezug die Abregelung von Wind- und Solaranlagen an anderer Stelle vermeidet, „um den Verlust von EE-Strom insgesamt zu minimieren“ (BK6-23-241, Seiten 50 und 51). Eine Abregelung des Parks darf aber nicht dadurch umgesetzt werden, dass der Strom erzeugt und eingespeichert wird. War das Einspeichern vorab als Selbstversorgung gemeldet, bleibt diese Menge im Regelfall von der Abregelung ausgenommen; ihre Ausführungen zu Parks mit Speicher bezeichnet die Bundesnetzagentur als nicht abschließend (Seite 51). offen

Im Test 2025 war die Steuerbarkeit bei Speichern zwischen 1 und 10 MW für 27 Prozent der Leistung nachgewiesen, über 10 MW, darunter Pumpspeicher, für 77 Prozent. Ein Großteil der fehlenden Steuerbarkeit lag daran, dass kein Test möglich war. Speicher können nur begrenzte Energiemengen ein- oder ausspeichern; deshalb verlangt die Bundesnetzagentur ihren Füllstand als Planungsdatum (Seite 73). Was ein Speicher am Park im Redispatch beitragen kann, hängt damit von seinem Füllstand ab und davon, wofür er sonst vorgehalten wird.

Nach dem Entwurf der Netzentgeltsystematik sollen Netzbetreiber für Speicher, die an die Mittelspannung oder höher angeschlossen sind, ab 2030 und spätestens 2033 ein zeitlich und regional variables Netzentgelt abrechnen; Speicher in der Niederspannung sind nicht erfasst (Tenorziffer 12.2). Entwurf Ein Batteriespeicher ist im Außenbereich privilegiert, wenn er „in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch, seit 23.12.2025). geltend

Abregelung des direkt verbrauchten StromsoffenDachanlageSelbst erzeugter, nicht eingespeister erneuerbarer Strom darf nur abgeregelt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.DirektleitungDie Anweisung richtet sich an die Erzeugungsanlage. Gemeldeter Selbstverbrauch bleibt im Regelfall ausgenommen. Ob die Lieferung an einen Dritten über eine Direktleitung dazu zählt, ist nicht ausdrücklich geregelt.

Der Netzbetreiber hat bei Anpassungen das europäische Recht zu beachten (§ 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG): „Nicht in das Übertragungs- oder Verteilernetz eingespeiste, selbst erzeugte Elektrizität aus Erzeugungseinrichtungen, in denen erneuerbare Energiequellen oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, darf nicht Gegenstand von abwärts gerichtetem Redispatch sein, es sei denn, es gäbe keine andere Möglichkeit zur Lösung von Netzsicherheitsproblemen“ (Art. 13 Abs. 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943). geltend Der Betreiber muss dafür eine getrennte Steuerung ermöglichen und den Selbstverbrauch melden (Bundestagsdrucksache 21/2793, Seite 188).

Welche Mengen geschützt sind, ergibt sich nach der Festlegung der Bundesnetzagentur aus dem europäischen Recht (BK6-23-241, Seite 75). In § 13a EnWG und in dieser Festlegung kommt das Wort Direktleitung nicht vor. offen

Ausdrücklich nennt das Gesetz die Direktleitung in § 13k Abs. 4 EnWG („Nutzen statt Abregeln“): Ist eine zusätzliche, zuschaltbare Last am selben Netzverknüpfungspunkt über eine Direktleitung mit einer Wind- oder Solaranlage verbunden, wird die Anlage nicht abgeregelt, soweit die Last zugleich zugeteilten Abregelungsstrom bezieht. Für Solaranlagen gilt das nur, wenn sie bis zum 29.6.2024 in Betrieb gingen. geltend Die Regel gilt nur in Entlastungsregionen. Nach dem Umsetzungskonzept der Übertragungsnetzbetreiber vom 1.4.2026 liegt keine davon in Hessen.

Steuerbarkeit des VerbrauchsNachteil gegenüber HaushaltenDachanlageWärmepumpen, Ladepunkte, Klimageräte und Speicher über 4,2 kW in der Niederspannung, die seit 2024 in Betrieb gingen, darf der Netzbetreiber bei Engpässen drosseln (§ 14a EnWG).DirektleitungDie Festlegung zu § 14a gilt nur in der Niederspannung, und § 13a EnWG erfasst keine Verbrauchsanlagen. Möglich sind vertraglich abschaltbare Lasten und eine vereinbarte Begrenzung der Entnahmeleistung.

Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a (BK6-22-300 und BK8-22/010-A) gelten seit 1.1.2024 für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW in der Niederspannung. Der Netzbetreiber darf ihren Bezug bei Engpässen senken, je Gerät bleiben mindestens 4,2 kW, und er darf den Anschluss nicht wegen fehlender Netzkapazität ablehnen; dafür sinkt das Netzentgelt. Wärmepumpen und Kühlanlagen, die nicht der Raumheizung oder -kühlung dienen, etwa für gewerbliche Prozesse, sind ausgenommen (BK6-22-300, Ziffer 3.1). Ende 2024 fielen 264.874 Marktlokationen unter die neuen Regeln (Monitoringbericht 2025). geltend

Der Begriff Anlage in der Festlegung zum Redispatch erfasst „keine Verbrauchsanlagen“; der Strombezug kann dennoch betroffen sein, etwa bei Speichern (BK6-23-241, Seite 16). Im Notfall dürfen Netzbetreiber „sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge“ anpassen (§ 13 Abs. 2 EnWG); das gilt für alle Verbraucher gleich. Vertraglich können Netzbetreiber Lasten ab- oder zuschalten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG), Flexibilität im Verteilernetz beschaffen (§ 14c EnWG) und eine Begrenzung der Entnahmeleistung vereinbaren (§ 17 Abs. 2b EnWG). geltend

Messung und SichtbarkeitVorteil durch die GrößeDachanlageOhne intelligentes Messsystem wird nur die entnommene Arbeit erfasst, ohne Viertelstundenwerte. Ein intelligentes Messsystem hatten Mitte 2026 knapp 6 Prozent aller Messlokationen.DirektleitungViertelstundenwerte für Netzbezug und Einspeisung. Die Ist-Einspeisung des Parks ist für den Netzbetreiber abrufbar.

Viertelstündlich gemessen wird bei mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch und bei Anlagen über 100 kW; sonst wird ohne intelligentes Messsystem nur die entnommene Arbeit erfasst (§ 55 Messstellenbetriebsgesetz). Anlagen ab 100 kW müssen dem Netzbetreiber den Abruf der Ist-Einspeisung ermöglichen (§ 9 EEG). geltend Den Strom, der über die Direktleitung fließt, sieht der Netzbetreiber nur, wenn das Messkonzept ihn erfasst oder der Betreiber die Menge meldet. Die Festlegung zum Redispatch schreibt keinen Erzeugungszähler vor (BK6-23-241, Seiten 46 und 47).

Am 30.6.2026 waren 3,17 Millionen intelligente Messsysteme an 54,1 Millionen Messlokationen eingebaut, das sind 5,9 Prozent. Bei den Pflichteinbaufällen mit 6.000 bis 100.000 kWh Verbrauch einschließlich der Geräte nach § 14a waren es 26,1 Prozent (Bundesnetzagentur).

Jahresgang und Anteil am BedarfVorteil im Mittel, nicht bei FlauteDachanlageSolaranlagen liefern 70 bis 74 Prozent ihrer Jahresmenge im Sommerhalbjahr. Ein Einfamilienhaus deckt 30 bis 40 Prozent seines Bedarfs selbst, mit Heimspeicher 55 bis 70 Prozent.DirektleitungWind liefert 60 bis 70 Prozent seiner Jahresmenge im Winterhalbjahr. In den Beispielen kommen 62 bis 88 Prozent des Bedarfs direkt.

Von Dezember bis Februar fallen 10 bis 12 Prozent der Jahresmenge einer Solaranlage an und 32 bis 40 Prozent der Jahresmenge eines Windparks (Wetterjahre 2023 bis 2025 des Rechners). Modell Wind senkt den Netzbezug im Winter im Mittel. In windarmen Winterstunden bezieht der Abnehmer seine Last trotzdem aus dem Netz.

Einfamilienhaus: Mit 1 kW Solarleistung je 1.000 kWh Jahresverbrauch deckt die Anlage rund 30 Prozent des Bedarfs, mit 1 kWh Speicher je 1.000 kWh etwa 55 Prozent (HTW Berlin, Modellrechnung 2015). In Betriebsdaten von 110 Haushalten aus dem Jahr 2022 waren es im Mittel 40 Prozent ohne und im Median 70 Prozent mit Speicher (HTW Berlin 2024).

Firmengebäude: Im Vergleichsfall deckt die Dachanlage 33 bis 35 Prozent des Bedarfs, mit Speicher 41 bis 43 Prozent. Modell Je höher der direkt gedeckte Anteil, desto mehr Netzentgelt und Umlagen entfallen.

Wer davon Gebrauch machen kannNachteil für die VerteilungDachanlageJeder Gebäudeeigentümer: 4,8 Millionen Solaranlagen auf Gebäuden mit 81 GW und 1,5 Millionen Steckersolargeräte (August 2026). 2025 wurden 19,8 TWh Solarstrom selbst verbraucht.DirektleitungAbnehmer in Leitungsnähe mit großem Bedarf. Je Projekt geht es um große Mengen: In Hagen erzeugt ein Windpark rund 55 GWh im Jahr; der größte Teil geht über die Direktleitung an ein Werk.

Solaranlagen auf Gebäuden: 4.794.172 Einheiten mit 81,4 GW; steckerfertige Anlagen: 1.500.172 mit 1,6 GW (Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister, Datenstand 14.9.2026). Selbst verbrauchter Solarstrom 2025: 19,8 TWh nach der Jahresauswertung des Fraunhofer ISE in der Fassung vom 27.8.2026; die Presseinformation vom 1.1.2026 nannte 16,9 TWh. Das Institut weist darauf hin, dass der Eigenverbrauch geschätzt ist.

Mieter erreicht der Eigenverbrauch über Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42a und § 42b EnWG). Wer keine eigene Anlage und keine Leitung hat, trägt die entfallenden Entgelte mit. Der Vorteil einer Direktleitung kommt wenigen großen Abnehmern zugute; in der Summe ist der Eigenverbrauch aus Solaranlagen bisher weit größer.

Ein Windpark mit großem Speicher ist für den Netzbetreiber besser steuerbar und besser sichtbar als viele kleine Dachanlagen mit Heimspeichern. Das gilt besonders für den Speicher: Ab 100 kW unterliegt er dem Redispatch, Heimspeicher kann der Netzbetreiber nach den geltenden Regeln nur nachrangig und nur fernsteuerbar einsetzen. geltend Nachgewiesen war die Steuerbarkeit im Test 2025 bei Speichern bis 10 MW allerdings nur für 20 bis 27 Prozent der Leistung. Der Grund ist die Größe der Anlagen; ein Windpark oder Speicher ohne Direktleitung unterliegt denselben Pflichten. Für den direkt verbrauchten Strom kann die Direktleitung den Zugriff sogar einschränken. Beim Netzentgelt wirkt sie wie anderer Eigenverbrauch.

Die Formen des Eigenverbrauchs

Sechs Formen, bei denen Strom ohne das öffentliche Netz zum Verbraucher kommt, und zum Vergleich die gemeinsame Nutzung über das Netz.

FormAnteil am BedarfWas für diesen Strom nicht anfälltZahlung für die NetzleistungSteuerbar durch den NetzbetreiberRechtsgrundlage und Stand
Steckersolargerätbis 2 kW Modulleistung und 800 Voltampere am WechselrichterkleinNetzentgelt, Umlagen und StromsteuerGrundpreis bleibt. Vom geplanten Aufschlag für Prosumer ausgenommen. Entwurfnein; von den Vorgaben zur Fernsteuerung ausgenommen§ 8 Abs. 5a und § 9 EEG geltend1,5 Millionen Geräte mit 1,6 GW
Dachanlage mit Heimspeicher am Privathausim Median 8,4 kW mit 7,3 kWh Speicher (110 Haushalte, HTW Berlin)30 bis 40 % ohne, 55 bis 70 % mit SpeicherNetzentgelt, Umlagen, Konzessionsabgabe und Stromsteuer; im Netz der Mittelhessen Netz 8,50 bis 8,77 ct je kWh ohne StromsteuerGrundpreis bleibt (95 € im Jahr). Geplant: Aufschlag von 70 bis 90 % des Grundpreises. EntwurfNeue Anlagen: Einspeisung auf 60 % begrenzt, bis die Steuertechnik eingebaut und getestet ist. Heimspeicher: über § 14a EnWG nur das Laden aus dem Netz, bei Speichern seit 2024; im Redispatch nur, wenn fernsteuerbar.§ 9 EEG, § 14a EnWG, § 29 Messstellenbetriebsgesetz geltend
Mieterstrom und gemeinschaftliche GebäudeversorgungMehrfamilienhaus, Liegenschaft mit mehreren Nutzernhängt von Dachfläche und Zahl der Nutzer ab; keine belastbare Zahl verfügbarNetzentgelt und Umlagen für den Strom, der im Gebäude bleibtGrundpreis je abgerechneter Marktlokation. Der geplante Aufschlag soll jede beteiligte Marktlokation treffen, für die ein Grundpreis abgerechnet wird (Randnummer 298). Entwurfwie die Dachanlage§ 42a EnWG mit Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG); § 42b EnWG seit 16.5.2024 geltend
Dachanlage auf Firmengebäude oder öffentlicher LiegenschaftVergleichsfall: 6 GWh Verbrauch, 3 MWp33 bis 35 %, mit Speicher 41 bis 43 % ModellNetzentgelt und Umlagen. Die Stromsteuer entfällt bis 2 MW und darüber für Strom, den der Betreiber am Ort der Erzeugung selbst verbraucht. Im Vergleichsfall 2,5 bis 2,8 ct je kWh ohne Stromsteuer. ModellÜber 100.000 kWh Leistungspreis auf die Höchstlast. Sie bleibt im Vergleichsfall bei 100 %, mit vorgehaltenem Speicher bei 74 %. Modellab 25 kW fernsteuerbar, ab 100 kW mit Abruf der Ist-Einspeisung und im Redispatch; Speicher ab 100 kW ebenso§ 9 EEG, § 13a EnWG geltend
Eigenerzeugung der IndustrieKraftwerke am Standort; 2025 allein aus Erdgas 29,8 TWhje nach StandortNetzentgelt und UmlagenLeistungspreis auf die Höchstlast am Netzab 100 kW im Redispatch; konventionelle Anlagen waren im Test 2025 zu 77 % steuerbar, unter 10 MW zu 35 bis 37 %§ 13a EnWG geltend
Direktleitung vom Wind- oder Solarpark mit Speicherin den Beispielen 7 bis 49 MW Wind, Batteriespeicher mit 8 bis 26 MWh, im Wärmenetz ein Wärmespeicher62 bis 88 % ModellNetzentgelt und Umlagen, in fünf der sechs Beispiele 2,7 bis 5,1 ct je kWh. Modell Die Stromsteuer fällt an, wenn ein Park über 2 MW einen Dritten beliefert.Leistungspreis auf 84 bis 99 % der Höchstlast ohne Leitung, mit vorgehaltenem Speicher auf 47 bis 83 %; unter 2.500 Benutzungsstunden 17,41 statt 105,77 € je kW ModellPark und Speicher ab 100 kW im Redispatch. Im Test 2025 war das bei Wind für 86 % der Leistung nachgewiesen, bei Speichern von 1 bis 10 MW für 27 %.§ 3 Nr. 27 EnWG, Urteil vom 17.9.2026. geltend Räumliche Nähe im EEG und Beitrag zum Reserveanschluss sind ungeklärt. offen
Zum Vergleich: gemeinsame Nutzung über das NetzEnergy Sharingje nach Vertragnichts; Netzentgelt und Umlagen fallen an, weil das öffentliche Netz genutzt wirdunverändertwie die jeweilige Anlage§ 42c EnWG: seit 1.6.2026 im Gebiet eines Verteilernetzbetreibers, ab 1.6.2028 auch im angrenzenden geltend

Tabelle seitlich verschiebbar

Stromsteuer in dieser Tabelle: geltender Satz 2,05 ct je kWh. Eine Senkung für alle auf 0,05 bis 0,10 ct ist seit dem 12. Oktober 2026 angekündigt, ohne Entwurf und Termin angekündigt; der Steuervorteil des Eigenverbrauchs würde entsprechend kleiner, und die Direktleitung aus Parks über 2 MW stünde steuerlich fast gleich mit der Dachanlage.

Anteil am Bedarf: Teil des Jahresverbrauchs, der aus der eigenen Anlage oder über die Leitung kommt. Vergleichsfall Firmengebäude: Zweischichtbetrieb mit 6 GWh, Dachanlage mit 3 MWp und 950 kWh je kWp, Speicher mit 3 MWh, Wetterjahre 2023 bis 2025. Angaben zum Einfamilienhaus nach der HTW Berlin (2015 und 2024). Steckersolargeräte nach dem Marktstammdatenregister (Datenstand 14.9.2026), Eigenerzeugung der Industrie nach dem Fraunhofer ISE (Fassung vom 27.8.2026). Test 2025: Bericht der Übertragungsnetzbetreiber zur Steuerbarkeit von Anlagen vom 30.11.2025.

Zur Steuerbarkeit nach §§ 13, 13a und 14 EnWG im Einzelnen

Was die Paragrafen regeln: § 13 EnWG gibt den Übertragungsnetzbetreibern netz- und marktbezogene Maßnahmen, wenn die Sicherheit des Systems gefährdet ist, und im Notfall den Zugriff auf alle Erzeugung und alle Bezüge (Abs. 2). § 13a verpflichtet Erzeuger und Speicher ab 100 kW, kleinere, soweit sie jederzeit fernsteuerbar sind, ihre Leistung auf Anforderung anzupassen; das wird finanziell ausgeglichen. § 14 Abs. 1 erklärt diese Regeln für Verteilernetzbetreiber für entsprechend anwendbar, soweit sie für die Sicherheit ihres Netzes verantwortlich sind. Den bilanziellen Ausgleich leisten Verteilernetzbetreiber bis Ende 2031 nur nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur; sonst gleicht der Bilanzkreisverantwortliche aus, und der Anlagenbetreiber erhält Aufwendungsersatz (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1b). geltend

Was für das Konzept spricht: Windpark und Speicher liegen über der Schwelle von 100 kW. Der Netzbetreiber muss sie steuern und ihre Einspeisung abrufen können und das jährlich testen. Bei Wind gelang das 2025 für 86 Prozent der Leistung. Für Solaranlagen unter 100 kW nennen die Netzbetreiber aus einer Abfrage von 2024 ohne Test rund 30 Prozent. Der Speicher am Park kann angewiesen werden, Einspeisung und Bezug anzupassen. Ein Windpark lässt sich bei Flaute nicht hochfahren; ein geladener Speicher kann dann einspeisen und bei Überschuss laden. Heimspeicher stehen dafür nach den geltenden Regeln kaum zur Verfügung.

Was dagegen steht: Diese Regeln gelten für jeden Windpark und jeden großen Speicher, mit und ohne Direktleitung. Der über die Leitung verbrauchte Strom wird nicht eingespeist; soweit er als selbst erzeugt gilt, darf er nur abgeregelt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Der Betrieb als Verbraucher unterliegt außerhalb des Notfalls keiner gesetzlichen Steuerung: § 13a erfasst keine Verbrauchsanlagen, die Festlegung zu § 14a nur Geräte in der Niederspannung. Bei Speichern zwischen 100 kW und 10 MW war die Steuerbarkeit im Test 2025 nur für 20 bis 27 Prozent der Leistung nachgewiesen. Die Pflicht, kleine Solaranlagen mit Steuertechnik auszustatten, verringert bis 2032 den Abstand zwischen großen und kleinen Anlagen.

Wo das Gesetz die Direktleitung nennt: In Entlastungsregionen wird ein Wind- oder Solarpark nicht abgeregelt, soweit eine registrierte zusätzliche Last am selben Netzverknüpfungspunkt, die über eine Direktleitung mit ihm verbunden ist, ihr zugeteilten Abregelungsstrom abnimmt (§ 13k Abs. 4 EnWG). geltend Die Übertragungsnetzbetreiber haben in Hessen keine Entlastungsregion ausgewiesen (Umsetzungskonzept, Stand 1.4.2026). Nach dem Netzanschlusspaket könnten Verteilernetzbetreiber Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn dort im Vorjahr mehr als 5 Prozent der Erzeugung abgeregelt wurden. Neue Wind- und Solaranlagen erhielten dort für Abregelung bis zu 20 Prozent ihres Jahresertrags keinen Ausgleich, Wind in Windenergiegebieten bis zu 18 Prozent (§ 14 Abs. 1d und § 13a Abs. 6 EnWG, § 8 Abs. 4 EEG im Entwurf). Entwurf Ein Verbraucher oder Speicher an der Direktleitung nähme dort Strom ab, der sonst ohne Ausgleich abgeregelt würde.

Was sich vereinbaren lässt: Eine niedrigere Anschlussleistung des Betriebs und ein Einspeisedeckel am Park, auch für einzelne Zeiträume, lassen sich in flexiblen Netzanschlussvereinbarungen festlegen (§ 17 Abs. 2b EnWG, § 8a EEG). geltend Zur Fahrweise eines Speichers sagen beide Vorschriften nichts; sie lässt sich zusätzlich vertraglich regeln. Solche Vereinbarungen sind freiwillig.

Weitere Befunde

Fünf weitere Befunde und ein offener Punkt. Die Spannen gelten für die sechs Beispiele mit Speicher in den Wetterjahren 2023 bis 2025; die Karten und Tabellen oben zeigen 2024.

Kostenverlagerung: Das Urteil lässt einen Beitrag zu

Nach dem Urteil vom 17.9.2026 muss der Kunde seinen Netzanschluss als Reserve behalten können. Ihm kann dafür ein finanzieller Beitrag auferlegt werden (Randnummer 52). geltend

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Die EU-Kommission verwies im Verfahren auf die Sorge, dass die Strompreise für Haushalte und kleine Unternehmen steigen könnten, wenn sich vor allem große Industriekunden über Direktleitungen versorgen (Schlussanträge Nr. 71). Die Aufgaben des Netzbetreibers dürfen nach dem Urteil unter dem Reserveanschluss nicht leiden (Randnummer 52). geltend Eine eigene Regel für den Beitrag hat Deutschland nicht; es gelten die allgemeinen Netzentgelte. offen

Auch nach der Netzentgeltreform sinkt das Netzentgelt je Kilowatt

Nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur zur Netzentgeltsystematik (AgNes) soll ab 2029 ein Kapazitätspreis auf eine frei bestellte Kapazität von mindestens 10 Prozent der Vorjahresspitze erhoben werden. Entwurf Im Rechner sinkt das Netzentgelt je Kilowatt Höchstlast mit der Leitung auch in diesem System. Modell

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Was über der Bestellung liegt, kostet einen höheren Arbeitspreis. Die Beschlusskammer der Bundesnetzagentur hält die Untergrenze für ausreichend. Entwurf Je nach Preisannahme zahlen die Abnehmer mit Leitung je Kilowatt Höchstlast 21 bis 79 Prozent des Werts ohne Leitung, ohne Speicher 19 bis 71 Prozent. Preise gibt es noch nicht. Modell

Bedingungen machen die Leitung netzdienlich

Im Rechner wirken vier Bedingungen: ein Bezugsdeckel am Reserveanschluss, ein Speicher, der für die Höchstlast vorgehalten wird, ein Einspeisedeckel am Park und ein Beitrag je Kilowatt vorgehaltener Leistung. Mit dem Speicher bleiben 47 bis 83 statt 84 bis 99 Prozent der Höchstlast ohne Leitung am Netz. Modell

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Ohne Abschaltung hält der Betrieb einen Bezugsdeckel nur mit Speicher oder verschiebbarer Last. Die Grenze der Beispiele hält in allen drei Wetterjahren; im Betrieb braucht es einen Sicherheitsabstand. Derselbe Speicher, für mehr Direktstrom eingesetzt, lässt 84 bis 99 Prozent der Höchstlast am Netz; hält er die Hälfte für eine vereinbarte Grenze vor, sind es 55 bis 85 Prozent. Nach dem Preisblatt 2026 erspart der Einsatz für mehr Direktstrom dem Abnehmer in allen sechs Beispielen das meiste Netzentgelt und die meisten Umlagen. Ohne Vereinbarung oder zusätzlichen Anreiz ist die niedrigere Höchstlast deshalb nicht zu erwarten. Modell

Nimmt man 3 Prozent Abregelung der Jahreserzeugung hin, lässt sich die Einspeiseleistung des Parks um 16 bis 53 Prozent der Erzeugungsspitze kappen; ohne Leitung wären es 13 bis 43 Prozent. Die Leitung selbst bringt 3 bis 19 Prozentpunkte. Modell

Neue Verbraucher entziehen dem Netz keinen bisherigen Beitrag

Das gilt für Wärmepumpen, E-Lkw-Depots und Elektrodenkessel, die erst mit der Leitung entstehen. Sie brauchen aber Anschlussleistung für die Reserve.

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Ihr Reststrom erhöht den Netzabsatz und verteilt die Netzkosten auf mehr Kilowattstunden. Für den Anschluss zahlen sie einen Baukostenzuschuss, für die Reserve den Leistungspreis.

Die Leitungskosten begrenzen Direktleitungen kaum

In den sechs Beispielen kostet eine Leitung von 1,5 bis 5 Kilometern 0,3 bis 0,7 Cent je gelieferter Kilowattstunde. Dem stehen in fünf Beispielen 2,7 bis 5,1 Cent vermiedene Netzentgelte und Umlagen gegenüber. Modell

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Angesetzt sind 300 Euro je Meter. Der Bundesrat sieht keine Gefahr einer zu weiten Ausdehnung, weil „alleine die Kosten für die Direktleitung die Möglichkeit der Direktbelieferung begrenzen“. Für Entfernungen bis 5 Kilometer stützt die Rechnung das nicht.

Offener Punkt: Beitrag zur vorgehaltenen Leistung

Offen ist, was ein Betrieb mit Direktleitung für die Leistung zahlt, die das Netz für ihn vorhält, und wer das festlegt. offen

Mehr dazu

Dahinter steht eine Mengenfrage: welcher Teil dieser Leistung das Netz tatsächlich bindet. Das hängt davon ab, wie viel die Abnehmer in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers beziehen, ob das Netz von Last oder von Einspeisung geprägt ist und wie viele Direktleitungen im selben Netz liegen.

Nach dem Urteil müssen die Modalitäten eines finanziellen Beitrags dem Verfahren der Regulierungsbehörde folgen (Art. 59 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944). In Deutschland kann die Bundesnetzagentur Entgeltkomponenten festlegen, die sich auf die Netzanschlusskapazität beziehen (§ 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d EnWG); ihr Reformentwurf sieht für Netzkunden mit Direktleitung keine eigene Regel vor. Die Bundesregierung wertet das Urteil aus und will die Regelungsmöglichkeiten prüfen (Bundestagsdrucksache 21/8298 vom 30.9.2026). Eine Äußerung der Bundesnetzagentur zum Urteil war bis zum 4.10.2026 nicht zu finden.

Rechner

Der Rechner rechnet ein Wetterjahr in Stundenwerten. Verbraucher, Zahl der Windräder, Größe von Solarpark und Speicher und Länge der Leitung sind frei wählbar. Modell

Womit gerechnet wird

Wind, Einstrahlung und Temperatur sind Reanalysedaten für den Raum Gießen und Vogelsberg. Die Lastgänge sind fiktiv und an gemessenen Kennwerten ausgerichtet. Entgelte nach dem Preisblatt 2026 der Mittelhessen Netz GmbH und den Umlagen 2026.

Fiktives Beispiel wählen

Verbraucher an der Leitung

Betriebe im Bestand
Neue Verbraucher

Erzeugung und Leitung

je 7 MW, wie im EE-Verbund-Cockpit

Netzdienlich gestalten

Zwei-Stunden-Speicher: Die Leistung in MW ist die halbe Kapazität in MWh. Er lädt aus dem Überschuss des Parks und liefert über die Direktleitung.
an der Großwärmepumpe, Größe in MWh Wärme
in Prozent der Höchstlast ohne Leitung je Abnehmer; 100 % heißt kein Deckel
in Prozent der installierten Leistung; was darüber liegt, wird abgeregelt
je Kilowatt Höchstlast am Netz und Jahr, zusätzlich zum Netzentgelt
eigene Annahme für den Ausbau, den eine niedrigere Höchstlast vermeidet; verteilt auf 40 Jahre zu 5,5 % plus 1,5 % Betrieb. Zählt nur, wenn die niedrigere Anschlussleistung vereinbart ist.
Annahmen ändern
Voreinstellung: kleines Gewerbe an der Umspannung zur Niederspannung, alle anderen an der Mittelspannung
Mittel der drei Wetterjahre; die einzelnen Jahre weichen davon ab
Kilowattstunden je Kilowatt Spitzenleistung, Mittel der drei Wetterjahre
Kosten, voreingestellt wie im EE-Verbund-Cockpit
Investition je Kilowatt bei einem Park mit sechs Anlagen; kleinere Parks kosten je Kilowatt mehr
je Kubikmeter Wasser bei einem Behälter mit 1.000 Kubikmetern, nach dem dänischen Technologiekatalog. Kleinere Behälter kosten je Kubikmeter mehr; dafür ist der Katalog fortgeschrieben. Nicht aus dem Cockpit.
je Megawatt und Jahr, bei 1,4 Vollzyklen am Tag; Grünstromspeicher laden nur Strom des Parks. Angerechnet wird der nicht vorgehaltene Teil, und nur für die Zyklen, die er nicht für Direktstrom braucht; der vorgehaltene Teil erlöst nichts. Grünstromspeicher am Windpark, Simulation für 2025: 86.909 bis 97.329 € (Terra One). Speicher am Markt, die aus dem Netz laden, mit Regelleistung: 2025 rund 148.500 € (Enervis), erstes Quartal 2026 132.000 € (ISEA). Eigene Annahme, nicht aus dem Cockpit.
Wetterjahr
Netzentgelt
Neue Verbraucher

Abnehmer: was mit Leitung vom Wert ohne Leitung bleibt

Park

Wirkung der Leitungauch ohne Leitung kappbar

Eine Woche im Stundenverlauf

Oben die Erzeugung des Parks, unten der Verbrauch und woraus er gedeckt wird.
Tageswerte dieser Woche als Tabelle

Wie oft das Netz wie viel Leistung liefern muss

Alle Stunden des Jahres, nach Höhe sortiert. Der linke Rand zeigt die Höchstlast, die Fläche unter der Linie die Strommenge.
Werte als Tabelle

Monatsbilanz

Verbrauch der Abnehmer je Monat und woraus er gedeckt wird.
Werte als Tabelle

Beitrag zur Netzfinanzierung

So entsteht der Unterschied

Verbraucher im Einzelnen

Werte mit Pfeil: ohne → mit Leitung.

Tabelle seitlich verschiebbar

Lesehilfe

Direktstrom wird in jeder Stunde anteilig nach Last auf die Abnehmer verteilt. Benutzungsstunden sind der Jahresbezug geteilt durch die Höchstlast.

Parkseite: Strommenge und Einspeiseleistung

Wie viel der Park erzeugt, wie viel davon über die Leitung geht und wie weit sich die Einspeiseleistung kappen lässt. Modell

Wie oft der Park wie viel einspeist

Alle Stunden des Jahres, nach Höhe sortiert. Was über einem Deckel liegt, wird abgeregelt. Die beiden waagerechten Linien zeigen die Deckel, bei denen 3 Prozent der Jahreserzeugung verloren gehen.
Kappung als Tabelle

Kappbar in Prozent der Erzeugungsspitze. Der Deckel ist die Einspeiseleistung, auf die der Netzanschluss des Parks begrenzt werden könnte, wenn im Jahr höchstens der genannte Anteil der Erzeugung abgeregelt wird. Ohne Leitung speist der Park alles ein. Mit Leitung zählt nur der Überschuss nach Direktverbrauch, Speicher und Elektrodenkessel. Die 3 Prozent sind an die Spitzenkappung angelehnt, mit der Netzbetreiber planen dürfen (§ 11 Abs. 2 EnWG). Dort gilt der Wert je Anlage und nur für die Netzplanung. Der Rechner wendet ihn auf den Park als Ganzes an; das ist eine eigene Annahme. Der Regler „Einspeisedeckel am Park“ bezieht sich auf die installierte Leistung.

Batteriespeicher: was er an den Spitzen ändert

Niedrigste Höchstlast am Netz, die ein Batteriespeicher am Park der jeweiligen Größe in allen drei Wetterjahren gehalten hätte, und niedrigste Einspeisespitze im gewählten Wetterjahr, wenn er jeweils nur dafür eingesetzt worden wäre. Eingestellte Deckel und ein Wärmespeicher sind dabei nicht berücksichtigt. Die Achse der Speichergröße ist nicht maßstäblich. Modell

Werte als Tabelle und Rechenweg

Für die Höchstlast am Netz bleibt der Speicher am Park geladen. Er gibt über die Direktleitung nur ab, was bei einem Abnehmer über dessen Grenze liegt, und lädt aus dem Überschuss des Parks nach. Gesucht ist die niedrigste Grenze in MW, bei der in keinem der drei Wetterjahre Last ungedeckt bleibt. Bestimmt ein anderes Wetterjahr die Grenze, hätte der Speicher im gewählten Jahr allein eine niedrigere gehalten. Bei mehreren Abnehmern gilt für alle derselbe Anteil an ihrer Höchstlast ohne Leitung.

Ist das Nachladen aus dem Netz eingeschaltet, lädt der Speicher zusätzlich über den Netzanschluss des Parks: nur in Stunden, in denen er nicht entlädt, und nur soweit die Abnehmer zusammen unter ihren Grenzen bleiben. Dieser Netzbezug ist als eigene Entnahme nach dem Preisblatt der Umspannung Hoch-/Mittelspannung gerechnet, mit Umlagen.

Für die Einspeisespitze lädt der Speicher nur, was über der Einspeisegrenze liegt, und gibt den Strom danach an die Abnehmer oder bis zur Grenze ins Netz ab. Gesucht ist die niedrigste Grenze, bei der im gewählten Wetterjahr nichts abgeregelt wird.

Beide Werte sind im Nachhinein bestimmt, mit Kenntnis des Wetters. Für die Einspeisespitze und bei einem einzelnen Abnehmer ist das die Obergrenze dessen, was der Speicher leisten kann. Bei mehreren Abnehmern kann eine andere Aufteilung der Grenzen die Summe der Höchstlasten weiter senken. Im Betrieb braucht es einen Sicherheitsabstand, und abgerechnet wird nach Viertelstunden. Gerechnet ist ein Zwei-Stunden-Speicher mit 88 Prozent Wirkungsgrad für Laden und Entladen zusammen.

Ist ein Bezugsdeckel eingestellt, hält ein Speicher auch beim Einsatz für mehr Direktstrom die Hälfte seiner Kapazität für den Deckel vor. Der Wärmespeicher lädt diese Hälfte unterhalb des Deckels aus dem Netz nach, der Batteriespeicher nur, wenn das Nachladen aus dem Netz eingeschaltet ist.

Kosten von Park, Speicher und Leitung

Investition und Jahreskosten nach dem Ansatz des EE-Verbund-Cockpits, für den Wärmespeicher nach dem dänischen Technologiekatalog, für kleine Behälter fortgeschrieben. Erlöse und Förderung des Parks und der Preis des Reststroms sind nicht gerechnet; Markterlöse des Batteriespeichers sind anteilig angesetzt (Regler unter „Annahmen ändern“). T€ steht für tausend Euro. Modell

Tabelle seitlich verschiebbar

Kostenannahmen und Vergleichswerte

Annahmen wie im EE-Verbund-Cockpit (Modellstand 21.8.2026): Windpark 1.700 € je Kilowatt bei sechs Anlagen zu je 7 MW; kleinere Parks kosten je Kilowatt mehr, größere weniger (Anlagenpreis, Planung, Netzanschluss, Umspannwerk). Ein einzelnes Windrad ist mit dem Wert für zwei Anlagen angesetzt, weil das Cockpit erst ab zwei Anlagen rechnet. Laufzeit 25 Jahre, 25 % Eigenkapital zu 5 %, Fremdkapital zu 4 %. Betrieb 21,33 € je Kilowatt und 0,61 ct je kWh, mit 21 % Aufschlag für Preissteigerung; Pacht 3,5 % des Erlöses, der hier den Vollkosten gleichgesetzt ist; Rückbau 250.000 € je Anlage; Zahlung an die Gemeinden 0,2 ct je kWh, wie im Cockpit auf die ganze Erzeugung gerechnet. Das Gesetz erlaubt sie für eingespeisten Strom (§ 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz). geltend Nach dem Entwurf des EEG 2027 dürften es bis zu 0,3 ct je erzeugter Kilowattstunde sein. Entwurf

Solarpark 680 € je Kilowatt Spitzenleistung, 30 Jahre, 80 % Fremdkapital zu 4 %, Eigenkapital zu 6 %, Betrieb 12 € je Kilowatt, Pacht 3.000 € je Hektar; der Ertrag ist hier mit 1.050 kWh je Kilowatt voreingestellt, im Cockpit mit 1.000. Batteriespeicher 220 € je kWh, 15 Jahre, finanziert wie der Windpark, Betrieb 1,5 % der Investition im Jahr, ohne eigenen Netzanschluss. Die Größe der Speicher in den Beispielen folgt der Voreinstellung des Cockpits: 10 MW und 20 MWh je sechs Windräder, dazu 10 MWh je 12 MWp Solarpark. Das Cockpit rechnet den Speicher mit Erlösen aus Stromhandel und Regelleistung und lädt ihn aus Park und Netz; hier lädt er nur aus dem Park. Direktleitung 300 € je Meter, 30 Jahre zu 4 % wie im Modul Direktleitung des Cockpits, dazu 1 % Betrieb wie in seinem Windmodul. Das Windmodul selbst setzt 25 Jahre, die Finanzierung des Windparks und einen Preis je Meter an, der mit der Parkgröße steigt.

Wärmespeicher: Die Kosten je Kubikmeter fallen mit der Größe des Behälters. Voreingestellt sind 360 € je Kubikmeter bei 1.000 Kubikmetern. Das ist gerundet der Wert des dänischen Technologiekatalogs (Danish Energy Agency, Version 0011 vom Juli 2026, Preisstand 2025). Seine Formel lautet 3.055 € mal Volumen in Kubikmetern hoch −0,309 und gilt für 900 bis 12.000 Kubikmeter. Enthalten sind Behälter, Fundament und Planung, nicht die Anbindung an das Wärmenetz. Der Katalog stützt sich auf dänische Projekte und bezeichnet seine Kosten ausdrücklich als nicht repräsentativ für andere Märkte. Für kleinere Behälter nennt er keine Formel. Der Rechner rechnet unter 1.000 Kubikmetern mit dem stärkeren Größeneffekt der früheren Katalogfassung (Exponent −0,47, Preisstand 2015); das ist eine eigene Fortschreibung. Für den Speicher des Beispiels (15 MWh, rund 370 Kubikmeter) ergeben sich rund 575 € je Kubikmeter. Modell

Gerechnet ist mit 40,7 kWh je Kubikmeter bei 35 Kelvin Temperaturunterschied und mit 0,2 % Wärmeverlust am Tag; beides sind eigene Annahmen. Der Katalog nennt 0,15 % am Tag für einen Behälter mit 5.000 Kubikmetern und rechnerisch 2,1 % je Woche bei 500 Kubikmetern (0,3 % am Tag). Finanziert ist wie im Wärmemodul des Cockpits: 20 Jahre zu 5 % (75 % Fremdkapital zu 3,5 %, Eigenkapital zu 9,5 %), dazu 2 % Wartung im Jahr. Der Katalog nennt 40 Jahre technische Lebensdauer. Das Cockpit setzt den Wärmespeicher pauschal mit 120.000 € an; nach der Kostenformel entspricht das rund 125 Kubikmetern oder 5 MWh.

Vergleichswerte Wärmespeicher: Eine Studie für das Land Berlin (Reiner Lemoine Institut mit dem Institut für ökologische Wirtschaftsforschung und dem Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität, April 2025) nennt für drucklose Behälter 300 bis 600 € je Kubikmeter (Seite 19; in der Übersichtstabelle 100 bis 500 €), 30 bis 100 kWh je Kubikmeter und 0,2 % Wärmeverlust am Tag. Eine Kurzstudie der Universität Erlangen-Nürnberg (Fassung vom Dezember 2024) nennt für Schichtenspeicher 7.000 bis 10.000 € je MWh. Das Gutachten zur Wärmespeicherstrategie der Deutschen Energie-Agentur (August 2024) rechnet für Tankspeicher mit 1,6 und 22 GWh mit 3.343 € je MWh. Diese Werte gelten für deutlich größere Speicher. Der Speicher des Beispiels liegt bei rund 14.000 € je MWh.

Die Gestehungskosten gelten für den mittleren Ertrag der drei Wetterjahre, voreingestellt 2.200 Volllaststunden für Wind. Das Cockpit rechnet für seinen Standort mit rund 2.400 Stunden und kommt deshalb auf niedrigere Werte; der Regler steht unter „Annahmen ändern“.

Vergleichswerte Wind: Deutsche WindGuard (2.12.2025, im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums) nennt für Anlagen ab 7 MW Hauptinvestitionskosten von 990 bis 1.240 € je Kilowatt je nach Gesamthöhe (Herstellerpreise vom Sommer 2025) und 550 € Nebenkosten, zusammen 1.540 bis 1.790 €. Der Wert des Cockpits für sechs Anlagen liegt in dieser Spanne, für zwei bis vier Anlagen mit 2.231, 1.966 und 1.833 € darüber. WindGuard findet einen schwächeren Größeneffekt: 7 % höhere Hauptinvestitionskosten für eine Einzelanlage gegenüber einem Projekt mit vier Anlagen und bei den Nebenkosten insgesamt keinen signifikanten Zusammenhang mit der Projektgröße. Als Betriebskosten nennt WindGuard 51 € je Kilowatt und Jahr im ersten Jahrzehnt, darin 20 € Pacht. Das Cockpit setzt für den Betrieb ohne Pacht rund 42 € an (einschließlich Preissteigerung) und für die Pacht rund 6 €.

Weitere Vergleichswerte: Fraunhofer ISE (Juli 2024) nennt für Wind an Land 1.300 bis 1.900 € je Kilowatt, für Solarparks 700 bis 900 € je Kilowatt Spitzenleistung und für Batteriespeicher an Solarparks 400 bis 600 € je kWh. BloombergNEF (Dezember 2025, nach Energy-Storage.news) nennt für schlüsselfertige Speichersysteme in Europa 177 US-Dollar je kWh. Die Speicherpreise der beiden Quellen liegen weit auseinander; der Wert des Cockpits liegt dazwischen.

Wetterjahre im Vergleich

Dieselbe Anlage in einem windstarken, einem mittleren und einem windschwachen Jahr.

Tabelle seitlich verschiebbar

Hochrechnung auf Deutschland

Was es für alle Netznutzer bedeutet, wenn eine Strommenge über Direktleitungen läuft und je Kilowattstunde so viel entfällt wie im eingestellten Fall. Modell
Vergleichsgrößen

Solaranlagen-Betreiber haben 2025 rund 19,8 TWh selbst verbraucht, die Industrie erzeugte rund 31 TWh in eigenen Kraftwerken, davon 29,8 TWh aus Erdgas (Fraunhofer ISE). Die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV entlasten ihre Empfänger 2026 um 1,285 Mrd. € (Prognose der Übertragungsnetzbetreiber). Die Netzkosten 2026 beziffert die Bundesnetzagentur einschließlich Offshore-Netzumlage auf rund 37 Mrd. €.

Typische Lastgänge von Unternehmen

Für das Netz zählen der Jahresverbrauch, die Höchstlast und ihr Verhältnis, die Benutzungsstunden.

Was Benutzungsstunden aussagen

Benutzungsstunden sind der Jahresverbrauch geteilt durch die Höchstlast. Ein Betrieb mit 2.000 Benutzungsstunden nutzt seinen Anschluss nur an Werktagen tagsüber voll, einer mit 7.000 fast rund um die Uhr.

fiktiv Lastgänge des Rechners, eine Februarwoche 2024 in Stundenwerten, jeweils im Verhältnis zur Jahreshöchstlast. Die Grundlage steht je Karte unter dem Pluszeichen.

Messdaten: 49 Betriebe

Benutzungsstunden im Jahr nach Schichtmuster, eigene Auswertung gemessener Lastgänge. Modell
MusterBetriebeMedianmittlere Hälfte
Einschicht201.8501.100–2.100
Zweischicht213.2702.860–3.840
durchlaufend84.4103.490–5.820
Zur Auswertung

Viertelstundenwerte kleiner und mittlerer Unternehmen aus den Jahren 2016 und 2017 (Datensatz des Karlsruher Instituts für Technologie mit 50 Lastgängen, zwei davon identisch), geordnet nach dem Wochenmuster.

Jahresverbrauch der Betriebe: 13 MWh bis 22,5 GWh, Median 146 MWh. Die Viertelstundenspitze liegt im Median 7 Prozent über der Stundenspitze (mittlere Hälfte: 4 bis 14 Prozent). Der Rechner arbeitet mit Stundenwerten und zeigt die Höchstlast deshalb etwas zu niedrig.

Einordnung der Mengen

Gemessene Kunden457.568 Entnahmestellen (Marktlokationen) mit Viertelstundenmessung, nach Angaben der Lieferanten knapp 233 TWh (2024).

2024 belieferten die Lieferanten 457.568 Marktlokationen mit Viertelstundenmessung mit knapp 233 TWh; die Netzbetreiber melden für diese Kunden 274,9 TWh Entnahme (Monitoringbericht 2025). Bis 100.000 kWh im Jahr wird in der Niederspannung nach Standardlastprofil abgerechnet.

Typfälle der BundesnetzagenturIndustriekunde mit 24 GWh und 4 MW, Gewerbekunde mit 50 MWh und 50 kW.

Industriekunde: 24 GWh, 4 MW, 6.000 h, Mittelspannung. Gewerbekunde: 50 MWh, 50 kW, 1.000 h, Niederspannung.

Hessen34,4 TWh Nettostromverbrauch (2024, erste Schätzung), davon Industrie 28 %.

Nettostromverbrauch 34,4 TWh (2024, erste Schätzung), davon Industrie 28 %, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen 41 %.

Deutschland2025 (vorläufig): Bruttostromverbrauch 529 TWh, Industrie 184 TWh.

2025 (vorläufig): Industrie 184 TWh, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen 124 TWh, Bruttostromverbrauch 529 TWh. Der Szenariorahmen zum Netzentwicklungsplan rechnet für 2037 mit 845 bis 1.065 TWh Bruttostromverbrauch.

Netzebenen und Anschlussvarianten

Vier Netzebenen und drei Umspannebenen dazwischen. Je tiefer der Anschluss, desto höher das Netzentgelt und desto größer der Vorteil einer Direktleitung.

Wer wo angeschlossen ist und was das Netz dort kostet

Netzentgelt in Cent je Kilowattstunde für einen Betrieb mit 2.000 und mit 6.000 Benutzungsstunden. Preisblatt der Mittelhessen Netz GmbH ab 1.1.2026, netto, Kunden mit Leistungsmessung. geltend MVA und kVA bezeichnen die Anschlussleistung in Megavoltampere und Kilovoltampere.

Unter 2.500 Benutzungsstunden gilt ein niedriger Leistungspreis mit hohem Arbeitspreis, darüber ist es umgekehrt.

Was die Schwelle für die Direktleitung heißt

Fällt ein Betrieb mit der Direktleitung unter die Schwelle, zahlt er in der Mittelspannung für dieselbe Höchstlast nur noch rund ein Sechstel des Leistungspreises und dafür den höheren Arbeitspreis auf den Reststrom.

Preisblatt und Baukostenzuschuss als Tabelle

Tabelle seitlich verschiebbar

Anschlussgrößen: Richtwerte von Netzbetreibern und des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im Verband der Elektrotechnik (VDE FNN).

Vier Anschlussvarianten

Technische Bedingung für Leitung und Netzanschluss

Der Betrieb hängt über die Leitung am Park und über seinen Anschluss am Netz. Beide Wege dürfen nicht unkontrolliert gekoppelt sein. Nach den Schlussanträgen genügt es, dass technische Maßnahmen einen unkontrollierten Abfluss von Strom aus dem Netz zum Kunden verhindern (Nr. 84); das Urteil äußert sich dazu nicht. Netzbetreiber legen technische Mindestanforderungen fest, ausdrücklich auch für Direktleitungen (§ 19 Abs. 1 EnWG). Netzbezug über 100.000 kWh im Jahr und die Einspeisung von Anlagen über 100 kW werden viertelstündlich gemessen (§ 55 Messstellenbetriebsgesetz).

Netzausbau: Fehlanreize und Hebel

Die Regeln für Netzbetreiber belohnen bisher eher Leitungen und Umspannwerke als vereinbarte Flexibilität. Speicher gehen in die Netzplanung überwiegend als Marktakteure ein und kaum als planbare Entlastung. Sechs Punkte, jeweils mit dem Hebel, den es schon gibt oder der geplant ist. Die linke Spalte ist eine Einschätzung auf Grundlage der genannten Regeln; ob Netzbetreiber Flexibilität deshalb seltener nutzen, lässt sich aus öffentlichen Daten nicht belegen.

Netzinvestitionen 2024
16.510 Mio. €
Übertragungsnetzbetreiber, dazu 8.909 Mio. € bei den Verteilernetzbetreibern (Monitoringbericht 2025)
Übertragungsnetz bis 2045
365–392 Mrd. €
Investitionen an Land und auf See je nach Szenario, zweiter Entwurf des Netzentwicklungsplans (13.3.2026)
Netzengpassmanagement 2025
3.071 Mio. €
vorläufig, 2024: 2.954 Mio. € (Bundesnetzagentur, 30.3.2026)
Anschlussanfragen Batteriespeicher
400 GW
auf allen Netzebenen, davon rund 250 GW bei den Übertragungsnetzbetreibern (Begründung zum Netzanschlusspaket)
Erlösregulierungab 2029 neuFehlanreizInvestitionen kommen verzinst in die Erlösobergrenze des Netzbetreibers. Beschaffte Flexibilität ist Betriebsaufwand und wird nicht verzinst.HebelNeue Regulierung ab 2029; nach den Entwürfen Kapitalkosten über einen gewichteten Kapitalkostensatz und Kosten für Redispatch im Effizienzvergleich.

Investitionen nach dem Basisjahr gehen über den Kapitalkostenaufschlag in die Erlösobergrenze ein (§ 10a Anreizregulierungsverordnung). geltend Für Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag gilt in der vierten Regulierungsperiode ein höherer Eigenkapitalzins: Umlaufsrendite plus 3 Prozent Wagniszuschlag (Festlegung BK4-23-002 vom 17.1.2024, Pressemitteilung vom 24.1.2024). geltend

Nach den Festlegungsentwürfen, die die Bundesnetzagentur am 18.6.2025 zur Konsultation gestellt hat, sollen Kapitalkosten künftig mit einem gewichteten Kapitalkostensatz verzinst werden, Inflation und Produktivitätsfaktor nur noch auf Betriebskosten wirken und Redispatchkosten in den Effizienzvergleich eingehen. Die nächste Regulierungsperiode Strom soll 2029 beginnen und fünf Jahre dauern, danach drei. Entwurf Für die Verteilernetzbetreiber hat die Bundesnetzagentur den Rahmen mit der Festlegung RAMEN Strom am 8.12.2025 erlassen; er gilt ab 2029. geltend

Ein Speicher, der eine Verstärkung aufschiebt, verkleinert die verzinste Kapitalbasis des Netzbetreibers. Ob Netzbetreiber Flexibilität deshalb seltener nutzen, ist nicht belegt.

NetzplanunggeltendLückeSpitzenkappung in der Netzplanung gibt es nur für die Einspeisung aus Wind und Sonne, bis zu 3 Prozent der Jahreserzeugung (§ 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz, EnWG). Für Last und Speicher gibt es keine solche Regel.HebelFlexible Netzanschlussvereinbarung mit begrenzter Entnahme- oder Einspeiseleistung, auch für einzelne Zeiträume (§ 17 Abs. 2b EnWG).

Der Netzbetreiber kann die Vereinbarung anbieten; nach geltendem Recht ist sie freiwillig, einen Anspruch hat der Abnehmer nicht. Sie muss regeln, wie er haftet, wenn er die vereinbarte Leistung überschreitet. Zur Fahrweise eines Speichers sagt die Vorschrift nichts; sie lässt sich zusätzlich vertraglich regeln. Erst mit einer solchen Vereinbarung kann der Netzbetreiber mit der niedrigeren Höchstlast planen. geltend In der Niederspannung darf der Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei Engpässen drosseln (§ 14a EnWG); bei Speichern nur das Laden aus dem Netz. geltend

Speicher in den SzenarienEntwurfLückeIm Netzentwicklungsplan arbeiten Speicher in den Szenarien A und B „vorrangig eigenbedarfs- und marktorientiert“; nur Szenario C richtet sie stärker auf die Netze aus.HebelNetzausbaupläne der Verteilernetzbetreiber (§ 14d EnWG), nächster Stand zum 31.10.2026. Dynamisches Netzentgelt für Speicher ab der Mittelspannung (Entwurf AgNes).

Erster Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2037/2045 (Dezember 2025), Seite 24. Für das Verteilnetz erwarten die Verteilernetzbetreiber in ihren Regionalszenarien einen Anstieg der Großbatteriespeicher von rund 2 auf rund 68 GW bis 2045 (BDEW, 29.1.2026). Wie diese Speicher fahren, entscheidet über ihre Wirkung auf das Netz.

Nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur zur Netzentgeltsystematik (AgNes) sollen Netzbetreiber für Speicher ab der Mittelspannung frühestens 2030 und spätestens 2033 ein zeitlich und regional variables Netzentgelt abrechnen (Tenorziffer 12.2). Entwurf

Flexibilität beschaffengeltendLücke§ 14c EnWG verpflichtet Verteilernetzbetreiber nicht, Flexibilität zu beschaffen. Tun sie es, dann marktgestützt und nach Spezifikationen, die die Bundesnetzagentur genehmigt oder vorgibt.HebelRedispatch mit Erzeugern und Speichern ab 100 kW (§ 13a Abs. 1, § 14 Abs. 1 EnWG); vertraglich ab- und zuschaltbare Lasten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

§ 13 EnWG gibt den Übertragungsnetzbetreibern netz- und marktbezogene Maßnahmen und im Notfall den Zugriff auf alle Erzeugung und alle Bezüge. § 13a verpflichtet Erzeuger und Speicher ab 100 kW, ihre Leistung auf Anforderung anzupassen; das wird finanziell ausgeglichen (§ 13a Abs. 2). § 14 Abs. 1 erklärt das für Verteilernetzbetreiber für entsprechend anwendbar. Kleinere Anlagen dürfen nur nachrangig herangezogen werden, wenn sie fernsteuerbar sind (§ 13 Abs. 1 Satz 3). geltend

„Nutzen statt Abregeln“ mit zusätzlichen Lasten an einer Direktleitung gibt es nur in Entlastungsregionen (§ 13k Abs. 4 EnWG); nach dem Umsetzungskonzept der Übertragungsnetzbetreiber vom 1.4.2026 liegt keine davon in Hessen. geltend

Für die Direktleitung mit Speicher heißt das: Der Speicher am Park ist für den Netzbetreiber über § 13a erreichbar, die niedrigere Höchstlast des Abnehmers über eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2b. Beides gibt es heute.

NetzanschlussEntwurfLückeAnschlussbegehren werden bisher weitgehend in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet; die Begründung zum Netzanschlusspaket nennt das „Windhund-Prinzip“ nicht mehr zeitgemäß.HebelNetzanschlusspaket: Priorisierung, kapazitätslimitierte Netzgebiete, kein Ablehnen „netzneutraler“ Speicher am bestehenden Verknüpfungspunkt wegen Kapazitätsmangels.

Nach dem Entwurf könnten Verteilernetzbetreiber Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn dort im Vorjahr mehr als 5 Prozent der Erzeugung abgeregelt wurden. Neue Windenergieanlagen an Land und Freiflächen-Solaranlagen müssten dort per Anschlussvertrag für Abregelung bis zu 20 Prozent ihres Jahresertrags auf den Ausgleich verzichten, Wind in Windenergiegebieten bis zu 18 Prozent (§ 14 Abs. 1d und § 13a Abs. 6 EnWG, § 8 Abs. 4 EEG im Entwurf). Speicher am bestehenden Verknüpfungspunkt dürften nicht wegen Kapazitätsmangels abgelehnt werden, wenn die bisherige höchste Entnahme- oder Einspeiseleistung mit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung gleich bleibt (§ 17 Abs. 2a Satz 2 im Entwurf). Entwurf Die Anhörung im Bundestag ist für den 7.10.2026 angesetzt.

Ein Speicher, der mit einer vereinbarten Grenze die Entnahme eines Abnehmers an einer Direktleitung senkt, ist darin nicht ausdrücklich erfasst.

Preissignal im NetzentgeltEntwurf ab 2029LückeDer Leistungspreis hängt an der eigenen Jahreshöchstlast des Abnehmers, nicht an seinem Bezug in den Stunden, in denen das Netz voll ist.HebelIndividuelles Netzentgelt bei atypischer Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung); ab 2029 Kapazitätspreis auf eine bestellte Kapazität (Entwurf AgNes).

Für atypische Netznutzung weist der Netzbetreiber Hochlastzeitfenster aus; wer seine Höchstlast außerhalb dieser Fenster hat, kann ein niedrigeres Netzentgelt vereinbaren. geltend Die Verordnung gilt bis Ende 2028. Nach dem Entwurf AgNes bleibt die Regel danach nur bis 2031 und nur für bestehende Vereinbarungen über 10 GWh im Jahr. Entwurf Nach dem Entwurf zur Netzentgeltsystematik zahlen Abnehmer mit Leistungsmessung künftig einen Kapazitätspreis auf eine selbst bestellte Kapazität, mindestens 10 Prozent der Vorjahresspitze. Eine eigene Regel für Abnehmer an einer Direktleitung enthält er nicht. Entwurf Eine bestellte Kapazität, die ein Speicher absichert, würde das Netzentgelt senken und dem Netzbetreiber eine planbare Größe geben.

Für und Wider

Acht Themen, jeweils kurz dafür und dagegen. Weitere Gründe und die Einordnung stehen unter dem Pluszeichen.

Strompreis des BetriebsDafürFester Preis, keine Netzentgelte und Umlagen auf den Direktstrom.DagegenDer Vorteil entsteht überwiegend aus vermiedenen Entgelten.

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Der Preis gilt über viele Jahre und hängt nicht vom Börsenpreis ab.

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Die Kosten des Netzes sinken in den Beispielen kaum: Ohne Speicher bleiben 84 bis 99 Prozent der Höchstlast am Netz, und die Einspeisespitze sinkt ohne Deckel um 1 bis 16 Prozent. Modell In Netzgebieten mit viel Abregelung kann das anders sein. Einen festen Preis bietet auch ein Liefervertrag über das Netz.

Einordnung

In den fünf Beispielen ohne Bandlastentgelt stehen vermiedenen Entgelten von 2,7 bis 5,1 ct je kWh Leitungskosten von 0,3 bis 0,7 ct gegenüber. Modell Die Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate nennt als Grund für die niedrigeren Preise den „Wegfall insbesondere der Netzentgelte“.

Finanzierung des NetzesDafürDer Betrieb zahlt weiter den Leistungspreis für seine Höchstlast.DagegenOhne Speicher bleibt die vorzuhaltende Leistung fast gleich, der Beitrag sinkt; die Differenz tragen die übrigen Netznutzer.

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Unter 2.500 Benutzungsstunden gilt für den Reststrom der höhere Arbeitspreis. Im Mittel der Hochlastzeitfenster beziehen die Abnehmer der Beispiele ohne Speicher 3 bis 31 Prozent ihrer Höchstlast am Netz. Modell

Mehr dagegen

Netzkosten hängen an der vorgehaltenen Leistung. In windarmen Stunden bezieht der Abnehmer fast seine ganze Last aus dem Netz, und diese Stunden treffen alle Abnehmer mit Direktleitung zugleich. Die EU-Kommission verwies im Verfahren auf die Sorge steigender Preise für Haushalte und kleine Unternehmen.

Einordnung

Netzentgelt je Kilowatt Höchstlast: 32 bis 84 % des Werts ohne Leitung; ohne Speicher sind es 30 bis 78 %. Wer ohne Leitung das Bandlastentgelt hat, zahlt mit ihr mehr Netzentgelt. Modell

UmlagenDafürOhne Netzentnahme fällt keine Umlage an.DagegenDie Beträge müssen bundesweit trotzdem aufgebracht werden.

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Der Gesetzgeber hat Eigenverbrauch und Direktbelieferung hinter dem Netzverknüpfungspunkt mit dem Energiefinanzierungsgesetz von den Umlagen freigestellt. Die Begründung nennt weniger Bürokratie und wirtschaftlich attraktivere Geschäftsmodelle (Bundestagsdrucksache 20/1630, Seite 5). geltend

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Die Umlage für Kraft-Wärme-Kopplung, die Offshore-Netzumlage und der Aufschlag für besondere Netznutzung knüpfen an die Netzentnahme an. Was nicht aus dem Netz kommt, verteilt die Beträge auf weniger Kilowattstunden.

Einordnung

2026 sind es zusammen 2,95 ct je kWh für die erste Gigawattstunde einer Abnahmestelle und 1,44 ct darüber. Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt zahlen zwei der drei Umlagen schon im Netzbezug nicht (§ 22 Energiefinanzierungsgesetz). geltend

Netzausbau und EngpässeDafürDirekt verbrauchter Strom muss nicht abtransportiert werden.DagegenOhne Deckel sinkt die Einspeisespitze im Rechner nur um 1 bis 16 Prozent.

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Der Bundesrat erwartet entlastete Netze und niedrigere Kosten für Eingriffe der Netzbetreiber (Redispatch). Mit Einspeisedeckel kann der Netzanschluss des Parks kleiner ausfallen. In Entlastungsregionen wird ein Park nicht abgeregelt, soweit eine registrierte zusätzliche Last an der Direktleitung zugeteilten Abregelungsstrom abnimmt (§ 13k Abs. 4 EnWG); in Hessen gibt es keine.

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Bei Betriebsruhe speist der Park fast voll ein. Ohne Speicher braucht der Reserveanschluss weiter fast die volle Leistung. Es entsteht eine zweite Leitung neben dem Netz; das Energiewirtschaftsgesetz ermächtigt die Regulierungsbehörde zu individuellen Netzentgelten „zur Vermeidung von Direktleitungsbauten“ (§ 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe f EnWG).

Einordnung

Stärker sinkt die Einspeisespitze erst, wenn die Verbraucher im Verhältnis zum Park groß sind oder ein Deckel vereinbart ist. Bei 3 Prozent Abregelung lässt sich die Einspeiseleistung um 16 bis 53 Prozent der Erzeugungsspitze kappen, ohne Leitung um 13 bis 43 Prozent. Modell Der Nutzen hängt davon ab, ob der Standort in einem Engpassgebiet liegt. In einem Engpassgebiet vermeidet ein Kilowatt weniger Bezugshöchstlast grob 15 bis 39 Euro Netzausbau im Jahr, bei angenommenen 200 bis 500 Euro Ausbaukosten je Kilowatt; für die Einspeisespitze ist das nicht gerechnet. Modell

Elektrifizierung und StrommengeDafürGünstiger Direktstrom macht Wärmepumpen, E-Lkw und elektrische Prozesswärme wirtschaftlich.DagegenWäre der Verbraucher ohnehin ans Netz gegangen, fehlt sein voller Beitrag.

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Elektrodenkessel sparen nach Agora Industrie (2022) bei Netzbezug mit den geltenden Netzentgelten in keiner Betriebsweise Kosten gegenüber Erdgas. Der Reststrom der neuen Verbraucher erhöht den Netzabsatz und verteilt die Netzkosten auf mehr Kilowattstunden.

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Neue Verbraucher brauchen zusätzliche Anschlussleistung für die Reserve.

Einordnung

Der Schalter „Neue Verbraucher“ im Rechner zeigt beide Sichtweisen. Für neue Anschlüsse fällt einmalig ein Baukostenzuschuss an, in der Mittelspannung 132,46 € je kW. geltend

Förderung und BundeshaushaltDafürFür direkt gelieferten Strom zahlt das EEG keine Marktprämie.DagegenNach dem Entwurf des EEG 2027 fiele für diese Mengen auch kein Refinanzierungsbeitrag an, also keine Rückzahlung, wenn der Marktwert über dem vereinbarten Wert liegt.

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Im geplanten Differenzvertrag gilt die Rückzahlung nur für eingespeisten Strom.

Einordnung

Beide Wirkungen hängen vom Marktwert ab und sind hier nicht gerechnet. Das EE-Verbund-Cockpit rechnet Erlöse und Förderung des Parks. Entwurf

Verteilung und AkzeptanzDafürDer Nutzen bleibt am Ort sichtbar.DagegenProfitieren können nur Abnehmer in Leitungsnähe mit genug Bedarf.

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Er zeigt sich im Wärmepreis, als Standortvorteil für Betriebe und in zusätzlichen Einnahmen des Parks.

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Wer keine Leitung bekommt, trägt die entfallenden Entgelte mit.

Einordnung

Bei Wärmenetzen kommt der Vorteil über den Wärmepreis auch Haushalten zugute. Bei einzelnen Industriekunden bleibt er im Betrieb.

RechtssicherheitDafürNach dem Urteil bleibt eine Leitung Direktleitung, wenn ein weiterer Kunde angeschlossen wird und wenn der Kunde einen Reserveanschluss behält.DagegenOffen sind die Grenze zum Verteilernetz, die Höhe des Beitrags und das Erfordernis der unmittelbaren räumlichen Nähe im EEG.

Mehr dagegen

Die Bundesregierung hält die Definition in § 3 Nr. 27 EnWG für „in der Praxis mit Rechtsunsicherheiten behaftet“.

Einordnung

Leitungen laufen 20 bis 30 Jahre. Ab 2029 soll eine neue Netzentgeltsystematik gelten. offen

Stellschrauben für eine netzdienliche Leitung

Womit sich die Wirkung auf das Netz und die übrigen Netznutzer steuern lässt. Fünf davon und das Beispiel Rechenzentrum lassen sich im Rechner einstellen.

Bezugsdeckel am Reserveanschluss im RechnerDer Betrieb vereinbart eine niedrigere Anschlussleistung. Was frei wird, kann der Netzbetreiber anderen Netzkunden zusagen.

Im Beispiel Gewerbegebiet hält ein Speicher am Park, der ganz für die Höchstlast am Netz vorgehalten wird, einen Deckel von 70 Prozent der Höchstlast ohne Leitung je Betrieb ohne Abschaltung. Dafür muss er 1,1 MWh fassen; diese Größe reicht in allen drei Wetterjahren. Beim durchlaufenden Industriebetrieb braucht es 50 MWh oder verschiebbare Last. Modell

Die niedrigere Anschlussleistung vereinbart der Netzbetreiber mit dem Betrieb als Anschlussnehmer. Die Vereinbarung muss auch die technischen Anforderungen an die Begrenzung und die Haftung des Betriebs regeln, wenn er die Grenze überschreitet (§ 17 Abs. 2b Satz 3 EnWG). geltend Der Speicher gehört dem Betreiber des Parks. Dass er für die Grenze bereitsteht, regelt ein zweiter Vertrag zwischen Betrieb und Park. Fällt die Direktleitung aus, hilft der Speicher am Park dem Betrieb nicht.

Die Begrenzung kann auf Zeiträume beschränkt sein, etwa auf die Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers (§ 17 Abs. 2b Satz 3 Nr. 2 EnWG). geltend Außerhalb dieser Zeiten wäre der Speicher frei. Der Rechner bildet nur eine Grenze ab, die das ganze Jahr gilt.

Flexible Netzanschlussvereinbarung, § 17 Abs. 2b EnWG geltend · Netzbetreiber dürften Anschlussleistung, die mehr als fünf Jahre nicht abgerufen wurde und voraussichtlich dauerhaft nicht gebraucht wird, auf den höchsten Messwert dieser Jahre kürzen; Redundanzbedarf ist zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1a EnWG im Netzanschlusspaket) Entwurf

Speicher am Park im RechnerEin Speicher am Park kann die Höchstlast am Netz senken, den direkt gedeckten Anteil erhöhen oder die Einspeisespitze senken. Der Rechner bildet die drei Einsätze ab und verbindet die ersten beiden, wenn ein Bezugsdeckel eingestellt ist. Ein Wärmespeicher an der Großwärmepumpe lässt sich für die ersten beiden einstellen.

Höchstlast am Netz senken: Der Speicher bleibt geladen und gibt nur ab, was bei einem Abnehmer über einer festen Grenze liegt. Die Grenze ist so gewählt, dass sie in allen drei Wetterjahren ohne Lastverzicht hält. Mit den Speichern der Beispiele bleiben 47 bis 83 Prozent der Höchstlast ohne Leitung am Netz, ohne Speicher 84 bis 99 Prozent. Wird ein Batteriespeicher nur dafür gebaut, kostet er 166 bis 537 Euro je Kilowatt gesenkter Höchstlast und Jahr. Im Beispiel Industriebetrieb zahlt der Abnehmer mit dem Speicher 12.000 bis 49.000 Euro weniger Netzentgelt und Umlagen im Jahr; der Speicher kostet 234.000 Euro im Jahr. Das obere Ende der Ersparnis entsteht, weil der Betrieb mit Speicher wieder über 2.500 Benutzungsstunden liegt und in den Tarif mit niedrigem Arbeitspreis zurückwechselt. Modell

Mehr Direktstrom: Der Speicher lädt aus Überschuss und entlädt, sobald Wind und Sonne nicht reichen. Im Beispiel Logistik steigt der direkt gedeckte Anteil mit 8 MWh von – Prozent ohne Speicher auf – Prozent (Wetterjahr 2024). Die Höchstlast am Netz bleibt, weil der Speicher nach windarmen Tagen leer ist. Modell

Beides verbunden: Hält der Speicher die Hälfte seiner Kapazität für eine vereinbarte Grenze vor und nutzt den Rest für mehr Direktstrom, bleiben in den fünf Beispielen mit Batteriespeicher 55 bis 85 Prozent der Höchstlast am Netz. Auch diese Grenze hält in allen drei Wetterjahren. Gegenüber dem Fall ohne Speicher zahlt der Abnehmer 50.000 bis 170.000 Euro weniger Netzentgelt und Umlagen im Jahr; ganz für die Höchstlast vorgehalten sind es 12.000 bis 49.000 Euro, ganz für mehr Direktstrom 67.000 bis 233.000 Euro. Der vorgehaltene Teil gibt in 148 bis 971 Stunden an 47 bis 178 Tagen im Jahr ab; an den übrigen Tagen kann er am Strommarkt arbeiten, wenn Flaute und hohe Last einen Tag voraus erkennbar sind. Modell

Einspeisespitze senken: Der Speicher lädt nur, was über einer festen Einspeisegrenze liegt. Mit 10 MWh sind bei Parks mit Solaranteil 19 bis 36 Prozent der Erzeugungsspitze ohne Abregelung kappbar (ohne Speicher 6 bis 16 Prozent), bei reinen Windparks 4 bis 12 Prozent (ohne Speicher 1 bis 7 Prozent). Bei reinen Windparks ist es weniger, weil Starkwind länger anhält, als ein Zwei-Stunden-Speicher aufnehmen kann. Im Jahr nimmt der Speicher dafür so viel Strom auf, wie 1 bis 14 vollen Ladungen entspricht. Modell

Der Rechner bestimmt die Grenzen im Nachhinein: für die Höchstlast so, dass in keinem der drei Wetterjahre Last ungedeckt bleibt, für die Einspeisespitze so, dass im jeweiligen Wetterjahr nichts abgeregelt wird. Im Voraus sind sie nicht bekannt; im Betrieb braucht es einen Sicherheitsabstand. Bei mehreren Abnehmern gilt für alle derselbe Anteil an ihrer Höchstlast ohne Leitung; eine andere Aufteilung kann die Summe der Höchstlasten weiter senken.

Wärmespeicher: An einer Großwärmepumpe übernimmt ein Wärmespeicher die ersten beiden Aufgaben. Die Wärmepumpe erzeugt Wärme auf Vorrat und läuft später weniger. Im Beispiel Wärmenetz bleiben mit 15 MWh Wärme 80 bis 83 Prozent der Höchstlast ohne Leitung am Netz, ohne Speicher 84 bis 94 Prozent. Das kostet 68 Euro je Kilowatt gesenkter Höchstlast und Jahr. Für mehr Direktstrom eingesetzt, hebt er den direkt gedeckten Anteil um 2 bis 3 Prozentpunkte. Modell

Speicher am bestehenden Verknüpfungspunkt dürften nach dem Netzanschlusspaket nicht wegen Kapazitätsmangels abgelehnt werden, wenn die bisherige höchste Entnahme- oder Einspeiseleistung mit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung gleich bleibt (§ 17 Abs. 2a Satz 2 EnWG im Entwurf) Entwurf · Batteriespeicher im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Wind- oder Solaranlage sind im Außenbereich privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch) geltend · Für Strom, den ein Speicher aus dem Netz lädt und nicht in das Netz zurückspeist, fallen nach dem Wortlaut Netzentgelt und Umlagen an; Speicherverluste sind bei den Umlagen ausgenommen (§ 118 Abs. 6 EnWG, § 21 Energiefinanzierungsgesetz) geltend · Ein Speicher, der mit einer Erzeugungsanlage gekoppelt ist, soll mit ihr ein gemeinsames Netzentgelt zahlen (Entwurf der Netzentgeltsystematik, Tenorziffer 10.2) Entwurf

Einspeisedeckel am Park im RechnerDer Park sagt eine geringere Einspeiseleistung zu. Das spart Netzausbau am Verknüpfungspunkt.

Was über der zugesagten Leistung liegt, wird direkt verbraucht, gespeichert oder abgeregelt. Nach dem AgNes-Entwurf sparen neue Anlagen damit auch Einspeiseentgelt, das auf die vereinbarte Einspeisekapazität erhoben wird.

In den Beispielen lässt sich die Einspeiseleistung ohne Abregelung um 1 bis 16 Prozent der Erzeugungsspitze kappen. Mit 3 Prozent Abregelung der Jahreserzeugung sind es 16 bis 53 Prozent, ohne Leitung 13 bis 43 Prozent. Modell

§ 8a EEG geltend · für Anschlüsse ab 2027 Begrenzung auf 70 % bei Solarparks und 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche bei Wind im Netzanschlusspaket Entwurf · Österreich nimmt Parks mit Direktleitung von der Spitzenkappung aus, wenn sie höchstens 85 % (Wind) oder 60 % (Solar) einspeisen · Planungsannahme Spitzenkappung, bis 3 % der Jahreserzeugung je Anlage, § 11 Abs. 2 EnWG geltend

Beitrag für die vorgehaltene Leistung im RechnerEin Betrag je Kilowatt Höchstlast am Netz kann das Netzentgelt je Kilowatt auf dem Stand ohne Leitung halten. Im Rechner sind das 25 bis 94 Euro je Kilowatt und Jahr, ohne Speicher 34 bis 96 Euro. Modell

Die Spanne gilt für die fünf Beispiele ohne Bandlastentgelt. Zum Vergleich: Der Leistungspreis der Mittelspannung beträgt ab 2.500 Benutzungsstunden 105,77 Euro je Kilowatt und Jahr, darunter 17,41 Euro. Den ganzen Rückgang des Netzentgelts gleicht der Betrag nicht aus. Dafür wären 60 bis 227 Euro je Kilowatt nötig, ohne Speicher 34 bis 114 Euro; der Abnehmer zahlte dann auch für Strom, der nicht durch das Netz fließt. Modell

Der Betrag unterstellt, dass jedes Kilowatt Höchstlast am Netz so viel zur Höchstlast des Netzes beiträgt wie ohne Leitung. Das trifft zu, wenn die Höchstlast des Netzes in eine windarme Stunde fällt. Trägt der Abnehmer seltener zur Höchstlast des Netzes bei, ist der Betrag zu hoch angesetzt. Wie viel er in den Stunden der Netzhöchstlast tatsächlich bezieht, lässt sich nur am Netz messen; in den Hochlastzeitfenstern der Mittelhessen Netz erreicht sein Bezug ohne Speicher 75 bis 97 Prozent der Höchstlast ohne Leitung. Modell

Festlegen kann einen solchen Beitrag nur die Bundesnetzagentur; nach ihrer Darstellung ist ihr die Regelung der Netzentgeltsystematik ausschließlich zugewiesen (Entwurf, Randnummer 190). Nach ihrem Entwurf sind ab 2029 Entgelte unzulässig, die keine ihrer Festlegungen vorsieht (Tenorziffer 1.2). Einen Kapazitätspreis, der an die Netzanschlusskapazität gekoppelt ist, lehnt sie ab: Das stehe der Elektrifizierung entgegen und setze den Anreiz, Flexibilität vor allem zur Glättung des eigenen Bezugs einzusetzen (Randnummer 317). Geplant ist eine eigene Festlegung für ein Sondernetzentgelt zum Anreiz von Flexibilität durch Industriebetriebe (Randnummer 191). Entwurf

Urteil vom 17.9.2026, Randnummer 52 und Tenor geltend · Festlegung nach dem Verfahren des Art. 59 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 offen · Entgeltkomponenten, die sich auf die Netzanschlusskapazität beziehen, § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d EnWG geltend

Neue Verbraucher bevorzugenLand und Kommunen können Direktleitungen an zusätzliche Verbraucher knüpfen: Wärmenetze, Ladeinfrastruktur, elektrische Prozesswärme. offen

Möglich ist das bei der Flächenvergabe und in Verträgen. Bei zusätzlichen Verbrauchern verliert das Netz keinen bisherigen Beitrag.

Zulässige Kriterien sind im Einzelfall zu prüfen offen

Flexible Verbraucher zuerst im RechnerElektrodenkessel, Wärmespeicher und gesteuertes Laden nehmen Strom, wenn er da ist.

Im Beispiel „Neue Elektrifizierung“ nimmt ein Kessel mit 5 MW, der neben einem Gaskessel läuft, – GWh Überschuss im Jahr auf (Wetterjahr 2024, neben dem Speicher am Park) und braucht dafür keinen Netzanschluss. Ein Wärmespeicher verschiebt den Betrieb der Großwärmepumpe in Stunden mit Direktstrom; er lässt sich im Rechner einstellen.

Agora Industrie (2022) hält den Hybridbetrieb mit 1.000 Volllaststunden im Jahr 2025 und 3.000 im Jahr 2035 für sinnvoll

Steuerbarkeit von Park und SpeicherWindpark und Speicher ab 100 kW müssen ihre Leistung auf Anforderung des Netzbetreibers anpassen, Heimspeicher in der Regel nicht. Eine Vereinbarung kann festlegen, wofür der Speicher am Park vorgehalten wird.

Die Pflicht gilt mit und ohne Direktleitung (§ 13a Abs. 1 und § 14 Abs. 1 EnWG). geltend Ein Speicher am Park lässt sich anweisen, Strom aufzunehmen, der sonst an anderer Stelle abgeregelt würde. Heimspeicher kann der Netzbetreiber dafür kaum einsetzen: Sie liegen unter 100 kW, und über die Festlegung zu § 14a EnWG darf er nur ihr Laden aus dem Netz drosseln. Im ersten Test der Netzbetreiber 2025 war die Steuerbarkeit bei 86 Prozent der Windleistung nachgewiesen, bei Speichern zwischen 100 kW und 10 MW für 20 bis 27 Prozent der Leistung; als nicht steuerbar zählten auch Anlagen, bei denen kein Test möglich war.

Für das Netz zählt deshalb, dass der Speicher am Park steuerbar ist und dass vereinbart ist, wofür er vorgehalten wird: für eine niedrigere Anschlussleistung des Betriebs oder für einen Einspeisedeckel am Park. Für die Höchstlast am Reserveanschluss hilft die Steuerbarkeit nur, soweit ein geladener Speicher einspeisen kann; einen Windpark kann der Netzbetreiber in einer Flaute nicht hochfahren.

Ausdrücklich nennt das Gesetz die Direktleitung in § 13k Abs. 4 EnWG: In Entlastungsregionen wird ein Wind- oder Solarpark nicht abgeregelt, soweit eine registrierte zusätzliche Last am selben Netzverknüpfungspunkt, die über eine Direktleitung mit ihm verbunden ist, ihr zugeteilten Abregelungsstrom abnimmt. geltend Die Übertragungsnetzbetreiber haben in ihrem Konzept vom 1.4.2026 keine Entlastungsregion in Hessen ausgewiesen. Nach dem Netzanschlusspaket könnten Verteilernetzbetreiber Netzgebiete, in denen im Vorjahr mehr als 5 Prozent der Erzeugung abgeregelt wurden, als kapazitätslimitiert ausweisen. Neue Wind- und Solarparks erhielten dort für Abregelung bis zu 20 Prozent ihrer Jahreserzeugung keinen Ausgleich, Windparks in Windenergiegebieten bis zu 18 Prozent (§ 14 Abs. 1d und § 13a Abs. 6 EnWG, § 8 Abs. 4 EEG im Entwurf). Entwurf Ein Verbraucher oder Speicher an der Direktleitung nähme dort Strom ab, der sonst ohne Ausgleich abgeregelt würde.

§ 13a Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 12 Abs. 2a und 2b EnWG geltend · Bericht der Übertragungsnetzbetreiber zur Steuerbarkeit von Anlagen vom 30.11.2025 · flexible Netzanschlussvereinbarung, § 17 Abs. 2b EnWG und § 8a EEG geltend · § 13k Abs. 4 EnWG geltend

Wirkung beobachtenEin Verzeichnis der Direktleitungen mit Liefermenge und Reserveleistung würde auch in Hessen eine Zahlengrundlage schaffen.

Vorbild: Österreich lässt seine Regulierungsbehörde jährlich berichten, wie Direktleitungen auf die Netzentgelte wirken.

§ 136 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (Österreich) geltend

Beispiel Rechenzentrum im RechnerEin Rechenzentrum bringt Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung, Notstromaggregate und zum Teil verschiebbare Rechenlast mit. Das Netz wird davon nur entlastet, soweit eine niedrigere Anschlussleistung vereinbart ist.

Speicher: Im Beispiel (35 GWh im Jahr, 4,7 bis 4,9 MW Höchstlast) bleiben mit Direktleitung ohne Speicher 88 bis 94 Prozent der Höchstlast am Netz. Der Speicher am Park mit 26 MWh, der nur für die Höchstlast am Netz vorgehalten wird, senkt sie auf 67 bis 70 Prozent, einer mit 5 MWh auf 76 bis 79 Prozent; die Grenzen halten in allen drei Wetterjahren. Modell Die Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung sind für die kurze Zeit bis zum Start der Notstromaggregate ausgelegt.

Notstromaggregate: Die Deutsche Energie-Agentur sieht in den Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und den Notstromaggregaten (Netzersatzanlagen) der Rechenzentren grundsätzlich eine Option, kurzfristig Flexibilität für Strommarkt und Stromnetz bereitzustellen (Stellungnahme vom September 2025). Erleichterte Emissionsanforderungen gelten für Aggregate, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen oder zur Abdeckung der Spitzenlast bis zu 300 Stunden im Jahr laufen (§ 16 der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung). geltend

Rechenlast verschieben: „Durch zeitliche Flexibilität könnten bestimmte Rechenprozesse in RZ [Rechenzentren] in Phasen mit hoher erneuerbarer Stromerzeugung verschoben werden“, schreibt die Deutsche Energie-Agentur. Einen Anteil nennt sie nicht. Der Rechner setzt das Rechenzentrum als gleichmäßige Last ohne Verschiebung an.

Netzentgelt: Mit der Direktleitung entfällt im Beispiel das Bandlastentgelt, ein vergünstigtes Netzentgelt für gleichmäßigen Bezug ab 7.000 Benutzungsstunden (§ 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung). Das Netzentgelt steigt von 155.000 auf 406.000 Euro im Jahr, die Umlagen sinken von 518.000 auf 131.000 Euro (Wetterjahr 2024, mit dem Speicher des Beispiels). Modell

Erneuerbarer Strom: Rechenzentren müssen ihren Stromverbrauch ab 1.1.2027 bilanziell zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien decken (§ 11 Abs. 5 Energieeffizienzgesetz). geltend Der Regierungsentwurf würde das auf den 1.1.2030 verschieben (Bundestagsdrucksache 21/8027 vom 16.9.2026). Entwurf Die Pflicht gilt bilanziell; eine Lieferung über eine Direktleitung verlangt sie nicht. Die Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung vom 18.3.2026 nennt die „Integration erneuerbarer Energien durch marktlichen Bezug oder Eigenerzeugung“ und schnellere Netzanschlüsse als Ziele.

Bandlastentgelt, § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung geltend · § 11 Abs. 5 Energieeffizienzgesetz geltend · Bundestagsdrucksache 21/8027 Entwurf · am 3. Oktober 2026 geprüft

Rechtsstand

Stand 2. Oktober 2026. Am 3. Oktober ergänzt: Spitzenkappung. Am 4. Oktober ergänzt: Redispatch, steuerbare Verbrauchseinrichtungen, kleine Solaranlagen, Speicher am Park, Eigenverbrauch im Gebäude. Am 13. Oktober ergänzt: angekündigte Senkung der Stromsteuer. Jede Zeile nennt den Kern; Einzelheiten und Zitate stehen unter dem Pluszeichen. Die Fundstellen sind am Gesetzes-, Urteils- oder Drucksachentext geprüft, die konsolidierten Fassungen einiger Gesetze an nichtamtlichen Sammlungen. Rn. steht für Randnummer.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.9.2026verbundene Rechtssachen C‑722/24 und C‑756/24geltend Eine Leitung bleibt Direktleitung, wenn ein weiterer Kunde angeschlossen wird und wenn der Kunde einen Reserveanschluss behält.

Eine Leitung ist auch dann Direktleitung, wenn sie einen neuen Kunden an eine bestehende Leitung anschließt, über die der Eigentümer andere Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes versorgt, und wenn der Kunde „gegen einen angemessenen finanziellen Beitrag“ einen Reserveanschluss behalten möchte (Tenor). Maßgeblich ist die Versorgung ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes, unabhängig davon, ob die Beteiligten am Netz hängen (Rn. 49). Kunden müssen „einzeln oder gemeinsam“ über eine Direktleitung versorgt werden können (Rn. 53). Die Genehmigungsgrenzen des Art. 7 der Richtlinie gelten weiter; die Mitgliedstaaten behalten bei den Kriterien einen Ermessensspielraum, damit der Bau „der Integrität und Tragfähigkeit des Verteilernetzes nicht zuwiderläuft“ (Rn. 59). Ausgangsfälle aus Lettland: ein Blockheizkraftwerk, das über eine eigene, 7,6 km lange Leitung sechs Industriekunden versorgt und einen weiteren über 400 m neue Leitung anschließen will, und eine geplante 6,5 km lange Leitung von einem Biomassekraftwerk zu einer Wasserstoffanlage.

Was das Urteil nicht entscheidetoffen Das Urteil nennt keine Obergrenze für die Zahl der Kunden. Der gleichzeitige Restbezug aus dem Netz ist nicht ausdrücklich entschieden.

Eine Obergrenze für die Zahl der Kunden nennt das Urteil nicht; wo eine Leitung mit vielen Abnehmern zum regulierten Verteilernetz wird, bleibt offen (Gerichtshof, 28.11.2024, C‑293/23; Bundesgerichtshof, 13.5.2025, EnVR 83/20). Der Reserveanschluss des Ausgangsfalls ist vom Netz getrennt, solange die Direktleitung liefert; hängen Betriebe an einem Wind- oder Solarpark, beziehen sie ihren Reststrom dagegen gleichzeitig aus dem Netz. Die Bundesregierung wertet das Urteil aus; der Vorschlag des Bundesrates betreffe „auch die Anzahl der an eine Direktleitung angeschlossenen Kunden“ und sei nicht losgelöst davon umsetzbar.

§ 3 Nr. 27 EnWGgeltend Das Gesetz definiert die Direktleitung. Ein eigenes Genehmigungsverfahren enthält es nicht.

Direktleitung ist „eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen oder ihren Kunden verbindet“. Ein eigenes Genehmigungsverfahren für Direktleitungen enthält das Gesetz nicht. Für Leitungen über öffentliche Wege braucht es einen Wegenutzungsvertrag mit der Gemeinde (§ 46 Abs. 1 EnWG).

Kundenanlage§ 3 Nr. 65 und 66, § 118 Abs. 7 EnWGgeltend offen Nach Einschätzung der Bundesregierung seit dem Urteil des Gerichtshofs von 2024 nur noch eingeschränkt nutzbar. Für Anlagen, die bis 23.12.2025 am Netz waren, gilt die Netzregulierung erst ab 1.1.2029.

Zur Kundenanlage zählen auch Energieanlagen, an die Erneuerbare-Energien-Anlagen über eine Direktleitung bis 5.000 Meter Länge und 10 bis 40 Kilovolt angebunden sind. Für Anlagen, die bis zum 23.12.2025 am Netz waren, gilt die Netzregulierung erst ab 1.1.2029. Seit dem Urteil des Gerichtshofs von 2024 ist die Kundenanlage nach Einschätzung der Bundesregierung nur noch eingeschränkt nutzbar; eine Lösung erwartet sie nur auf europäischer Ebene. Im Netzpaket der EU schlägt der Rat Ausnahmen für kleine geschlossene Verteilernetze vor (weniger als 20 weitere Kunden oder weniger als 100 Haushalte), sofern Netzkosten nicht unverhältnismäßig auf andere Kunden verlagert werden. Die Verhandlungen sollen nach Angaben der Bundesregierung bis Jahresende abgeschlossen sein.

§ 21b Abs. 4 Nr. 2 EEGgeltend Neben der geförderten Einspeisung ist die Weitergabe an Dritte nur „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ und ohne Durchleitung durch ein Netz zulässig.

Anlagenbetreiber dürfen Strom neben der geförderten Einspeisung an Dritte weitergeben, wenn diese ihn „in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen“ und er nicht durch ein Netz geleitet wird. Dasselbe Kriterium grenzt in § 3 Nr. 16 die Direktvermarktung ab. Nach Auffassung des Bundesrates schränkt es den Einsatz von Direktleitungen erheblich ein.

Bundesrat und Bundesregierung zum EEG 2027Bundestagsdrucksache 21/8298 vom 30.9.2026Entwurf Der Bundesrat will die räumliche Nähe streichen. Die Bundesregierung stimmt nicht zu, will aber die Regelungsmöglichkeiten zur Direktleitung prüfen.

Erste Lesung am 24.9.2026, Anhörung für den 5.10.2026 angesetzt. Der Bundesrat will die räumliche Nähe streichen: Maßgeblich soll sein, dass der Strom „über eine Direktleitung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an einen oder mehrere Letztverbraucher geliefert“ wird (Ziffer 2 zu § 3 Nr. 16, entsprechend Ziffer 15 zu § 21b). Er verweist auf den Koalitionsvertrag, der die Direktversorgung der Industrie räumlich ausweiten will, und fordert einen klaren Rechtsrahmen für Direktleitungen (Ziffer 57). Die Bundesregierung stimmt nicht zu, will aber „die Regelungsmöglichkeiten zur Direktleitung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils“ prüfen. Der Regierungsentwurf selbst lässt § 21b in diesem Punkt unverändert.

Netzentgelte heuteStromnetzentgeltverordnung, gilt bis 31.12.2028geltend Leistungs- und Arbeitspreis mit Tarifwechsel bei 2.500 Benutzungsstunden. Die Verordnung gilt bis Ende 2028.

Leistungspreis auf die Jahreshöchstleistung und Arbeitspreis, mit Wechsel des Tarifs bei 2.500 Benutzungsstunden. Ein individuelles Netzentgelt ist anzubieten, wenn der Höchstlastbeitrag eines Kunden vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast des Netzes abweicht (atypische Netznutzung, § 19 Abs. 2 Satz 1); geprüft wird das an den Hochlastzeitfenstern, die der Netzbetreiber veröffentlicht. Ein individuelles Netzentgelt gibt es auch für Bandlast ab 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle (§ 19 Abs. 2 Satz 2). Nutzt ein Kunde Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene ausschließlich selbst, ist dafür gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen (§ 19 Abs. 3 Satz 1).

Für Kunden mit Eigenerzeugung gibt es die „Netzreservekapazität“, einen Rabatt auf das Leistungsentgelt für den Fall, dass die eigene Erzeugungsanlage ausfällt. Die Bundesnetzagentur nennt sie ein „ungeschriebenes, optionales Instrument“, das mit dem Systemwechsel 2029 hinfällig werde (Entwurf AgNes, Rn. 192). Die Mittelhessen Netz weist dafür keinen Preis aus.

Netzentgeltreform AgNesFestlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 6.8.2026Entwurf Ab 2029 Kapazitätspreis auf die bestellte Kapazität. Eine eigene Regel für Netzkunden mit Direktleitung enthält der Entwurf nicht.

Konsultation bis 18.9.2026, Beschluss noch 2026 geplant, Anwendung ab 1.1.2029. Für Entnahmestellen oberhalb der Niederspannung und in der Niederspannung über 100.000 kWh: Kapazitätspreis auf eine vom Kunden bestellte Kapazität (mindestens 10 % der Vorjahresspitze, höchstens die Netzanschlusskapazität), Arbeitspreis 1 innerhalb und Arbeitspreis 2 für Mengen oberhalb der Bestellung (das 2- bis 3,5-Fache). Eine Mindestkapazität von über 50 % der Netzanschlusskapazität, wie von Netzbetreibern gefordert, lehnt die Kammer ab: Nach ihren Berechnungen reicht ein deutlich niedrigerer Wert, damit sich Kunden mit sehr wenigen Benutzungsstunden angemessen beteiligen (Rn. 306). Einen Kapazitätspreis, der an die Netzanschlusskapazität gekoppelt ist, lehnt sie ebenfalls ab, weil er der Elektrifizierung entgegenstehe und dazu anreize, Flexibilität vor allem zur Glättung des eigenen Bezugs einzusetzen (Rn. 317). Andere als die festgelegten Entgelte sollen ab 2029 unzulässig sein (Tenorziffer 1.2). Die Netzreservekapazität entfällt; die Bandlastregel gilt für bestehende Vereinbarungen bis Ende 2031 weiter. Eine eigene Regel für Netzkunden mit Direktleitung enthält der Entwurf nicht.

Neue Erzeuger über 30 kW zahlen ein Einspeiseentgelt auf die vereinbarte Einspeisekapazität (Beispielrechnung: 5,14 € je kW und Jahr), Bestandsanlagen erst 20 Jahre nach Inbetriebnahme. Es fällt auch an, wenn ein Teil des Stroms ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an Letztverbraucher geht (Rn. 332). Das Einspeiseentgelt begründet die Kammer auch mit dem „Herausoptimieren der bisherigen zahlungspflichtigen Netznutzer aus der Solidargemeinschaft“ (Rn. 324).

In der Niederspannung bis 100.000 kWh bleibt es bei Grundpreis und Arbeitspreis; der Grundpreis wird Pflicht und soll mit dem Aufschlag 20 bis 40 % der Erlöse aus dieser Kundengruppe bringen. Für Entnahmestellen mit einer Erzeugungsanlage hinter dem Anschluss kommt ein Aufschlag von 70 bis 90 % des Grundpreises hinzu, Steckersolargeräte ausgenommen (Tenorziffern 8.2 und 2 Nr. 11). Zur Begründung heißt es, bei hohem Arbeitspreisanteil werde der größere Teil der Netzinfrastruktur „durch solche Netznutzer finanziert …, die keine Erzeugungsanlagen betreiben“ (Rn. 291).

Den Anreiz für eine netzdienliche Fahrweise regelt der Entwurf getrennt von der Finanzierung. Für Stromspeicher an der Mittelspannung und darüber sollen Netzbetreiber frühestens 2030 und spätestens 2033 ein dynamisches Netzentgelt abrechnen, für Erzeugungsanlagen frühestens 2032 und spätestens 2035. Es ist zeitlich und regional variabel und kann positiv oder negativ sein; die Einzelheiten bleiben einer weiteren Festlegung vorbehalten (Tenorziffern 12.2 und 12.3). Für Letztverbraucher ist es zunächst nicht vorgesehen (12.5). Ein Speicher, der mit einer Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage gekoppelt ist, zahlt mit ihr ein gemeinsames Entgelt; ein Speicher mit eigenem Netzanschluss zahlt ein Kapazitätsentgelt in Höhe des Einspeiseentgelts (10.1 und 10.2). Eine eigene Festlegung zu einem Sondernetzentgelt, das Industriebetriebe zu Flexibilität anreizen soll, ist geplant (Rn. 191).

Umlagen§ 12, § 22 Energiefinanzierungsgesetz; § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung mit Festlegung BK8-24-001-Ageltend Aufschlag auf die Netzentnahme. 2026 sind es zusammen 2,95 ct je kWh für die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle und 1,44 ct je kWh darüber.

Umlagen werden als Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben. 2026: Kraft-Wärme-Kopplung 0,446 ct je kWh, Offshore-Netz 0,941 ct je kWh, Aufschlag für besondere Netznutzung 1,559 ct je kWh für die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle und 0,050 ct je kWh darüber (stromkostenintensive Betriebe 0,025 ct je kWh). Für Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt sind die beiden ersten Umlagen null. Der Aufschlag für besondere Netznutzung enthält seit 2025 auch die bundesweit verteilten Mehrkosten von Netzbetreibern mit viel Wind- und Solarstrom. Auf Eigenverbrauch und Direktbelieferung hinter dem Netzverknüpfungspunkt fallen seit dem Energiefinanzierungsgesetz keine Umlagen an; die Begründung: „Dies baut Bürokratie ab und macht zugleich zahlreiche Geschäftsmodelle wirtschaftlich attraktiver“ (Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 20/1630, Seite 5).

Stromsteuer und Konzessionsabgabegeltend Die Stromsteuer fällt grundsätzlich auch bei Direktlieferung an. angekündigt Senkung für alle auf das EU-Minimum (12. Oktober 2026), ohne Entwurf und Termin. Die Konzessionsabgabe erhebt die Gemeinde für die Nutzung öffentlicher Wege.

Die Stromsteuer von 2,05 ct je kWh (20,50 € je Megawattstunde, § 3 Stromsteuergesetz) fällt auch bei Direktlieferung an; Steuerschuldner ist der Versorger, die Steuer entsteht mit der Entnahme durch den Letztverbraucher (§ 5). Unternehmen des produzierenden Gewerbes – nach der Wirtschaftszweigklassifikation 2003 die Abschnitte C bis F, darunter die Energieversorgung – und der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag beim Hauptzollamt 20 € je Megawattstunde zurück und zahlen seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft 0,05 ct je kWh (§ 9b; Selbstbehalt 250 € im Jahr; rund 600.000 Betriebe; Mindereinnahmen rund 3 Mrd. € im Jahr, Bundestagsdrucksache 21/1866). Die Entlastung gilt nicht für Strom, aus dem Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanische Energie für Abnehmer außerhalb dieser Branchen erzeugt wird (§ 9b Abs. 1 Satz 2): Die Großwärmepumpe eines Wärmenetzes für Wohngebiete zahlt den vollen Satz, Rechenzentren und Dienstleister ebenso. Befreit ist Strom aus Wind- und Solaranlagen bis 2 MW, der im Umkreis von 4,5 km selbst verbraucht oder an Letztverbraucher geliefert wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 12b Stromsteuer-Durchführungsverordnung), und bei größeren Anlagen Strom, den der Betreiber am Ort der Erzeugung selbst verbraucht (Nr. 1). Einheiten desselben Betreibers an einem Standort zählen zusammen. Im Marktstammdatenregister eingetragene Speicher gelten als Teil des Versorgungsnetzes, der zwischengespeicherte Strom wird nicht doppelt besteuert (§ 5 Abs. 4). EU-Mindestsätze nach der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG (Anhang I Tabelle C): 0,50 € je Megawattstunde betrieblich, 1,00 € nichtbetrieblich. geltend

Angekündigte Senkung für alle. Nach der Klausur des CDU-Präsidiums erklärte Bundeskanzler Merz am 12. Oktober 2026, die CDU werde sich in der Regierung für die Senkung „für alle auf das europäische Mindestmaß“ einsetzen; Spielräume könne es geben, wenn sich das Wachstum verfestige und verstetige. Termin und Gegenfinanzierung nannte er nicht; der Beschluss des Präsidiums lautet: „Wir werden finanzielle Spielräume im Haushalt für eine Senkung der Stromsteuer für alle nutzen.“ Bundesfinanzminister Klingbeil (SPD) am selben Tag: Er habe nichts gegen die Forderung, dass sie sich dauerhaft finanzieren lasse, „kann ich heute nicht bestätigen“. Der Koalitionsvertrag von 2025 sieht die Senkung für alle vor; der Koalitionsausschuss beschränkte sie im Juli 2025 auf Gewerbe und Landwirtschaft. Einen inhaltsgleichen Gesetzentwurf der Grünen (Bundestagsdrucksache 21/5320: 1 € je Megawattstunde nichtbetrieblich, 0,50 € betrieblich, Mindereinnahmen 6 Mrd. € im Jahr) lehnte der Bundestag am 24. April 2026 mit 310 zu 270 Stimmen ab, Union und SPD nannten ihn nicht finanzierbar; das Bundesfinanzministerium hatte die Ausweitung auf alle 2025 mit rund 5,4 Mrd. € im Jahr beziffert. Der Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 enthält dafür keine Mittel; der Bundestag will ihn im November beschließen. Kein Kabinettsbeschluss, kein Gesetzentwurf, kein Datum – frühestens zum 1. Januar 2027, falls der Bundestag noch 2026 ein Gesetz beschließt. angekündigt

Was eine Senkung für dieses Papier hieße. Haushalte zahlten 1,95 ct je kWh weniger (brutto 2,32 ct), Betriebe außerhalb des produzierenden Gewerbes 2,00 ct, produzierende Betriebe nichts, weil sie schon am Minimum sind. Die Ersparnis einer Direktleitung ändert sich nicht: Die Steuer fällt auf Netz- und Direktstrom gleich an und ist im Rechner deshalb nicht gezeigt. Was sich verschiebt, ist der Vergleich mit dem Eigenverbrauch: Dessen Steuervorteil von 2,05 ct je kWh schrumpft auf 0,05 bis 0,10 ct, beim Haushalt von 10,55 bis 10,82 auf 8,60 bis 8,87 ct je selbst verbrauchter Kilowattstunde netto, beim Firmengebäude außerhalb des produzierenden Gewerbes von 4,55 bis 4,85 auf 2,55 bis 2,85 ct. Die Direktleitung aus Parks über 2 MW stünde damit steuerlich fast gleich mit der Dachanlage. In den Beispielen sinkt der Strompreis des Rechenzentrums und des Wärmenetzes um 2,00 ct je kWh auf beiden Wegen – beim Wärmenetz rund 0,6 bis 0,7 ct je kWh Wärme bei einer Jahresarbeitszahl von 3 bis 3,3 –, beim Industriebetrieb bleibt alles beim Alten. Fiskalisch wanderten 5,4 bis 6 Mrd. € im Jahr von der Stromrechnung in den Bundeshaushalt, neben dem Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten (5,525 Mrd. € für 2027) ein weiterer steuerfinanzierter Block. Offen ist die Gegenfinanzierung; ohne sie bleibt es bei 2,05 ct. Modell

Die Konzessionsabgabe weist das Preisblatt der Mittelhessen Netz für Netzstrom gesondert aus: bei Haushalten 1,32 oder 1,59 ct je kWh nach Größe der Gemeinde, bei Sondervertragskunden 0,11 ct. Für Direktstrom kann die Gemeinde sie im Wegenutzungsvertrag vereinbaren, wenn die Leitung öffentliche Wege nutzt (§ 46 Abs. 1, § 48 Abs. 3 EnWG). Im Rechner ist die Stromsteuer auf beiden Seiten gleich und deshalb nicht gezeigt, die Konzessionsabgabe ist vernachlässigt.

Spitzenkappung§ 11 Abs. 2 EnWG, Fassung in Kraft seit 23.12.2025geltend Netzbetreiber dürfen in der Netzplanung annehmen, dass die Jahreserzeugung jeder Windenergieanlage an Land und jeder Solaranlage an ihrem Netz um bis zu 3 Prozent gekürzt wird.

Netzbetreiber können den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Windenergieanlage an Land oder Solaranlage „um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung)“. Sie müssen das veröffentlichen, melden und dokumentieren. Die Regel betrifft die Netzplanung. Über die Einspeiseleistung einer einzelnen Anlage sagt sie nichts; eine Begrenzung können Netzbetreiber und Anlagenbetreiber in einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung festlegen (§ 8a EEG). Regelt ein Netzbetreiber eine Anlage tatsächlich ab, ist das finanziell auszugleichen (§ 13a Abs. 2 EnWG, für Verteilernetze in Verbindung mit § 14 Abs. 1). Bei einem vereinbarten Deckel verzichtet der Betreiber auf die Einspeisung oberhalb der Grenze. Der Rechner lehnt sich an die 3 Prozent an und wendet sie auf den Park als Ganzes an; das ist eine eigene Annahme.

Redispatch: Zugriff auf Erzeuger und Speicher§ 13, § 13a, § 13k und § 14 EnWGgeltend Erzeuger und Speicher ab 100 kW müssen ihre Leistung auf Anforderung des Netzbetreibers anpassen (Redispatch), kleinere, soweit sie jederzeit fernsteuerbar sind. Die Pflicht gilt mit und ohne Direktleitung.

Betreiber von Anlagen „zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt“ und von solchen Anlagen, „die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden“ (§ 13a Abs. 1 Satz 1; die Schwelle von 100 kW gilt seit 1.10.2021, der Verweis auf das EU-Recht seit 23.12.2025). Die Anpassung wird finanziell ausgeglichen (Abs. 2). Für Verteilernetzbetreiber gelten die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend, soweit sie für die Sicherheit ihres Netzes verantwortlich sind (§ 14 Abs. 1). Den bilanziellen Ausgleich (§ 13a Abs. 1a) leistet im Verteilernetz bis Ende 2031 der Netzbetreiber nur für Anlagen im Planwertmodell; sonst gleicht der Bilanzkreisverantwortliche aus, und der Betreiber der Anlage erhält dafür Aufwendungsersatz (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1b; BK6-23-241 mit Anlage BilAReM). Jeder Netzbetreiber muss diese Anlagen steuern und ihre Ist-Einspeisung abrufen können und das jährlich testen (§ 12 Abs. 2a und 2b); Anlagen unter 100 kW sind seit 1.1.2026 in den Test einbezogen. Fernsteuerbare Anlagen unter 100 kW dürfen nachrangig herangezogen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3). Im Notfall dürfen die Netzbetreiber „sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge“ anpassen (§ 13 Abs. 2).

Verbrauchsanlagen erfasst § 13a nicht. Der Strombezug kann dennoch betroffen sein, etwa bei Speichern oder wenn die Abregelung einer Anlage den Netzbezug des versorgten Verbrauchers erhöht (BK6-23-241 vom 7.5.2026, Seite 16). Vertraglich können Netzbetreiber Lasten ab- oder zuschalten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), Flexibilität im Verteilernetz beschaffen (§ 14c) und eine Begrenzung der Entnahmeleistung vereinbaren (§ 17 Abs. 2b).

Nicht eingespeister, selbst erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien darf nur abgeregelt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt (Art. 13 Abs. 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943, auf den § 13a Abs. 1 verweist). Welche Mengen geschützt sind, ergibt sich nach der Festlegung zum bilanziellen Ausgleich aus dieser europäischen Vorgabe (BK6-23-241, Seite 75). Das Wort Direktleitung kommt weder in § 13a noch in der Festlegung vor; ob die Lieferung an einen Dritten über eine Direktleitung zum geschützten Selbstverbrauch zählt, ist nicht ausdrücklich geregelt. offen

Ausdrücklich genannt ist die Direktleitung in § 13k Abs. 4 EnWG: In Entlastungsregionen wird ein Wind- oder Solarpark nicht abgeregelt, soweit eine registrierte zusätzliche Last am selben Netzverknüpfungspunkt, die über eine Direktleitung mit ihm verbunden ist, ihr zugeteilten Abregelungsstrom abnimmt; Voraussetzung ist, dass dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeregelt würde. geltend Die Übertragungsnetzbetreiber haben Entlastungsregionen in ihrem Umsetzungskonzept vom 1.4.2026 nur in Norddeutschland ausgewiesen, in Hessen keine.

Steuerbarkeit im ersten Test (Bericht der Übertragungsnetzbetreiber vom 30.11.2025 nach § 12 Abs. 2c), bezogen auf die Leistung: Wind 86 %, Solaranlagen ab 100 kW 73 %, Speicher einschließlich Pumpspeichern 74 %, davon Speicher von 100 kW bis 1 MW 20 %, von 1 bis 10 MW 27 % und über 10 MW 77 %. Als nicht steuerbar zählt der Bericht auch Anlagen, bei denen kein Test möglich war; das betraf vor allem Speicher und konventionelle Anlagen. Für Solaranlagen unter 100 kW nennt er „ca. 30 %“ aus einer Abfrage von 2024 ohne Test. 2025 wurden 9,4 TWh Strom aus erneuerbaren Anlagen abgeregelt, davon 2,7 TWh Solarstrom (Bundesnetzagentur).

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen§ 14a EnWG, Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22/010-Ageltend In der Niederspannung darf der Netzbetreiber Wärmepumpen, Ladepunkte, Klimageräte und Speicher über 4,2 kW, die seit 2024 in Betrieb gingen, bei Gefährdung des Netzes drosseln. Für Betriebe in der Mittelspannung gilt die Festlegung nicht.

Gilt seit 1.1.2024 für Geräte mit mehr als 4,2 kW Anschlussleistung in der Niederspannung: nicht öffentliche Ladepunkte, Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher beim Laden aus dem Netz (BK6-22-300, Ziffern 2.4.1 und 3.1). Wärmepumpen und Kälteanlagen, die gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken dienen, sind auch in der Niederspannung von der Pflicht ausgenommen. Bei einer Gefährdung des Netzes darf der Netzbetreiber den Bezug senken; je Gerät bleiben mindestens 4,2 kW, bei Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 kW 40 % der Anschlussleistung (Ziffer 4.5.1). Er darf den Anschluss nicht wegen fehlender Netzkapazität ablehnen oder verzögern.

Im Gegenzug sinkt das Netzentgelt: pauschal (Modul 1) oder, bei eigenem Zähler, über einen auf 40 % gesenkten Arbeitspreis (Modul 2). Zu Modul 1 lässt sich seit 1.4.2025 ein zeitvariables Netzentgelt hinzuwählen (Modul 3; BK8-22/010-A). Geräte mit einer älteren Vereinbarung bleiben längstens bis Ende 2028 in der alten Regelung, Nachtspeicherheizungen dauerhaft; ältere Geräte ohne Vereinbarung erfasst die Festlegung nicht (Ziffern 10.1 bis 10.3). Ende 2024 fielen 264.874 Marktlokationen unter die neuen Regeln, darunter 129.342 mit Stromspeicher (Monitoringbericht 2025).

Kleine Solaranlagen: Steuertechnik und Einspeisegrenze§ 9 EEG, § 29 und § 45 Messstellenbetriebsgesetzgeltend Neue Anlagen in der Einspeisevergütung speisen höchstens 60 Prozent ihrer Leistung ein, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet ist. Bis Ende 2032 müssen 90 Prozent der installierten Leistung der Anlagen über 7 kW so ausgestattet sein.

§ 9 EEG in der Fassung seit 25.2.2025: Anlagen ab 100 kW müssen dem Netzbetreiber den Abruf der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung ermöglichen, Anlagen von 25 bis unter 100 kW die ferngesteuerte Reduzierung. Anlagen unter 25 kW in der Einspeisevergütung müssen nicht fernsteuerbar sein; sie begrenzen ihre Einspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung, bis intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet sind. Dieselbe Grenze gilt für Anlagen von 25 bis unter 100 kW in der Einspeisevergütung. Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 Voltampere sind ausgenommen. Für Anlagen, die von Anfang 2023 bis 24.2.2025 in Betrieb gingen, gilt die Grenze nicht (§ 100 Abs. 3b EEG).

Intelligente Messsysteme mit Steuerungseinrichtung sind für Anlagen über 7 kW vorgesehen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Messstellenbetriebsgesetz). Bis Ende 2032 müssen die Messstellenbetreiber mindestens 90 Prozent der installierten Leistung dieser Anlagen so ausgestattet haben (§ 45). Am 30.6.2026 hatten 5,9 Prozent aller Messlokationen ein intelligentes Messsystem, bei den Pflichteinbaufällen mit 6.000 bis 100.000 kWh Verbrauch 26,1 Prozent (Bundesnetzagentur). Seit 2026 werden auch Anlagen unter 100 kW in den jährlichen Test der Steuerbarkeit einbezogen (§ 12 Abs. 2b EnWG); der nächste Bericht der Übertragungsnetzbetreiber ist zum 30.11.2026 fällig.

Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 müssten neue Solaranlagen auf Gebäuden unter 100 kW (zweites Segment), die einspeisen, ihre Einspeisung dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen, unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems (§ 9 Abs. 2b EEG im Entwurf, Bundestagsdrucksache 21/7867). Entwurf

Speicher am Park§ 118 Abs. 6 EnWG, § 19 EEG, § 21 Energiefinanzierungsgesetz, § 35 Baugesetzbuchgeltend Entwurf offen Lädt der Speicher nur aus dem Park, fallen für seinen Strom weder Netzentgelt noch Umlagen an. Für Strom aus dem Netz gelten die Befreiungen nur, soweit er wieder in das Netz eingespeist wird.

Neue Speicher, die innerhalb von 18 Jahren ab dem 4.8.2011 in Betrieb gehen, sind 20 Jahre lang vom Netzentgelt für den gespeicherten Strom freigestellt. Die Freistellung wird „nur gewährt, soweit die elektrische Energie zur Speicherung … aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird“ (§ 118 Abs. 6 Satz 3 EnWG in der Fassung seit 23.12.2025). Die Umlagen auf Netzstrom verringern sich in dem Umfang, in dem der Speicher Strom in ein Netz einspeist; Speicherverluste sind befreit (§ 21 Abs. 1 und 2 Energiefinanzierungsgesetz). Strom, den der Speicher aus dem Netz lädt und über die Direktleitung weitergibt, wird nicht in ein Netz zurückgespeist. Nach dem Wortlaut gelten die Befreiungen für ihn nicht. geltend Für die Umlagen sagt es die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1.10.2026 ausdrücklich: Wird Netzbezug an dritte Letztverbraucher weitergeleitet, sind die Umlagen dafür „ebenfalls in voller Höhe zu zahlen“ (Anlage 1, Seite 77). § 118 Abs. 6 Satz 3 EnWG verweist auf § 21 Energiefinanzierungsgesetz; nach Auffassung der Bundesnetzagentur gilt die Abgrenzung der Festlegung damit auch für das Netzentgelt (Begründung, Seite 23). Wie Messung und Leistungspreis bei einem Speicher am Park mit Direktleitung zu behandeln sind, ist nicht ausdrücklich geregelt. offen

Wird Strom vor der Einspeisung zwischengespeichert, bleibt der Zahlungsanspruch nach dem EEG erhalten: bei Speichern, die ausschließlich erneuerbaren Strom laden, ganz, bei gemischt geladenen Speichern anteilig nach einer Festlegung der Bundesnetzagentur (§ 19 Abs. 3 bis 3b EEG). Diese Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten hat die Bundesnetzagentur am 1.10.2026 beschlossen (Aktenzeichen 618-25-02). Sie wird mit der Bekanntgabe wirksam; die Veröffentlichung im Amtsblatt ist für den 7.10.2026 angekündigt. Bis 30.9.2027 ist sie nur mit Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber anwendbar. Die Messung und Abrechnung von Lieferungen an Dritte vor der Einspeisestelle regelt sie ausdrücklich nicht. Den vereinfachten Fall mit nur einem Zähler sieht sie nur vor, wenn hinter der Einspeisestelle außer Erzeugung und Speicher kein Verbrauch angeschlossen ist; mit einem Abnehmer an der Direktleitung trifft das nicht zu.

Ein Batteriespeicher ist im Außenbereich privilegiert, wenn er „in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch, seit 23.12.2025). Verteilernetzbetreiber dürfen für netzgekoppelte Batteriespeicher einen Baukostenzuschuss je Kilowatt Anschlussleistung erheben (Leistungspreismodell; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.7.2025, EnVR 1/24). Für einen Speicher am Park kommt es darauf an, ob er Entnahmeleistung aus dem Netz braucht.

Im Engpassmanagement ist ein Speicher ab 100 kW Teil des Redispatch; im Planwertmodell verlangt die Festlegung zum bilanziellen Ausgleich für ihn Füllstand, Arbeitsvolumen und Füllstandsgrenzen als Planungsdaten (BK6-23-241, Seiten 72 und 73). Heimspeicher unter 100 kW darf der Netzbetreiber im Redispatch nur nachrangig heranziehen und nur, wenn sie jederzeit fernsteuerbar sind (§ 13 Abs. 1 Satz 3). Über die Festlegung zu § 14a EnWG erreicht er sie nur beim Laden aus dem Netz, verpflichtend nur bei Inbetriebnahme ab 2024; ältere Speicher können freiwillig wechseln (BK6-22-300, Ziffer 10.4). geltend

Nach dem Entwurf der Netzentgeltsystematik soll ein Speicher, der mit einer Erzeugungsanlage gekoppelt ist, mit ihr ein gemeinsames Entgelt zahlen (Tenorziffer 10.2). Die Freistellung nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG soll für Speicher fortgelten, deren endgültige Investitionsentscheidung vor dem 1.1.2027 fällt (Tenorziffern 17.5 und 20). Wie Netzstrom zu behandeln ist, den ein Speicher am Park lädt und über eine Direktleitung weitergibt, sagt der Entwurf nicht. Entwurf

Nach dem Netzanschlusspaket könnten Netzbetreiber den Anschluss eines Speichers an einem bestehenden Verknüpfungspunkt nicht wegen Kapazitätsmangels verweigern, „wenn die bisherige maximale Entnahme- oder Einspeiseleistung durch den zusätzlichen Anschluss der Energiespeicheranlage unter Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung … unverändert bleibt“ (§ 17 Abs. 2a Satz 2 EnWG im Entwurf, Bundestagsdrucksache 21/7866). Die Begründung nennt solche Speicher „netzneutral“. Entwurf

Eigenverbrauch im Gebäude§ 42a, § 42b und § 42c EnWG, § 8 Abs. 5a EEGgeltend Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung liefern Solarstrom ohne Netz an die Nutzer eines Gebäudes. Bei der gemeinsamen Nutzung über das Netz, möglich seit 1.6.2026, fallen Netzentgelt und Umlagen an.

Mieterstrom ist Solarstrom, der ohne Durchleitung durch ein Netz an Letztverbraucher im Gebäude oder im Quartier geliefert wird; der Vertrag muss die Versorgung auch für Zeiten ohne Solarstrom vorsehen (§ 42a EnWG, § 21 Abs. 3 EEG). Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nutzen die Teilnehmer den Strom einer Anlage am Gebäude, viertelstündlich gemessen; der Betreiber muss keine Vollversorgung sicherstellen (§ 42b EnWG, seit 16.5.2024). Beides setzt voraus, dass die Leitungen im Gebäude oder Quartier kein Netz sind; seit dem Urteil des Gerichtshofs von 2024 ist das für Kundenanlagen teils offen (siehe Zeile Kundenanlage). Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 Voltampere können ohne weitere Meldung an den Netzbetreiber angeschlossen werden; die Eintragung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht (§ 8 Abs. 5a EEG).

Bei der gemeinsamen Nutzung nach § 42c EnWG wird der Strom über das öffentliche Verteilernetz geliefert: seit 1.6.2026 im Bilanzierungsgebiet eines Verteilernetzbetreibers, ab 1.6.2028 auch im direkt angrenzenden Gebiet derselben Regelzone. Teilnehmen können Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und Betreiber, deren Anlage nicht überwiegend gewerblich betrieben wird (§ 42c Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2). Eine Befreiung von Netzentgelten und Umlagen enthält das Gesetz nicht; die Begründung nennt die „Zahlung von Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für verbrauchte Strommengen“ ausdrücklich (Bundestagsdrucksache 21/1497, Seite 155).

NetzanschlusspaketBundestagsdrucksache 21/7866Entwurf Überbauung von Verknüpfungspunkten, begrenzte Einspeiseleistung ab 2027, Kürzung ungenutzter Anschlussleistung, Abregelung ohne vollen Ausgleich in kapazitätslimitierten Netzgebieten.

Erste Lesung am 24.9.2026, Anhörung für den 7.10.2026 angesetzt. Der Entwurf erweitert das bestehende Recht, einen Verknüpfungspunkt mitzunutzen, zu einem Recht auf Überbauung und begrenzt die Einspeiseleistung neuer Anlagen ab 2027 dauerhaft (Solarparks 70 %, Windräder 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche).

Netzbetreiber dürften Anschlussleistung, die mehr als fünf Jahre nicht abgerufen wurde und voraussichtlich dauerhaft nicht gebraucht wird, mit zwölf Monaten Ankündigung auf den höchsten Messwert dieser Jahre kürzen; Redundanzbedarf ist zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1a EnWG). Der Bundesrat will drei Jahre (Bundestagsdrucksache 21/8299).

Verteilernetzbetreiber könnten Umspannwerke und Leitungsabschnitte bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn dort im Vorjahr mehr als 5 Prozent der Erzeugung abgeregelt wurden (§ 14 Abs. 1d EnWG). Neue Wind- und Solarparks hätten dort keinen Anspruch auf Anschluss. Der Netzbetreiber müsste einen Anschluss anbieten, bei dem der Betreiber auf den finanziellen Ausgleich für Abregelung verzichtet, begrenzt auf 20 Prozent der Jahreserzeugung, bei Wind in Windenergiegebieten auf 18 Prozent (§ 13a Abs. 6 EnWG, § 8 Abs. 4 EEG). Die Bundesnetzagentur soll Baukostenzuschüsse auch für Erzeugungsanlagen vorsehen können.

Blick ins Ausland

Fünf Länder, die Direktleitungen zulassen. An den Gesetzestexten gelesen, soweit nicht anders vermerkt.
ÖsterreichSeit 24.12.2025 bundeseinheitlich geregelt, mit jährlichem Bericht über die Wirkung auf die Netzentgelte.

Das seit 24.12.2025 geltende Elektrizitätswirtschaftsgesetz regelt Direktleitungen bundeseinheitlich: Erzeuger dürfen sie errichten und betreiben, der Kunde bleibt für Netzanschluss und Netzzugang Vertragspartner des Netzbetreibers (§ 64). Die Regulierungsbehörde berichtet jährlich über die Wirkung von Direktleitungen auf die Netzentgelte (§ 136). Parks, die über eine Direktleitung abgeben und dadurch höchstens 85 % der Windleistung oder 60 % der Solarleistung einspeisen, sind von der Spitzenkappung ausgenommen (§ 101). Ab 2027 zahlen Einspeiser einen Beitrag von höchstens 0,05 ct je kWh (§ 75a).

NiederlandeDirektleitung zu einem oder mehreren Endabnehmern, Meldung an die Aufsichtsbehörde.

Das Energiegesetz kennt die Direktleitung zu einem oder mehreren Endabnehmern; der Eigentümer meldet sie der Aufsichtsbehörde (Art. 3.9 Energiewet).

SpanienSelbst verbrauchter erneuerbarer Strom ist von Netzentgelten und Abgaben befreit; Eigenverbrauch ist auch über Direktleitung möglich.

Eigenverbrauch ist über Direktleitung oder im nahen Umkreis über das Netz möglich. Selbst verbrauchter erneuerbarer Strom ist von Netzentgelten und Abgaben befreit; bei Lieferung über das Netz kommt ein Betrag für die Netznutzung hinzu. Der Leistungsanteil bemisst sich am Zähler am Netzübergabepunkt (Real Decreto 244/2019).

FrankreichGenehmigungspflicht. Versagung möglich, wenn die Leitung dem Gemeinwohl widerspricht.

Direktleitungen brauchen eine Genehmigung. Sie kann versagt werden, wenn die Leitung mit dem Gemeinwohl oder dem öffentlichen Versorgungsauftrag unvereinbar ist (Art. L. 343‑1 Code de l’énergie, nach einer nichtamtlichen Fassung gelesen).

Vereinigtes KönigreichBis 100 MW ohne Lieferlizenz. Die Restkosten der Netze werden als feste Entgelte erhoben.

Wer selbst erzeugten Strom über private Leitungen liefert, braucht bis 100 MW keine Lieferlizenz, davon höchstens 1 MW an Haushalte (Class Exemptions Order 2001). Nach einer Entscheidung der Regulierungsbehörde Ofgem von 2019 werden die Restkosten der Netze als feste Entgelte von allen Haushalten und Unternehmen erhoben (Targeted Charging Review).

Annahmen, Grenzen und Quellen

Was der Rechner nicht kann und worauf sich die Seite stützt.

Was der Rechner nicht kann

ZeitauflösungStundenwerte. Abgerechnet wird nach der höchsten Viertelstunde; die Höchstlast fällt im Rechner etwas zu niedrig aus.
LastgängeFiktiv, mit festen Schichtzeiten, Zufallsanteil und hessischen Feiertagen.

Lastverschiebung ist über den Batteriespeicher am Park, den Wärmespeicher an der Großwärmepumpe und den Elektrodenkessel abgebildet. Gesteuertes Laden würde den Direktanteil weiter erhöhen.

WetterReanalyse für eine Gitterzelle in Mittelhessen.

Reanalyse ERA5 für eine Gitterzelle (50,5° Nord, 9,0° Ost), Windgeschwindigkeit in 100 Metern, über eine Kennlinie in Leistung umgerechnet und auf die eingestellten Volllaststunden kalibriert. Die Einstrahlung liegt als Mittel der vorangegangenen Stunde vor; der Rechner ordnet sie dieser Stunde zu. Wind und Temperatur sind Werte zur vollen Stunde. Ein Gutachten für einen Standort ersetzt das nicht.

ZuteilungReicht der Direktstrom nicht für alle, wird er anteilig nach Last verteilt. Verträge können das anders regeln.
ParallelbetriebDer Rechner deckt den Verbrauch in jeder Stunde zugleich aus Park und Netz. Das setzt voraus, dass der Netzbetreiber den Parallelbetrieb beider Wege zulässt. Wird umgeschaltet, sinkt der direkt gedeckte Anteil.
Mehrere AbnehmerDie Höchstlast ist die Summe der einzelnen Jahreshöchstlasten, wie sie abgerechnet wird. Gleichzeitig gemessen bleiben mit Speicher 53 bis 74 Prozent der gleichzeitigen Höchstlast ohne Leitung.
EntgeltePreisblatt eines Netzbetreibers, Stand 2026.

Die Netzentgelte 2026 enthalten den Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. €; für 2027 bis 2029 sind 5,525 Mrd. € je Jahr im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 21/8236). Die Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen ist nicht abgebildet.

AgNes-SzenarioStilisierter Tarif. Er zeigt die Richtung, keine Beträge für 2029.

Preise gibt es noch nicht. Der Rechner bildet einen Tarif, der an einem stilisierten Kundenbestand je Netzebene dieselben Erlöse bringt wie das Preisblatt 2026: Arbeitspreis 1 deckt 45 %, Arbeitspreis 2 ist das 2,75-Fache, jeder Kunde bestellt die für ihn günstigste Kapazität. Mit anderen zulässigen Werten (Arbeitspreis 1 deckt 30 bis 60 %, Arbeitspreis 2 das 2- bis 3,5-Fache) zahlen die Abnehmer mit Leitung je Kilowatt Höchstlast 21 bis 79 % des Werts ohne Leitung, ohne Speicher 19 bis 71 %.

ParkseiteErlöse, Förderung und Lieferpreis des Parks rechnet das EE-Verbund-Cockpit, der Wirtschaftlichkeitsrechner für Wind, Solar, Speicher, Direktleitung und Wärmenetz. Hier stehen von der Parkseite Strommengen, Einspeiseleistung und die Kosten von Park, Speicher und Leitung.
SpeicherGrenzen im Nachhinein bestimmt: für die Höchstlast über drei Wetterjahre, für die Einspeisespitze im gewählten Wetterjahr.

Der Rechner sucht die niedrigste Höchstlast am Netz, die der Speicher in allen drei Wetterjahren ohne Lastverzicht gehalten hätte, und die niedrigste Einspeisespitze, die er im gewählten Wetterjahr ohne Abregelung gehalten hätte. Ein Betreiber kennt das Wetter nicht im Voraus und braucht einen Sicherheitsabstand: Aus zwei Wetterjahren bestimmt, hätte die Grenze im dritten in 6 von 18 Fällen nicht gehalten. Längere Flauten als in diesen drei Jahren sind möglich. Der Batteriespeicher ist am Ende jedes Wetterjahrs wieder voll; die Grenzen gelten deshalb auch, wenn die Jahre am Stück gerechnet werden.

Der Batteriespeicher steht am Park, lädt aus dessen Überschuss und liefert über die Direktleitung; Verluste der Leitung, Selbstentladung, Eigenverbrauch und Alterung des Speichers sind nicht gerechnet. Bei mehreren Abnehmern gilt für alle derselbe Anteil an ihrer Höchstlast ohne Leitung. Ist ein Bezugsdeckel eingestellt, hält der Speicher beim Einsatz für mehr Direktstrom die Hälfte seiner Kapazität dafür vor. Erlöse aus Stromhandel oder Regelleistung sind nicht stundenweise abgebildet; das Gesamtpaket setzt für einen ganz vermarkteten Grünstromspeicher am Windpark 90.000 Euro je Megawatt und Jahr bei 1,4 Vollzyklen am Tag an und rechnet dem nicht vorgehaltenen Teil den Anteil der Zyklen an, die er nicht für Direktstrom braucht; der vorgehaltene Teil erlöst nichts. Dass die Markterlöse im Verhältnis der freien Zyklen sinken, ist eine Vereinfachung. Eine Fahrweise nach Wetterprognose, die den Speicher nur vor windarmen Tagen füllt, ist nicht abgebildet; der Rechner zählt nur die Stunden und Tage, in denen der vorgehaltene Teil Strom über die Grenze abgibt.

Lädt der Speicher auch aus dem Netz nach, ist dieser Bezug als eigene Entnahme am Netzanschluss des Parks gerechnet, nach dem Preisblatt der Umspannung Hoch-/Mittelspannung und mit Umlagen. Für die Umlagen regelt das die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1.10.2026; wie ein Netzbetreiber das Netzentgelt in diesem Fall abrechnet, ist nicht ausdrücklich geregelt.

Der Wärmespeicher ist vereinfacht gerechnet: ein Füllstand ohne Temperaturschichtung und 0,2 Prozent Wärmeverlust am Tag. Die Wärmepumpe lädt höchstens bis zu der Wärmeleistung, die sie im Lastgang erreicht. Sie lädt mit derselben Leistungszahl wie im laufenden Betrieb, also mit demselben Verhältnis von Wärme zu Strom in der jeweiligen Stunde; höhere Speichertemperaturen würden die Leistungszahl senken. Netztemperaturen, Teillast und Mindestlaufzeiten der Wärmepumpe fehlen. Jedes Wetterjahr ist für sich gerechnet und beginnt mit gefülltem Speicher, soweit er für eine Grenze vorgehalten ist. Die Grenze im Beispiel Wärmenetz hält auch, wenn die drei Jahre am Stück gerechnet werden und jedes mit dem Füllstand vom Ende des Vorjahrs beginnt.

KostenAnsatz des EE-Verbund-Cockpits, ohne Erlöse des Parks und ohne Förderung; Markterlöse des Speichers anteilig.

Gezeigt sind Investition, Jahreskosten und Gestehungskosten bei mittlerem Ertrag. Marktwerte des Parks, Förderung, Steuern und der Preis des Reststroms fehlen; die Markterlöse des Speichers sind eine Annahme je Megawatt und Jahr, anteilig nach den Zyklen, die nicht für Direktstrom gebraucht werden. Ob sich eine Direktleitung für Park und Abnehmer rechnet, zeigt das EE-Verbund-Cockpit.

Quellen

Urteil und Schlussanträge, Gesetze, Bundestagsdrucksachen, der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur, Preisblätter und amtliche Statistik, dazu Studien, Fachbeiträge und Unternehmensmeldungen.

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    Christopher Lüning
    Saarlandstraße 66a
    55411 Bingen
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    Christopher Lüning, Anschrift wie oben.

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    Stand: Oktober 2026.